13/10/2026
Smartglasses in der Schule, auch in Umkleiden und auf Toiletten zu tragen, ist noch kein Grund, von der Schule zu fliegen. Das sagt jedenfalls das österreichische BVwG.
Ein Schüler trug im Unterricht wiederholt eine Ray-Ban Meta Smartglass und weigerte sich mehrfach, sie auf Aufforderung der Lehrkräfte abzunehmen. Er wurde deshalb mehrfach suspendiert und schließlich von der Schule ausgeschlossen. Mitschüler berichteten, dass sie sich durch das dauerhafte Tragen der Brille beobachtet fühlten.
Ein pädagogisches Gutachten bezeichnete das Klassenzimmer als besonders geschützten sozialen Raum und verwies auf den Anpassungs- und Überwachungsdruck einer potenziell ständig aufzeichnenden Brille. Hinzu kam ein Vorfall, bei dem der Schüler mit seinem Handy eine Audioaufnahme anfertigte und sich zunächst weigerte, diese zu beenden bzw. offenzulegen
Für Aufnahmen mit der Smartglass selbst gab es jedoch keine Belege. Genau das war für das BVwG entscheidend. Es hob den Schulausschluss auf. Die bloße technische Möglichkeit einer Aufnahme und das Gefühl der Mitschüler, beobachtet zu werden, genügten nicht. Das gilt nach dem Urteil sogar für sensible Bereiche wie Toiletten und Umkleiden.
Ich habe mit dieser Begründung Schwierigkeiten. Dass für einen Schulausschluss hohe Anforderungen gelten, ist nachvollziehbar. Was mir fehlt, ist eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Persönlichkeitsrechten der Mitschüler.
Eine Smartglass befindet sich im Gesicht eines Mitschülers und ist zwangsläufig auf andere Schüler gerichtet. Ob gerade aufgenommen wird, ist kaum erkennbar. Genau diesen Überwachungsdruck hatte auch das pädagogische Gutachten beschrieben. Das BVwG reduziert ihn im Ergebnis auf ein „bloßes Unbehagen“, solange keine konkrete Aufnahme nachgewiesen wird.
Das erstaunt auch deshalb, weil der österreichische OGH sogar eine Videokameraattrappe als Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarn angesehen hat (OGH 8 Ob 125/11g). Entscheidend kann bereits sein, dass Menschen aufgrund von Standort und Ausrichtung befürchten müssen, überwacht zu werden. Der Überwachungsdruck kann also auch ohne tatsächliche Aufzeichnung relevant sein.
Natürlich sind Mietrecht und Schulrecht unterschiedliche Rechtsgebiete. Der OGH prüfte einen Eingriff in die Privatsphäre, das BVwG die hohen Voraussetzungen eines Schulausschlusses.
Aber gerade bei Kindern und Jugendlichen und einer echten Kamera überzeugt mich das nicht. Oder übersehe ich eine Besonderheit des österreichischen Schulrechts?
Mich würde insbesondere die Einschätzung österreichischer Kolleginnen und Kollegen interessieren.
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