08/02/2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute stellen wir Ihnen ein Urteil des Sozialgerichts Karsruhe vor.
"Die Anrechnung einer Erbschaft während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II hat als Vermögen zu erfolgen, sofern der Erblasser bereits vor dem Leistungsbezug verstorben ist."
Eine Erbschaft aus dem Tod eines Familienmitglieds, die einem Hilfebedürftigen erst während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II ausgezahlt wird, obwohl das Familienmitglied noch vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben ist, darf nicht als Einkommen angerechnet werden, so entschieden die Karlsruher Richter.
Der Entscheidung lag folgender sachverhalt zu Grunde:
Das Jobcenter bewilligte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.10.2014. Dies unter Anrechnung einer Miterbschaft aus dem Tod seiner Mutter. Diese war vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben. Die Erbschaft floss dem Kläger erst während des Leistungsbezugs zu. Deswegen wertete das Jobcenter diese Erbschaft als Einkommen nach § 11 SGB II. Der Kläger wandte sich daraufhin gegen die Anrechnung des Erbes als Einkommen.
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe in vollem Umfang Erfolg. Bei einer Erbschaft handele es sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, nicht um Einkommen nach § 11 SGB II.
Einkommen sei grundsätzlich alles das, was jemanden nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe. Es sei grundsätzlich immer vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gelte.
Demzufolge habe die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen nach § 12 SGB II zu erfolgen. Im zu entscheidenden Fall überstiegen die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II das Erbe, so dass ein höherer Arbeitslosengeldanspruch bestanden habe.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016
- S 17 AS 4357/14 -
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Schwarz - Rechtsanwälte, Berlin