Anwaltskanzlei Stocker und Störmann

Anwaltskanzlei Stocker und Störmann Zu den Schwerpunkten der Kanzlei gehören das Familienrecht (Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsr Für die Richtigkeit übernehmen wir keine Haftung. h.

Anwaltskanzlei Stocker&Störmann
Wallenroder Strasse 1
Ecke Eichhorster Weg

13435 Berlin-Wittenau
Impressum

Heidrun Stocker und Dagmar Störmann



Wallenroder Str.1
Ecke Eichhorster Weg


13435 Berlin


Tel: 030 / 3309 1161 und 4113 006

Fax:030 / 3309 1162 und 4113 009

Email:[email protected]



Umsatzsteuernummer Stocker: 34/547/54226

Umsatzsteuer ID Nr.Störmann: DE164272442




Anga

ben nach § 5 Telemediengesetz (TMG):

Zulassung und Berufsbezeichnung:
Die Rechtsanwältinnen Heidrun Stocker und Dagmar Störmann sind Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und unterliegt damit deren berufsrechtlicher Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer:
Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstr. 9
10179 Berlin
Telefon (030) 306931-0
Telefax (030) 30693199

Es gelten unter anderem folgende berufsrechtliche Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)



Die aktuellen berufsrechtlichen Vorschriften können Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) einsehen. Haftungsausschluss:
Wir bitten Sie um Verständnis, dass alle Informationen auf den Internetseiten von Rechtsanwältin Heidrun Stocker unter"www.ra-stocker.de" urheberrechtlich geschützt sind. Der Inhalt ist zu Ihrer allgemeinen Information bestimmt und stellt in keinster Weise eine Rechtsberatung durch die Rechtsanwaltskanzlei dar. Sie ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch Benutzung der auf diesenSeiten enthaltenen Informationen entstehen. Die Rechtsanwaltskanzlei ist als Inhaltsanbieter für die "eigenen Inhalte", die sie zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Querverweise ("links") auf die von anderen Anbietern bereitgehaltenen Inhalte zu unterscheiden. Durch den Querverweis hält die Rechtsanwaltskanzlei insofern "fremde Inhalte" zur Nutzung bereit. Für diese fremden Inhalte ist sie nur dann verantwortlich, wenn sie von ihnen (d. auch von einem rechtswidrigen bzw. strafbaren Inhalt) positive Kenntnis hat und es ihr technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Bei Querverweisen handelt es sich allerdings stets um "lebende" (dynamische) Verweisungen. Die Rechtsanwaltskanzlei hat bei der erstmaligen Verknüpfung zwar den fremden Inhalt daraufhin überprüft, ob durch ihn eine mögliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgelöst wird. Sie ist aber nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet, die Inhalte, auf die sie in ihrem Angebot verweist, ständig auf Veränderungen zu überprüfen, die eine Verantwortlichkeit neu begründen könnten. Erst wenn sie feststellt oder von anderen darauf hingewiesen wird, dass ein konkretes Angebot, zu dem sie einen Querverweis bereitgestellt hat, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, wird sie den Verweis auf dieses Angebot aufheben, soweit ihr dies technisch möglich und zumutbar ist. Wir sind in den Schwerpunkten Verkehrs- und Familienrecht in Berlin Wittenau tätig. Sie erreichen uns unter den Rufnummer 030 33091161
oder unter der Mail Adresse: [email protected]

17/03/2018

Um finanziell irgendwann auf eigenen Füßen stehen zu können, ist es für Kinder wichtig, die Schule zu beenden und eine angemessene Berufsausbildung zu absolvieren. In dieser Zeit sind Eltern zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Doch was ist, wenn die Ausbildung abgebrochen wird?

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22/11/2014

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22/11/2014

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21/11/2014

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24/09/2014

Achtung MPU bereits bei Trunkenheitsfahrten von 1,2, Promille!!

Bisher mussten Verkehrsteilnehmer erst wenn sie bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6, Promille verurteilt wurden und ihnen der Füherschein entzogen wurde zur MPU. Bezugnehmend auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014, Aktenzeichen 10 S 1748/13, wird bereits ab einer festgestellten Alkoholisierung von 1,1 Promille die positive „Medizinisch-Psychologische-Untersuchung“ verlangt. Dies wird nun in Berlin ebenso in den meisten Fällen gehandhabt.
Faktisch bedeutet dies, dass in fast jedem Fall dass der Führerschein wegen Trunkenheit entzogen wurde man anschliessend ein postives MPU benötigt um wieder einen Füherschein zu erlangen. Meist wird auch ein Abstinenznachweis über die Dauer eines Jahres verlangt. Die Wiedererlangung des Führerscheins nach Entzug wird dadurch erheblich erschwert.
In konkreten Fällen beraten wir Sie gerne!!

Adresse

Wallenroder Strasse 1
Berlin
13435

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Montag 09:00 - 17:30
Dienstag 09:00 - 17:30
Mittwoch 09:00 - 17:30
Donnerstag 09:00 - 17:30
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+493033091161

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