WAHL Rechtsanwälte

WAHL Rechtsanwälte www.wahl-kanzlei.de - Die Kanzlei WAHL Rechtsanwälte gibt es in Berlin-Weißensee seit 2005; kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind unsere Mandanten

Wir verstehen uns als engagierte juristische Dienstleister für Unternehmen und Privatpersonen. Die Ihnen von uns angebotene juristische Betreuung zeichnet sich durch eine gesunde Kombination aus aktuellem Fachwissen, Berufserfahrung und hoher Leistungsbereitschaft aus. Präzision und Hartnäckigkeit bestimmen unsere Arbeit. Seit über 10 Jahren ist unser Hauptaugenmerk auf die Erbringung einer hochwe

rtigen anwaltlichen Beratung gerichtet, wobei Ihre Wünsche und Ziele für uns an erster Stelle stehen. Diese gilt es, mit den Vorgaben der Rechtsordnung in Einklang zu bringen. Unsere Kanzlei legt großen Wert auf eine faire, persönliche und langfristige Partnerschaft. Dies verlangt auch eine hohe Kostentransparenz. Wir rechnen entweder nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz oder auf Basis einer Honorarvereinbarung ab. Wir sind mehrsprachig; so sind Beratungssprachen neben Deutsch auch Russisch und Englisch.

Zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 verweisen wir auf unseren Beitrag:
14/12/2018

Zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 verweisen wir auf unseren Beitrag:

Rechtsanwaltskanzlei WAHL

08/11/2016

Stand der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur rechtswidrigen Zuvielarbeit



Mit den Widersprüchen gegen die Bescheide über die Entschädigung für rechtswidrige Zuvielarbeit wurden zumeist folgende Ansprüche weiterhin geltend gemacht:

- Entschädigungszahlung auch für den Zeitraum vor 2005,

- Zahlung der Entschädigung ohne Abzug von Steuern,

- Zahlung des Gesamtbetrages für 2007 und Januar 2008.

Nunmehr (seit März 2016) ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu der Höhe der Entschädigung für die rechtswidrige Zuvielarbeit in den Jahren 2007 und Januar 2008 rechtskräftig.

Die weiteren Punkte sind dagegen noch nicht durch rechtskräftige Urteile des OVG Berlin-Brandenburg entschieden. Es ist nicht geklärt, wie sich der Passus aus der Mitarbeiterinformation der Feuerwehr aus dem Jahre 2008 „eine Verjährung etwaiger Ansprüche wird von der Behörde jedoch nicht geltend gemacht“ auf die Einrede der Verjährung durch das Land Berlin auswirkt. Die entsprechende - hier zitierte - Mitarbeiterinformation lag dem OVG Berlin-Brandenburg bei seiner Entscheidung am 16. Oktober 2013 aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vor.

Das Gericht konnte somit zu der eindeutigen Aussage, die in dieser Mitarbeiterinfiormation steckt(e) keine Stellung nehmen.

Weiterhin ist bisher nicht geklärt, ob das Land seiner Entschädigungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, da es nicht den Gesamtbetrag auskehrte, sondern bei den Überweisungen an die Beamten u.a. die Lohnsteuer in Abzug gebracht wurde. Dies ist nach hiesiger Ansicht rechtswidrig. Es hätte der gesamte Entschädigungsbetrag ausgezahlt werden müssen; es handelt sich gerade nicht um Lohn o.ä.

Gegenwärtig sind zu dieser Problematik mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem OVG Berlin-Brandenburg rechtshängig.

27/09/2016

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 09. August 2016 beschlossen, die Berufung eines Feuerwehrbeamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zuzulassen.

In der Berufung wird es um die Ansprüche des Feuerwehrbeamten für die Zeit von 2001 bis 2004 gehen.

Das Oberverwaltungsgericht wird sich umfassend mit der Mitarbeiterinformation vom 21. April 2008 auseinandersetzen. Darin teilte die Behörde mit, eine Verjährung etwaiger Ansprüche werde von ihr nicht geltend gemacht. Doch genau das tut die Behörde gegenwärtig.

Das Oberverwaltungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Mitarbeiterinformation zu entscheiden haben, ob sich die Behörde weiterhin auf die Verjährung berufen darf. Hat die Behörde wirksam auf die Verjährung verzichtet, darf sie sich nicht mehr auf die Verjährung berufen.
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