02/01/2015
Haften KİNDER für FEUERWERKSSCHÄDEN?
Kinder können unter Umständen für Schäden haften, die sie verursacht haben. Das hängt maßgeblich von ihrem Alter ab (§ 828 BGB):
0-7 Jahre: keine Haftung
7-18 Jahre: bedingte Haftung, abzustellen ist auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes
Ab 18 Jahre: volle Haftung
Es kommt daher für die Schadenshaftung des Kindes vor allem auf seine Einsichtsfähigkeit an. Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht ist vorhanden, wenn das Kind nach dem Stande seiner geistigen Entwicklung im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in der Lage war einzusehen, dass seine Tat allgemein gefährlich ist, ein Unrecht darstellt und er daher irgendwie für sie einstehen muss. Dies hat zum Beispiel das OLG Nürnberg bei einem 11-jährigen angenommen, der eine „Biene“ nach dem Anzünden wegwarf und sich dabei nicht vergewisserte, ob Personen in der Nähe standen (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2005, Az. 8 U 3212/04).
Können nicht auch die ELTERN haften?
Ist das Kind aufgrund seines Alters oder seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit nicht haftbar zu machen, kommt grundsätzlich eine Haftung der Eltern in Betracht.
Dies folgt aus dem Umstand, dass sie die Aufsichtspflicht über das Kind haben (§ 832 BGB). Das Vorhandensein einer Aufsichtspflicht allein genügt aber nicht. Erforderlich ist noch eine Verletzung der Aufsichtspflicht.
Dies wurde zum Beispiel in einem vom OLGSchleswig-Holstein entschiedenen Fall bejaht. Dort hatten die Eltern ihrem 7-jährigen Sohn den Umgang mit Feuerwerkskörpern gestattet. Die Richter waren der Ansicht, dass einem Kind in diesem Alter der Umgang mit Feuerwerkskörpern generell nicht erlaubt werden dürfe (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.1998, Az. 5 U 123/97). Kommen die Eltern aber ihren Pflichten vollumfänglich nach, haften sie auch nicht.