21/11/2016
Heute bin ich auf ein interessantes Missverständnis aufmerksam geworden: Das offenbar legendäre "Datum des Poststempels".
Wer kennt nicht den Hinweis auf Preisausschreiben "Teilnahme bis zum 31.5.2017. Es gilt das Datum des Poststempels".
Damit soll für Teilnehmer an einem Preisausschreiben die Teilnahme sicher gestellt werden, auch wenn die Postlaufzeit vielleicht mal einen Tag länger dauert.
Hintergrund ist vermutlich, dass das Datum des Poststempels nachweisbar ist - er ist ja auf der Teilnahmekarte vermerkt und damit Streit vermieden wird, wann die Karte abgeschickt wurde oder beim Veranstalter angekommen ist.
Preisausschreiben dienen dabei gewöhnlich Werbezwecken oder gar dem Sammeln von Adressen zum Zwecke des Weiterverkaufs mit der Folge, dass sehr bald der Briefkasten oder das E-Mail-Postfach überquillt. Der Veranstalter hat also ein Interesse daran, dass möglichst viele Menschen teilnehmen und möglichst viele Karten ankommen.
Aber Achtung: Eine Poststempel-Regelung gilt NICHT für KÜNDIGUNGEN oder andere rechtlich relevante Erklärungen!
Für Vertragserklärungen gelten oftmals Fristen. Jeder weiß, dass Kündigungsfristen bei allen Arten von Verträgen einzuhalten sind, auch der Widerruf von Fernabsatzverträgen innerhalb von 14 Tagen ist vielen ein Begriff. Aber auch die Geltendmachung anderer Rechte z.b. Verlängerungen von Mietverträgen etc.
Alle diese Erklärungen geltend als "Willenserklärungen". Willenserklärungen werden wirksam mit Zugang beim Empfänger, § 130 BGB. Zugang bedeutet: Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen - also in seinen Postkasten, in sein E-Mail-Postfach etc. und er muss Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben und diese muss auch nach dem gewöhnliches Verlauf zu erwarten sein - das bedeutet, was ich abends um 23.00 Uhr jemandem in seinen Hausbriefkasten werfe, geht erst am nächsten Tag zu, denn nachts leert kaum noch jemand den Briefkasten. Allerdings muss es er nicht lesen. Wer Briefe ungeöffnet wegwirft, ist dann schon selbst schuld.
Zweitens: Den Beweis für den Zugang der Willenserklärung beim Empfänger trägt der Absender.
Wer also eine Kündigung o.ä. ausspricht, muss beweisen, dass diese vor Ablauf der Frist dem Empfänger zugegangen ist.
Darum sollen solche Erklärungen bitte niemals mit normaler Post verschickt werden. Briefe können verloren gehen, die Postlaufzeit kann ungewöhlich lang dauern etc. Man hat in diesem Falle noch nicht einmal einen Beweis, dass man die Erklärung überhaupt abgeschickt hat, und schon gar keinen Nachweis, dass die Erklärung pünktlich angekommen ist.
(Selbst das Datum des Poststempels kann man gar nicht mehr nachweisen, denn diesen bekommt ja der Empfänger und Briefumschläge werden selten aufbewahrt.)
Ebenso unsicher ist übrigens ein "Einschreiben mit Rückschein" (Übergabeeinschreiben). Der Empfänger ist entgegen verbreiteter Meinung nicht verpflichtet, dieses von der Post überhaupt abzuholen. Die Lagerung bei der Post gilt nicht als Zugang.
Ein Übergabeeinschreiben kann aber ggf. als Zusatz zu einem Fax (s.u.) sinnvoll sein.
Die sicherste Variante ist der persönliche Einwurf in den Hausbriefkasten des Empfängers unter Zeugen, die den Einwurf quittieren. Natürlich ist das nicht immer machbar. Am zweitbesten ist ein Fax vorab mit ordentlichem Faxbericht, welchem Tag und Uhrzeit sowie der Inhalt des Faxes zu entnehmen sind, der Brief wird zusätzlich verschickt.
Falls auch dies nicht möglich ist, ist ein Einwurfeinschreiben eine Möglichkeit, kann aber ebenfalls zu Problemen führen.
Auch sicher ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, diesen Aufwand werden jedoch wohl die wenigsten Menschen betreiben wollen.
Die Ausführungen geltend sinngemäß auch für andere fristgebundene Erklärungen, wie z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen, Einlegung von Rechtsmitteln etc.