Rechtsanwältin Tanja Schramm

Rechtsanwältin Tanja Schramm Interessenschwerpunkt:
Zivilrecht, insbesondere Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht.

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht (Fachanwaltslehrgang erfolgreich abgeschlossen), Ausländerrecht/Migrationsrecht, Zivilrecht. Termine persönlich in Bohnsdorf, Charlottenburg oder Kreuzberg, ebenso telefonische Beratungen möglich.

21/11/2016

Heute bin ich auf ein interessantes Missverständnis aufmerksam geworden: Das offenbar legendäre "Datum des Poststempels".
Wer kennt nicht den Hinweis auf Preisausschreiben "Teilnahme bis zum 31.5.2017. Es gilt das Datum des Poststempels".

Damit soll für Teilnehmer an einem Preisausschreiben die Teilnahme sicher gestellt werden, auch wenn die Postlaufzeit vielleicht mal einen Tag länger dauert.
Hintergrund ist vermutlich, dass das Datum des Poststempels nachweisbar ist - er ist ja auf der Teilnahmekarte vermerkt und damit Streit vermieden wird, wann die Karte abgeschickt wurde oder beim Veranstalter angekommen ist.
Preisausschreiben dienen dabei gewöhnlich Werbezwecken oder gar dem Sammeln von Adressen zum Zwecke des Weiterverkaufs mit der Folge, dass sehr bald der Briefkasten oder das E-Mail-Postfach überquillt. Der Veranstalter hat also ein Interesse daran, dass möglichst viele Menschen teilnehmen und möglichst viele Karten ankommen.

Aber Achtung: Eine Poststempel-Regelung gilt NICHT für KÜNDIGUNGEN oder andere rechtlich relevante Erklärungen!

Für Vertragserklärungen gelten oftmals Fristen. Jeder weiß, dass Kündigungsfristen bei allen Arten von Verträgen einzuhalten sind, auch der Widerruf von Fernabsatzverträgen innerhalb von 14 Tagen ist vielen ein Begriff. Aber auch die Geltendmachung anderer Rechte z.b. Verlängerungen von Mietverträgen etc.

Alle diese Erklärungen geltend als "Willenserklärungen". Willenserklärungen werden wirksam mit Zugang beim Empfänger, § 130 BGB. Zugang bedeutet: Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen - also in seinen Postkasten, in sein E-Mail-Postfach etc. und er muss Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben und diese muss auch nach dem gewöhnliches Verlauf zu erwarten sein - das bedeutet, was ich abends um 23.00 Uhr jemandem in seinen Hausbriefkasten werfe, geht erst am nächsten Tag zu, denn nachts leert kaum noch jemand den Briefkasten. Allerdings muss es er nicht lesen. Wer Briefe ungeöffnet wegwirft, ist dann schon selbst schuld.

Zweitens: Den Beweis für den Zugang der Willenserklärung beim Empfänger trägt der Absender.
Wer also eine Kündigung o.ä. ausspricht, muss beweisen, dass diese vor Ablauf der Frist dem Empfänger zugegangen ist.

Darum sollen solche Erklärungen bitte niemals mit normaler Post verschickt werden. Briefe können verloren gehen, die Postlaufzeit kann ungewöhlich lang dauern etc. Man hat in diesem Falle noch nicht einmal einen Beweis, dass man die Erklärung überhaupt abgeschickt hat, und schon gar keinen Nachweis, dass die Erklärung pünktlich angekommen ist.
(Selbst das Datum des Poststempels kann man gar nicht mehr nachweisen, denn diesen bekommt ja der Empfänger und Briefumschläge werden selten aufbewahrt.)

Ebenso unsicher ist übrigens ein "Einschreiben mit Rückschein" (Übergabeeinschreiben). Der Empfänger ist entgegen verbreiteter Meinung nicht verpflichtet, dieses von der Post überhaupt abzuholen. Die Lagerung bei der Post gilt nicht als Zugang.
Ein Übergabeeinschreiben kann aber ggf. als Zusatz zu einem Fax (s.u.) sinnvoll sein.

Die sicherste Variante ist der persönliche Einwurf in den Hausbriefkasten des Empfängers unter Zeugen, die den Einwurf quittieren. Natürlich ist das nicht immer machbar. Am zweitbesten ist ein Fax vorab mit ordentlichem Faxbericht, welchem Tag und Uhrzeit sowie der Inhalt des Faxes zu entnehmen sind, der Brief wird zusätzlich verschickt.
Falls auch dies nicht möglich ist, ist ein Einwurfeinschreiben eine Möglichkeit, kann aber ebenfalls zu Problemen führen.
Auch sicher ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, diesen Aufwand werden jedoch wohl die wenigsten Menschen betreiben wollen.

Die Ausführungen geltend sinngemäß auch für andere fristgebundene Erklärungen, wie z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen, Einlegung von Rechtsmitteln etc.

05/10/2016

Übrigens habe ich auch dritte Klausur des Fachanwaltslehrganges gut bestanden.
Für alle, die sich fragen, warum ich mich noch nicht Fachanwältin nennen darf:
Für die Verleihung des Fachanwaltstitels muss man eine bestimmte Anzahlt von Fällen in bestimmten Themenbereichen innerhalb der letzten 3 Jahre nachweisen.
Die genaue Anzahl variiert je nach Fach. Für Arbeitsrechtler ist es oft schwierig die Anzahl an notwendigen kollektiv-rechtlichen Fällen nachzuweisen - ich muss also vor allem also noch mal ein paar Betriebsräte vertreten oder ähnliches.

05/10/2016

Bitte beachten Sie meine neue Adresse und Telefonnummer.

Die Ausländerbehörde Berlin eröffnet einen neuen Standort in der Keplerstraße in Charlottenburg.Aufenthaltserlaubnisse f...
29/06/2016

Die Ausländerbehörde Berlin eröffnet einen neuen Standort in der Keplerstraße in Charlottenburg.

Aufenthaltserlaubnisse für Studenten, Wissenschafter, Au-Pairs, die Blaue Karte EU und Verlängerungen von Schengen-Visa werden nun dort vorgenommen.

Ausführliche Informationen gibt es auf der Seite des LABO:
https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aktuelles/artikel.486374.php

Berlin.de ist ein Angebot des Landes Berlin und der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Impressum.

29/06/2016

Zwei gute Nachrichten zum Mindestlohn gab es diese Woche:
1. Der Mindestlohn wird ab 2017 auf 8,84 Euro erhöht.
2. Der Mindestlohn gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes.

Wenn Sie überprüfen lassen wollen, ob Sie entsprechend Mindestlohn bezahlt werden, kontaktieren Sie mich gern.
Bitte lassen Sie sich nicht zu viel Zeit. In vielen Verträgen und Tarifverträgen gelten sehr kurze Ausschlussfristen.

13/06/2016

Es gibt ja für alles ein erstes Mal. In einer Passangelegenheit muss ich mich an den Dalai Lama wenden.
Wie redet man den bloß an? Selbst wenn vermutlich nur sein Büro den Brief lesen wird, möchte ich ja nicht unhöflich klingen.
"Dear Holiness" wäre wohl irgendwie unpassend.... ;-)

11/03/2016

Da kommt doch die Auszubildende mit Fragen zur Rechtsscheinsvollmacht. Puh - das erste Semester ist ganz schön lange her ;-)
Gelegenheit genutzt und mal wieder einen Blick in die Vertretungsregeln geworfen. Aber ob ich die Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht jemals brauchen werde?

Dann doch lieber mal die Fragen der Mandanten vorbereiten und nachsehen, was man gegen unliebsame Prüfungsergebnisse in der Ausbildung so tun kann:

Widerspruch gegen die Prüfungsergebnisse ist nämlich durchaus möglich. Natürlich rate ich jedem, seine eigenen Leistungen kritisch zu prüfen - aber auch Prüfer sind nicht frei von Fehlern.
Allerdings führt nicht jeder Fehler dazu, dass ein Prüfungsergebnis von der Kammer oder einem Gericht aufgehoben würde.
Es muss sich schon um "wesentliche" Fehler handeln (ein Satz, der zeigt, warum Juristen unbeliebt sind). Wenn ein Prüfer/eine Prüferin also selbst falsch gerechnet hat oder Ausführungen falsch gelesen hat, wenn er/sie willkürlich gewertet hat - dann ist die Prüfung angreifbar.

Gerne schaue ich mit Ihnen gemeinsam mal in die Ergebnisse, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, das Ergebnis zu verbessern.

13/02/2016

Das vierte Wochenende der Fachanwaltsausbildung für Arbeitsrecht fast vorbei - morgen Klausur.
Was tut man nicht alles, um seine Mandanten noch kompetenter beraten und vertreten zu können? :-)

Oft wenden sich Mandanten an mich, weil ein Antrag auf ein Schengen-Visum abgelehnt wurde. Ein Visum zu beantragen ist v...
15/10/2015

Oft wenden sich Mandanten an mich, weil ein Antrag auf ein Schengen-Visum abgelehnt wurde. Ein Visum zu beantragen ist vermeintlich einfach - auch für ein Remonstrationsverfahren benötigt man noch keinen Anwalt.
Klappt alles nicht auf eigene Faust, möchte man dann gern gegen die jeweilige Botschaft klagen, damit das Visum doch noch erteilt wird.
Zwar ist es richtig, dass man bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Visum hat. Allerdings ist die Frage eben: Liegen denn die Voraussetzungen vor?
Eine wichtige Voraussetzung ist die sogenannte Rückkehrbereitschaft.
U.a. zu dieser Frage haben die Botschaften die Aufgabe, einzuschätzen, OB sie vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher noch einmal klar gestellt, dass in diesen Fragen die Botschaften einen weiten Beurteilungsspielraum haben und daher die Entscheidungen der Botschaften nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüft werden können.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-1c37-14-schengen-visum-beurteilungsspielraum-eingeschraenkt-ueberpruefbar/

Um so wichtiger ist es, bei der Antragstellung gleich alles richtig zu machen, damit es nicht zu Mißverständnissen kommen kann.

Gerne berate und unterstütze ich Sie in diesen Fragen.

Das BVerwG hat entschieden, dass behördliche Entscheidungen deutscher Botschaften über Visa nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind.

Was lese ich gerade in der Zeitung? Deutschland ist betrübt, dass nur 2,2 % der berechtigten Personen, die deutsche Staa...
29/06/2015

Was lese ich gerade in der Zeitung? Deutschland ist betrübt, dass nur 2,2 % der berechtigten Personen, die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt.
Ich denke, Deutschland kann geholfen werden, oder?

ich helfe jedenfalls gern, wenn Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen möchten.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article143291757/Doppelt-so-viele-Kroaten-beantragen-deutschen-Pass.html

Die deutsche Staatsbürgerschaft scheint für viele hier lebende Ausländer unattraktiv: Nur 2,2 Prozent der Berechtigten beantragen sie. Doch bei einigen Gruppen steigen die Einbürgerungszahlen rapide.

07/05/2015

Ich habe einen neuen Wirkungskreis, der mich sehr in Anspruch genommen hat. Daher habe ich leider diese Seite in den letzten Jahren vernachlässigt.
Das soll nun wieder anders werden.
Dafür haben sich auch die von mir betreuten Rechtsgebiete erweitert.

Gerne stehe ich für Anfragen zur Verfügung.

18/07/2012

Ab 01.08.2012 müssen Online-Shops, auch für Dienstleistungen, neue Vorgaben erfüllen, damit Verträge wirksam geschlossen werden können, und nicht womöglich ein Abmahnung ins Haus flattert - die sog. Buttonlösung kommt.

1. Es gilt für alle Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die online gekauft/gebucht werden können.

2. Auf der LETZTEN Seite, also dort, wo man die Bestellung wirklich abgibt, müssen die "wesentlichen Informationen" enthalten sein
Diese sind:
- Wesentliche Produktbeschreibung
Für Tanzschulen also
- Kurzbeschreibung des Workshops
- WICHTIG: Bei Projekten, laufenden Kurse etc. die Mindestlaufzeit des Vertrages
- Preis inkl. aller Steuern, Gebühren etc. die ihr abführt
- eventuelle Zusatzkosten - Versand, Nachnahmegebühr, für Tanzunterricht dann sicherheitshalber auch Kosten, die für Unterrichtsmaterial anfallen könnten.

3. Diese Angaben müssen DIREKT ÜBER dem Bestell-Button stehen - dazwischen darf nichts mehr den Blick des Verbrauchers ablenken.

4. Der Bestellbutton muss klar, deutlich, gut lesbar und unmißverständlich beschriftet sein. Das Gesetz sieht vor "kostenpflichtig bestellen". Auch zulässig sollen sein "kostenpflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen". Für uns würde "Kostenpflichtigen Vertrag schließen" wohl passen, ich halte persönlich auch "Kostenpflichtig buchen" für passend und klar, da man bei Workshops ja nichts bestellt oder kauft. WICHTIG ist auf KOSTEN hinzuweisen, weil man sich ja zu tausendundeins Dingen auch kostenlos anmelden könnte.

5. Die wesentlichen Angaben (s.2.) müssen HERVORGEHOBEN werden.

5. Eure AGB müssen darstellen, wie die Anmeldung online abläuft und da müssen natürlich die gleichen Worte benutzt werden, wie auf Eurem Anmeldeformular.

Nicht neu, aber ggf. dennoch wichtig: Man muss eine Korrekturmöglichkeit einräumen und diese erklären.

Das wars in ganz kurz - sollte aber alles drin sein, damit gültige Verträge geschlossen werden können.

Für konkrete Fragen stehe ich natürlich gern zur Verfügung

Adresse

Fritz-Kühn-Straße 38
Berlin
12526

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