17/03/2023
Das neue Ehegatten-Vertretungsrecht
Das Betreuungsrecht wurde zum 01.01.2023 grundlegend umgestaltet. Praktisch bedeutsam ist vor allem, dass erstmals ein Ehegatten-Vertretungsrecht normiert wurde.
Bisher war der Ehegatte nicht automatisch bevollmächtigt, z.B. nach einem schweren Unfall. Lag keine Vorsorgevollmacht vor, wurde der Ehegatte wie ein Fremder behandelt. Er war auf die gerichtliche Einrichtung einer Betreuung angewiesen, um Informationen zu erhalten oder Entscheidungen zu treffen.
Jetzt ist der Ehegatte durch das Gesetz bevollmächtigt, wenn es wegen eines medizinischen Notfalls erforderlich ist und der Kranke oder Verletzte nicht selbst entscheiden kann.
Beschränkt ist die Vollmacht auf einen Zeitraum von 6 Monaten und auf Fragen der Gesundheitsversorgung. Sie greift nicht, wenn eine Betreuung/Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht (auch zugunsten eines Dritten) vorliegt, wenn die Ehegatten getrennt sind oder wenn der Ehegatte dies zuvor ausgeschlossen hat. Der Ausschluss kann im Vorsorgeregister vermerkt werden.
Praxistipp:
Die neue Rechtslage hilft in akuten Notfällen, sie deckt aber längst nicht alles ab. Es fehlt an einer Regelung für
• Längere Erkrankungen (Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung)
• Finanzielle/vertragliche Angelegenheiten (Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung)
• Immobilien-/Unternehmensgeschäfte (notarielle Vollmacht)
• Entscheidungshilfen für den Ehegatten in ethischen Fragen (Patientenverfügung)
• Ausfall beider Ehegatten (ersatzweise Bevollmächtigung Dritter, Sorgerechtsvollmacht)
Damit Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder rundum abgesichert sind, empfehlen sich die oben genannten Vorsorgedokumente. Sind Sie unsicher, ob für Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sinnvoll ist oder ob Sie eine notarielle Vollmacht benötigen, sollten Sie sich beraten lassen. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung!
Ihre Rechtsanwältin von Lonski