02/02/2017
Strafverteidigung - Pfichtverteidigung - Grundsätze
Art 6 Abs 3 c) EMRK ( Europäische Menschenrechtskonvention )besagt, dass einem Angeklagten ein Verteidiger von Staats wegen beizuordnen ist, wenn er sich keinen Verteidiger leisten kann und die Verteidigung i.S. der Rechtsordnung geboten erscheint.
Das bedeutet im Klartext, dass dem Angeklagten nicht in jedem Fall ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Deutschland erweist sich in dieser Frage als sehr regide - andere europäsiche Länder sind durchaus liberaler - in Berlin konnte ich beobachten, dass man fast keinen Verteidiger mehr in den Anwaltszimmern sieht. Die Pflichtverteidigung ist aus Haushaltsgründen eingeschränkt worden. Wahlverteidigung kann sich kaum noch jemand leisten. Das dient nicht der Rechtsfindung !
In folgenden Fällen ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen - Die kurze Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
- Untersuchungshaft oder Unterbringung - § 140 Abs. 1 Nr. 4
Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, ist er untergebracht oder befindet er sich in Sicherungshaft, ist ein Verteidiger beizuordnen. Nicht notwendig ist, dass die Untersuchungshaft in dieser Sache vollstreckt wird.
-Schwere der Tat - § 140 Abs. 2 StPO
In aller Regel wiegt die Tat schwer, wenn eine Verurteilung über ein Jahr Haft in Betracht kommt, dies bei einer Einzeltat oder mehreren gesamtstrafefähigen Taten. Der Tatbetand ist auch erfüllt, wenn der Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzen Strafe droht, ferner wenn die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein freisprechendes Urteil eingelegt hat, der Angeklagte durch die Verurteilung andereiweitige schwerwiegende Folgen zu gewärtigen hat.
-Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - § 140 Abs. 2 StPO
Die Rechtslage ist schwierig, wenn schwierige Rechtfrage zu klären sind, wenn eine Vielzahl von teils widersprüchlichen Zeugenaussagen vorliegen oder Zeuge Aussagedefizite vorweisen (Kind soll vernommen werden). Schwierig ist die Rechtslage in aller Regel , wenn Gutachten zu würdigen sind. Schwierig ist die Rechtslage wenn eine Aussage-gegen- Aussage - Konstellation vorliegt und keine anderweitigen hinreichenden Indizien vorliegen oder eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen so dass die Gefahr für einen Laien besteht, den Überblick zu verlieren.
-Unfähigkeit der Selbstverteidigung - § 140 Abs, 2 StPO
Selbstverteigungsunfähig ist der betreute Angeklagte, und der Analpabet, letzteres insbesondere dann wenn eine Vielzahl von Urkunden eingeführt werden sollen und dazu ein Aktenstudium erforderlich ist. (Gilt auch für Legastheniker)