25/04/2021
Der heutige "Tatort" ("Was wir erben") war zwar ein begrüßenswerter Beitrag zum Thema Erbrecht, allerdings leider auch gespickt mit gravierenden rechtlichen Fehlern, die jedem Erbrechtler wahlweise die Tränen in die Augen treiben oder ihm die Schuhe ausziehen:
Zunächst kann man niemandem "ein Haus vererben", da nicht einzelne Nachlassgegenstände vererbt werden, sondern nur der Nachlass als solcher. Will man jemandem einen Nachlassgegenstand zuordnen, muss also genauestens bestimmt werden, wie das zu verstehen ist, z.B. als Vermächtnis, Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis o.ä., um später bei den Erben keine Zweifel aufkommen zu lassen, wie das „Vererben“ genau gemeint war, was man damit erzielen wollte und wie sich die Zuordnung des Nachlassgegenstandes auf die Erbquote auswirkt.
Als Pflichtteilsberechtigte - das „alte“ Testament der Verstorbenen galt noch - konnte die Ehegattin der Verstorbenen zudem keine Nachlassgegenstände beanspruchen (also z.B. auch keinen Anspruch auf die Villa erheben), sondern hatte lediglich einen Geldanspruch, der sich aus dem Wert des Nachlasses berechnet. ABER: Der Pflegerin und Frau der Verstorbenen hätte ein Anfechtungsrecht hinsichtlich des „alten“ Testaments zugestanden, da sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen wurde, obwohl die Erblasserin schon ein neues Testament geplant hatte und damit das „alte“ nicht mehr gelten lassen wollte.
Auch muss man einen Pflichtteilsanspruch nicht „anmelden“, damit man ihn durchsetzen kann – das ist kompletter Unsinn! Ein Notar, der so etwas äußert, ist für sein Amt vollkommen ungeeignet. Gemäß § 2317 Abs. 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich, und zwar unabhängig davon, ob er schon geltend gemacht wurde oder nicht. Das heißt, die Erben der Pflegerin hätten den Anspruch anstelle der Toten einfordern und/oder das ungewollte Testament der Erblasserin anfechten können.
Auch die Bemerkung des Notars "Der Zugewinn dürfte noch nicht so groß sein" ist schlicht fehlerhaft, denn der fiktive Zugewinn bei hälftiger Erbquote des Ehegatten wird gerade nicht konkret berechnet, sofern der (überlebende) Ehegatte das Erbe nicht ausschlagen und den konkreten Zugewinn einfordern sollte.
Das zeigt einmal mehr, dass detaillierte Beratung zum Erbrecht unerlässlich ist, und zwar nicht von einem mit den Feinheiten nicht zwingend vertrauten Notars, sondern mit einem aufs Erbrecht spezialisierten Anwalt. Dafür stehe ich Ihnen mit Freude und Leidenschaft für meine Arbeit gern zur Verfügung!