04/03/2016
Thema: Sorgerecht
Die elterliche Sorge berechtigt und verpflichtet Eltern, die körperlichen, geistig-seelischen Belange und wirtschaftlichen Interessen ihres Kindes zu wahren und zu fördern. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (tatsächliche Sorge und gesetzliche Vertretung) und die Vermögenssorge (tatsächliche Sorge und gesetzliche Vertretung).
Die Personensorge umfasst u.a.
- die Bestimmung des Familien- und Vornamens
- Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes
- die Aufenthaltsbestimmung
- die Anwendung von Zuchtmitteln
- die Sorge für gesundheitliche Belange
- Angelegenheiten der schulischen Ausbildung
- Bestimmungen über religiöse Erziehung
Eltern können entweder gemeinsam oder nur einer von ihnen Träger der elterlichen Sorge sein. Sind Eltern miteinander verheiratet, sind sie beide Inhaber der elterlichen Sorge und üben diese gemeinschaftlich aus.
Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung
Eine Trennung oder Scheidung ändert zunächst nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit einer Trennung der Eltern ist zunächst die Entscheidung verbunden, bei welchem Elternteil sich das gemeinsame Kind aufhalten soll. Wird keine Einigung erzielt, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gestellt werden. Grundsätzlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei einem Auseinandergehen der Eltern das gemeinsame Sorgerecht über Trennung und Scheidung hinaus unverändert bestehen bleiben. Nach einer Trennung oder Scheidung setzt die gemeinschaftliche Ausübung der elterlichen Sorge aber ein erhebliches Maß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit beider Elternteile voraus. Wenn die Streitigkeiten um das Kind zu groß werden, kann das gemeinsame Sorgerecht durch das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren aufgehoben werden und auf einen Elternteil übertragen werden. Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes dem Kindeswohl am ehesten entspricht. In der Regel wird dann im Sorgerechtsverfahren demjenigen Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen, der bestrebt ist, das Konfliktnieveau zu reduzieren, der klare Lösungen für das Kind bietet, der gegenüber dem anderen Elternteil bindungstolerant und im Verhältnis zum Kind besser förderungsfähig ist. Der Wille des Kindes wird umso mehr berücksichtigt, je älter das Kind ist. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind ein gesetzliches Mitspracherecht. Spätestens wenn das Kind das vierte Lebensjahr vollendet hat, wird es vom Gericht angehört.
De Entscheidung zur Übertragung der Alleinsorge oder einzelner Punkte des Sorgerechtes im Streitfall wird vom zuständigen Familiengericht in jedem Einzelfall aufgrund aller Umstände getroffen. Dazu wird es eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen und möglicherweise auch ein Sachverständigengutachten einholen und einen Verfahrensbeistand bestellen.
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Am 19.05.2013 sind die Neuregelungen zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Zwar ist es bei dem Grundsatz geblieben, dass der nichteheliche Vater mit der Geburt des Kindes nicht automatisch die elterliche Sorge erhält. Das Gesetz ermöglicht es dem Kindesvater aber nun, auch gegen den Willen der Mutter das elterliche Mitsorgerecht zu erwerben. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1626 a BGB kann der nichtsorgeberechtigte Elternteil die gemeinsame Sorge beantragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei greift eine gesetzliche Vermutung ein, die besagt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen könnten und solche Gründe auch für das Gericht nicht ohne weiteres ersichtlich sind.
Das bedeutet in der Praxis, dass die Kindesmutter aktiv Gründe vortragen muss, die gegen die Beteiligung des Kindesvaters an der elterlichen Sorge sprechen. Geschieht dies nicht, hat das Familiengericht die gemeinsame Sorge anzuordnen.
Sollten Sie Fragen zum Sorgerecht, zur Personensorge, zur Vermögenssorge oder zum Aufenthaltsbestimmungsrecht haben oder bereits von einem Sorgerechtsverfahren betroffen sein, nehmen Sie Kontakt auf, wir helfen Ihnen gerne weiter. Nähere Informationen finden Sie auch unter http://www.familienrecht-berlin.org
Neues Sorgerecht- Antrag beim Familiengericht