06/07/2020
Die „Führerscheinvernichtungsmaschine“ in Gestalt des neuen Bußgeldkatalogs weist sich aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG als unwirksam. Während zahlreiche Bundesländer dazu übergangen sind, Verstöße deshalb nunmehr einstweilen weiterhin auf Grundlage des alten Bußgeldkatalogs zu ahnden, stellen sich folgende Fragen:
1.)
Was ist, wenn ich einen Bußgeldbescheid zuvor bekommen habe und die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist? Muss ich Einspruch einlegen?
2.)
Was ist, wenn ich die sich aus dem neuen, aber unwirksamen Bußgeldkatalog ergebende Geldbuße bereits bezahlt und ggf. sogar das Fahrverbot angetreten habe?
Für beide Fragen bieten wir Ihnen Lösungen und wir stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sie können sich gerne an uns wenden und wir vereinbaren einen Termin, zu dem wir Ihr Anliegen besprechen. Sollte Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid vorliegen, lassen Sie uns bitte wissen, seit wann dies der Fall ist, damit die Einspruchsfrist unbedingt eingehalten werden kann.