Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen

Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen Rechtsgebiete: Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Verkehrs-und Ordnungswidrigkeitenrecht -
Wir kämpfen für Sie! Impressum

Wir verstehen uns als modernes und effizientes Dienstleistungsunternehmen und stehen Ihnen für alle Fragen, insbesondere rund um das Familienrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht zur Verfügung! Ob für eine einvernehmliche oder streitige Ehescheidung, eine Vermögensauseinandersetzung im Trennungsfall, Unterhaltsansprüche, für Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht Ihre

Kinder betreffend....Frau Rechtsanwältin Katrin Zink steht Ihnen im Familienrecht gern zur Verfügung!

16/11/2017

Katrin Zink
Fachanwältin für Familienrecht
Ich bin da für Sie in allen Fragen rund um Ihre Ehe!

"Scheidung online"  - ein unkompliziertes Verfahren                             - bundesweit per Mauseklick zur Scheidun...
16/11/2017

"Scheidung online" - ein unkompliziertes Verfahren
- bundesweit per Mauseklick zur Scheidung

Scheidung online ist eine besondere Form der Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens. Sie füllen unser Scheidung-online-Formular (www.kanzlei-zink.de/scheidung-online-formular/) aus, senden uns dieses per Mausklick oder via Fax oder Post mit der Eheurkunde und - sofern vorhanden - den Geburtsurkunden Ihrer Kinder zu und los gehts!
Wir stellen für Sie den Antrag beim zuständigen Familiengericht und kümmern uns für Sie um dieses Verfahren.
Alles, was Sie dann noch tun müssen ist, mit mir zum Gericht zum Scheidungstermin zu gehen, der in aller Regel keine 10 Minuten dauert. Fertig!

Sofern Sie Fragen haben, rufen Sie uns gern an!

Unser Scheidung-online Formular finden Sie unter:

www.kanzlei-zink.de/scheidung-online-formular/
www.scheidungsanwaeltin-online.de
www.trennung-lebenspartnerschaft.de.

Kompetent an Ihrer Seite im Familienrecht,

das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen

Katrin Zink
Fachanwältin für Familienrecht

Katrin Zink
Fachanwältin für Familienrecht
Ich bin da für Sie in allen Fragen rund um Ihre Ehe!

30/06/2017

EHE FÜR ALLE - Herzlichen Glückwunsch!

393 zu 226!

Eine historische Entscheidung zu Gunsten der völligen rechtlichen Gleichstellung der Ehe von homo- und heterosexuellen Paaren!

Die Volladoption ist möglich, die Kinder werden es danken!

Für alle bereits eingetragenen Lebenspartnerschaften: wenn die heutige Entscheidung umgesetzt ist, dann auf zum Standesamt und erklären, dass Sie die gleichgeschlechtliche Ehe wollen!

Wir stehen gern für Fragen zur Verfügung!



Katrin Zink

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

23/05/2016

Es gibt keinen vollumfassenden Anspruch auf Aufklärung der Abstammung!

Die Vorschriften zur Abstammung nach dem deutschen Recht finden sich in §§ 1591 ff BGB. Gemäß § 1591 BGB ist die Mutter eines Menschen, diejenige Person, die diesen Menschen zur Welt gebracht hat. Der Vater ist gemäß § 1592 BGB derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

Zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft kann eine genetische Untersuchung (DNA-Test) vorgenommen werden. Gemäß § 1598a BGB steht den Mitgliedern einer rechtlichen Familie jeweils gegen die anderen Familienmitglieder ein Anspruch auf Einwilligung in eine solche Untersuchung zu. Dieser Anspruch kann dagegen nicht gegenüber Personen außerhalb der rechtlichen Familie geltend gemacht werden.
Verfassungsbeschwerde erhoben hatte eine Frau, die 1950 als unehelich geboren wurde und vermutet, dass ein ihr bekannter Mann ihr Vater ist. Der Mann verweigerte die Teilnahme an einem DNA-Test und hatte vor Gericht damit Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass § 1598a BGB nicht auf Personen außerhalb der rechtlichen Familie erstreckt werden könne. Zwar sei das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundrechtlich in Art. 2 Grundgesetz geschützt, dieses müsse allerdings mit den Grundrechten des mutmaßlichen Vaters in Ausgleich gebracht werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die den Rechten des Kindes den Vorrang einräume, erkannte das Gericht nicht.
Im Wesentlichen stützte das BVerfG seine Entscheidung auf das Recht des mutmaßlichen Vaters auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) sowie auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Auch seien die möglichen Konsequenzen auf die bestehende rechtliche Familie zu beachten, sollte sich herausstellen, dass der in Anspruch genommene Vater tatsächlich der leibliche Vater sei. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass ein Anspruch, der faktisch gegenüber jedermann geltend gemacht werden könne, also faktisch ‚ins Blaue hinein‘, eine nicht überschaubare Streubreite entfalte, die nicht gewünscht sei.

Das BVerfG stellte gleichzeitig klar, dass es dem Gesetzgeber nichtsdestotrotz freistehe, einen derartigen Anspruch zu schaffen.
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.04.2016 – 1 BvR 3309/13)

Sie haben Fragen zum Abstammungsrecht? Rufen Sie mich gern an.

Katrin Zink
Rechtsanwältin

03/05/2016

Streit um die Lebensversicherung nach dem Tod des Ehemanns, geschiedene Ehefrau im Glück!

Achtung, Bezugsrecht der Lebensversicherung im Fall der Scheidung ändern!

Entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs ist der „verwitwete Ehegatte“ nicht notwendigerweise derjenige, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst seine eigene Rechtsprechung im Bereich des Lebensversicherungsrechts fortgeführt. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Witwe eines Erblassers dessen Lebensversicherung auf die Auszahlung der Versicherungssumme verklagte. Als der Erblasser den Versicherungsvertrag ursprünglich abgeschlossen hatte, war er noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. Im Vertragsformular hatte er angekreuzt, dass im Todesfall „der verwitwete Ehegatte“ Begünstigter der Versicherungssumme sein sollte. Nach der Scheidung hatte sich der Erblasser an die Versicherung gewandt und um Auskunft gebeten, wer Begünstigter der Versicherung sei. Diese hatte ihm geantwortet, „der verwitwete Ehegatte“ sei begünstigt. Nach dem Tod zahlte die Versicherung die Summe an die Ex-Ehefrau aus.
Der BGH führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigten-Erklärung der maßgebliche für dessen Auslegung sei. Die Versicherung „empfange“ diese Erklärung nur und könne daher Überlegungen und Wünsche des Erblassers nach dieser Erklärung nicht beachten, sofern diese ihr nicht mitgeteilt würden. Bei dem Begriff „der verwitwete Ehegatte“ handele es sich rechtlich überdies nicht um eine abstrakte Bezeichnung, sondern um eine ganz bestimmte (bestimmbare) Person. Im Übrigen sei die Begünstigung auch nicht auflösend bedingt durch den Fall der Scheidung.
(BGH, Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14)

Bei ähnlich gelagerten Fällen erscheint es insofern angeraten, die begünstigte Person mit Namen zu benennen und im Falle einer Scheidung o.ä. ausdrücklich gegenüber der Versicherung ‚auszutauschen‘.

Spätes Glück für die geschiedene Ehefrau!

08/04/2016

Die allermeisten Regelungen zu Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG um ein eigenständiges, der Ehe im Wesentlichen gleichgestelltes Rechtsinstitut.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können Paare gleichen Geschlechts eingehen, die erklären, gemeinsam eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.
Soweit sie keine anderweitigen Regelungen treffen, leben die Partner*innen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), § 6 LPartG.

Trennen sich die Partner*innen voreinander, besteht grundsätzlich – wie bei der Ehe auch – ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, aber auch nach den Lebensverhältnissen richtet. In erster Linie obliegt es allerdings jede*r Partner*in selbst durch Erwerbstätigkeit den eigenen Unterhalt sicherzustellen.

Wie eine Ehe kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur auf Antrag und durch gerichtliches Urteil geschieden (§ 15 LPartG sprich von „Aufhebung“) werden.Gemäß § 15 Abs. 2 LPartG „hebt [das Gericht] die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,

2. Ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,

3. Die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.“

Die Voraussetzungen sind identisch mit denen der Ehescheidung. Ebenso führt das Gericht nach Einreichung des Aufhebungsantrages regelmäßig den Versorgungsausgleich durch.

Nach der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen für den nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1570 bis 1586b, 1609 BGB entsprechend, § 16 LPartG, wobei jede*r Partner*in grundsätzlich für sich allein verantwortlich ist.

Auch für die vormals gemeinsamen Haushaltsgegenstände und die gemeinsame Wohnung sind die Regeln parallel zu denen der Ehe ausgestaltet. Das Gericht kann so z.b. einem der Partner*innen die Wohnung zuweisen.

Sie haben Fragen? Wir sind gern für Sie da!



Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen

21/03/2016

Was bedeutet eigentlich "Scheidung online"?

Von einer Online Scheidung spricht man, wenn Sie sämtliche Daten, die für Ihren gerichtlichen Scheidungsantrag notwendig sind, in das Scheidung-online-Formular eintragen und entweder durch gesicherte, verschlüsselte Übertragung per Email oder per Fax oder per Post, an die Kanzlei senden. Sie erhalten dann unverzüglich eine Kosteninformation für Ihr Ehescheidungsverfahren sowie die Vollmacht. Erst mit Unterzeichnung und Rücksendung der Vollmacht haben Sie ein wirksames kostenpflichtiges Mandant erteilt. Im Anschluss werden nur noch Ihre Eheurkunde, ggf. die Geburtsurkunden Ihrer Kinder und ggf. Ihr Ehevertrag in Kopie benötigt und sofort kann Ihr Scheidungsantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht werden.
Schnell, kompetent, unkompliziert und bundesweit möglich, haben Sie so Ihre Scheidung auf den Weg gebracht!
Der weitere Verlauf des Verfahrens ist dann wie bei jedem anderen Scheidungsverfahren auch.

Scheidung online ist also eine besondere Form der Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens.

Sofern Sie Fragen haben, rufen Sie uns gern an!

Sofern Sie Ihre Scheidung online beantragen möchten, finden Sie das Online-Formular auf unserer Website www.kanzlei-zink.de sowie unter www.scheidungsanwaeltin-online.de.

Selbiges gilt natürlich ebenso für den Auflösungsantrag einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch dieser Antrag kann von Ihnen online gestellt werden! Das entsprechende Online- Formular zur Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft finden Sie auf unserer website www.kanzlei-zink.de sowie unter www.trennung-lebenspartnerschaft.de/.

Kompetent an Ihrer Seite rund um das Thema Ehescheidung,

das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen

11/03/2016

Anspruch auf bezahlten Urlaub gilt auch für Minijobber!

Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz gilt, dass jeder Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Das gilt auch für Minijobber. Ein solcher Anspruch kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) gab einer ehemals geringfügig Beschäftigten recht, die ihren Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen hatte.
Die Arbeitnehmerin hatte während ihrer gesamten Beschäftigungszeit nie Urlaub in Anspruch genommen, weil ein solcher im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden war. Der Arbeitgeber hatte diese Klausel in der Überzeugung in den Arbeitsvertrag aufgenommen, geringfügig Beschäftigten stehe kein Urlaubsanspruch zu.
Das LAG entschied, dass darin eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers zu sehen sei, der seine Beschäftigte insoweit nicht aufgeklärt habe. Es sei unerheblich, ob er dies bewusst oder fahrlässig getan habe.

Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, der ehemaligen Arbeitnehmerin eine Geldentschädigung für den nicht gewährten Urlaub zu zahlen.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, Az.: 4 Sa 52/15)

06/03/2016

„Plünderung“ des gemeinsamen Girokontos nach der Trennung

Haben Eheleute während der Ehe ein gemeinsames Girokonto gehabt, so steht das Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich beiden jeweils zur Hälfte zu.
Hebt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die ihm zustehende Hälfte vom Konto ab, so steht dem anderen Ehegatten regelmäßig ein Ausgleichsanspruch gemäß § 430 BGB zu. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen den Eheleuten eine anderweitige Regelung besteht. Eine solche anderweitige Regelung sei von dem abhebenden Ehegatten zu beweisen, so das OLG Bremen. Allein der Vortrag, mit den Abhebungen seien trennungsbedingte Anschaffungen getätigt worden, reiche nicht aus. Etwas anderes sei anzunehmen, wenn die abgehobene Summe für den Unterhalt der übrigen Familienmitglieder genutzt werde, oder mit ihr noch gemeinsame Schulden bezahlt würden.
(OLG Bremen, Beschl. v. 03.03.2014 - 4 UF 181/13)

Benötigen Sie Unterstützung in Ihrem Trennungs- und Scheidungsverfahren? Wir sind gern für Sie da!

Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink

02/03/2016

Wie läuft das mit der Ehescheidung?

Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden. Die Ehescheidung muss von einem anwaltlich vertretenen Ehepartner bei Gericht beantragt werden. Der andere Ehepartner kann der Ehescheidung zustimmen, dann braucht er keine eigene anwaltliche Vertretung oder er stellt einen eigenen -quasi Gegenscheidungsantrag, dann benötigt er ebenfalls eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für das Verfahren.
Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Leben die Ehepartner mehr als drei Jahre von Tisch und Bett getrennt, vermutet das Gesetz, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.

Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt die Ehe als aufgelöst!

Sofern Sie Fragen rund um das Thema Scheidung haben, rufen Sie mich gern an, ich bin für Sie da.

Gern können Sie auch das Scheidung-Online-Formular, welches Sie auf der Kanzleiwebseite www.kanzlei-zink.de finden, ausfüllen und unkompliziert die Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens über mich veranlassen.

Katrin Zink
Scheidungsanwältin

Adresse

Frankfurter Allee 41
Berlin
10247

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 19:00
Dienstag 09:00 - 19:00
Mittwoch 09:00 - 19:00
Donnerstag 09:00 - 19:00
Freitag 09:00 - 14:00

Telefon

+493046793150

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