08/11/2016
Stand der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur rechtswidrigen Zuvielarbeit
Mit den Widersprüchen gegen die Bescheide über die Entschädigung für rechtswidrige Zuvielarbeit wurden zumeist folgende Ansprüche weiterhin geltend gemacht:
- Entschädigungszahlung auch für den Zeitraum vor 2005,
- Zahlung der Entschädigung ohne Abzug von Steuern,
- Zahlung des Gesamtbetrages für 2007 und Januar 2008.
Nunmehr (seit März 2016) ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu der Höhe der Entschädigung für die rechtswidrige Zuvielarbeit in den Jahren 2007 und Januar 2008 rechtskräftig.
Die weiteren Punkte sind dagegen noch nicht durch rechtskräftige Urteile des OVG Berlin-Brandenburg entschieden. Es ist nicht geklärt, wie sich der Passus aus der Mitarbeiterinformation der Feuerwehr aus dem Jahre 2008 „eine Verjährung etwaiger Ansprüche wird von der Behörde jedoch nicht geltend gemacht“ auf die Einrede der Verjährung durch das Land Berlin auswirkt. Die entsprechende - hier zitierte - Mitarbeiterinformation lag dem OVG Berlin-Brandenburg bei seiner Entscheidung am 16. Oktober 2013 aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vor.
Das Gericht konnte somit zu der eindeutigen Aussage, die in dieser Mitarbeiterinfiormation steckt(e) keine Stellung nehmen.
Weiterhin ist bisher nicht geklärt, ob das Land seiner Entschädigungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, da es nicht den Gesamtbetrag auskehrte, sondern bei den Überweisungen an die Beamten u.a. die Lohnsteuer in Abzug gebracht wurde. Dies ist nach hiesiger Ansicht rechtswidrig. Es hätte der gesamte Entschädigungsbetrag ausgezahlt werden müssen; es handelt sich gerade nicht um Lohn o.ä.
Gegenwärtig sind zu dieser Problematik mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem OVG Berlin-Brandenburg rechtshängig.