Kanzlei Honsel

Kanzlei Honsel Rechtsanwalt in Berlin-Neukölln

Strafrecht / Verkehrsrecht / Mietrecht / Internetrecht / Zivilrecht

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06/07/2020

Die „Führerscheinvernichtungsmaschine“ in Gestalt des neuen Bußgeldkatalogs weist sich aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG als unwirksam. Während zahlreiche Bundesländer dazu übergangen sind, Verstöße deshalb nunmehr einstweilen weiterhin auf Grundlage des alten Bußgeldkatalogs zu ahnden, stellen sich folgende Fragen:

1.)
Was ist, wenn ich einen Bußgeldbescheid zuvor bekommen habe und die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist? Muss ich Einspruch einlegen?

2.)
Was ist, wenn ich die sich aus dem neuen, aber unwirksamen Bußgeldkatalog ergebende Geldbuße bereits bezahlt und ggf. sogar das Fahrverbot angetreten habe?

Für beide Fragen bieten wir Ihnen Lösungen und wir stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sie können sich gerne an uns wenden und wir vereinbaren einen Termin, zu dem wir Ihr Anliegen besprechen. Sollte Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid vorliegen, lassen Sie uns bitte wissen, seit wann dies der Fall ist, damit die Einspruchsfrist unbedingt eingehalten werden kann.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat den Bußgeldkatalog zur Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Berlin i...
26/05/2020

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat den Bußgeldkatalog zur Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Berlin in wesentlichen Teilen gekippt und einstweilen außer Kraft gesetzt. Vor diesem Hintergrund kann man den von Bußgeldbescheiden Betroffenen nur raten, gegen die Bußgeldbescheide rechtzeitig Einspruch einzulegen und die gerichtliche Klärung anzustreben.

Auch sollte man die rechtlichen Möglichkeiten prüfen, wenn Bußgeldbescheide bereits rechtskräftig geworden und bezahlt sind.

Sollten Sie entsprechenden Beratungsbedarf haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

12/05/2020

Ihr Unternehmen ist von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus betroffen?

Dann könnte für Sie ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat gem. § 56 IfSG bestehen. Diese Ansprüche verjähren jedoch bereits nach drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu welchem das Unternehmen erstmals von den Maßnahmen betroffen war; § 56 Abs. 11 IfSG. Wenn Sie also in der "ersten Welle" der Beschränkungen "dabei" waren, könnte sich eine Verjährung der Ansprüche bereits Mitte Juni 2020 ergeben. Zögern Sie in diesem Fall deshalb nicht und holen sich rechtzeitig rechtlichen Rat zur Durchsetzung dieser Ansprüche ein. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

30/04/2020

Die Corona-Maßnahmen sind weiterhin in Kraft. Deshalb gilt weiterhin, dass Demonstrationen genehmigungspflichtig und nur mit einer kleinen Zahl an Teilnehmerin erlaubt sind.

Nun aber ist morgen der 1. Mai. Bereits am 2. Mai ist zu erwarten, dass es zu einer Neuauflage der Demonstrationen der vergangenen Samstage am Rosa-Luxemburg-Platz kommen wird.

Sollten Sie sich infolge der Wahrnehmung Ihres Demonstrationsrechts einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen oder sollte Ihnen aufgrund der Teilnahme Ihre Freiheit durch die Polizei entzogen werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir verteidigen Sie selbstverständlich auch gegen derartige Vorwürfe.

Wichtig für Sie ist deshalb auch: Sie sind nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht Angaben zur Sache zu machen. Sie haben zudem einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Verteidigers. Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Von diesen Rechten sollten Sie Gebrauch machen, um eine möglichst effektive Verteidigung gegen die entsprechenden Vorwürfe zu gewährleisten.

27/04/2020

Nun, wo auch durch die Lockerung der Corona-Maßnahmen der Fahrzeugverkehr wieder zunimmt, tritt am 28.04.2020 pünktlich hierzu ein neuer Bußgeldkatalog für Verstöße im Straßenverkehr in Kraft.

Die bemerkenswerteste Änderung dürfte wohl sein, dass nun bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 21 km/h oder mehr ein einmonatiges Fahrverbot droht. Bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h oder mehr droht nun ein Punkt "in Flensburg". Man steht daher viel schneller als bisher davor, einem Fahrverbot oder sogar - bei Überschreitung von acht Punkten im FAER - einer Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesetzt zu sein. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber die Bußgelder teils deutlich erhöht. Für Vielfahrer bzw. Personen, die auf einen Führerschein aus beruflichen Gründen angewiesen sind, führt dies zu einem ganz erheblich höheren Risiko.

Was der Gesetzgeber dabei zu erwähnen vergisst: Häufig lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Deshalb zögern Sie nicht und kontaktieren uns, wenn Sie sich einem Bußgeldverfahren im Straßenverkehr ausgesetzt sehen. Machen Sie vor der Einholung von Rat zudem unbedingt keine Angaben zu einem gegen Sie gerichteten Tatvorwurf (was im Übrigen für sämtliche Bußgeldvorwürfe und für den Fall gilt, dass Ihnen eine Straftat zur Last gelegt wird).

16/04/2020

Wir verteidigen Sie auch weiterhin gerne in Straf- und Bußgeldsachen.

Wenn auch derzeit die Bußgeldverfahren im Straßenverkehr - gefühlt - weniger geworden sind, dürfte es in nächster Zeit vermehrt zu Straf- bzw. Bußgeldverfahren kommen, in denen den Beschuldigten bzw. Betroffenen Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen bzw. Rechtsverordnungen die Ausbreitung des Corona-Virus betreffend vorgeworfen werden.

Sollten Sie von einem solchen Verfahren betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne mit rechtlichem Rat und der Verteidigung gegen die Sie erhobenen Vorwürfe zur Verfügung.

Sie erreichen uns trotz der derzeitigen Situation wie gewohnt. Termine sind nach einer telefonischen Abstimmung und Vereinbarung weiterhin möglich, können aber selbstverständlich auch durch Telefonate, Videokonferenzen oder E-Mails ersetzt werden, wenn Sie dies wünschen.

Sind Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler, so stehen wir Ihnen selbstverständlich auch beratend zur Seite, wenn es um die Folgen der Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus für Sie geht. Auch wegen eventueller Soforthilfen und anderer Fördermöglichkeiten beraten wir Sie gerne.

14/04/2020

Sehr geehrte Mandanten und Mandantinnen, sehr geehrte Ratsuchende,

wir sind trotz der aktuellen Lage für Sie und Ihre Anliegen erreichbar; vorzugsweise telefonisch oder per E-Mail, in den Fällen, wo dies erforderlich ist, aber auch persönlich nach vorheriger Abstimmung und Terminabsprache.

Wir freuen uns, Ihnen auch in dieser Zeit mit dem nötigen rechtlichen Rat weiterhelfen und Sie vertreten zu können.

Homepage der Kanzlei Honsel
30/05/2011

Homepage der Kanzlei Honsel

Die Kanzlei Honsel liegt in Berlin-Kreuzberg. Rechtsanwalt Ansgar Honsel ist hier auf den Gebieten Verkehrsrecht, Internetrecht, Scheidungs- und Sozialrecht tätig.

Adresse

Schillerpromenade 5
Berlin
12049

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