Rechtsanwalt Gregor Mühe

Rechtsanwalt Gregor Mühe Rechtsberatung in Bergisch Gladbach

Ein Verbotsschild besonderer Art
11/02/2018

Ein Verbotsschild besonderer Art

14/08/2017
Der Kreisel in Bergisch Gladbach ist fast fertig und Bergisch Gladbach ist wieder leichter erreichbar.
10/06/2017

Der Kreisel in Bergisch Gladbach ist fast fertig und Bergisch Gladbach ist wieder leichter erreichbar.

weihnachtlicher Glanz in unsere Kanzlei
17/12/2016

weihnachtlicher Glanz in unsere Kanzlei

Vorweihnachtliche Stimmung vor dem Bergischen Löwen.
27/11/2016

Vorweihnachtliche Stimmung vor dem Bergischen Löwen.

BESTANDSSCHUTZ FÜR GARTENLAUBENIn einem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ist zu klären, ob eine in den Kriegstagen vom...
19/09/2016

BESTANDSSCHUTZ FÜR GARTENLAUBEN
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ist zu klären, ob eine in den Kriegstagen vom Vorpächter errichtete Gartenlaube, welche der Größe nach nicht mit dem Kleingartengesetz in Einklang zu bringen ist, bei Beendigung des Pachtvertrages von dem derzeitigen Pächter, der die Laube nicht errichtete, abzureißen ist. Das Amtsgericht Köln gab in der mündlichen Verhandlung den Hinweis, dass Bestandsschutzaspekte der Abrissverpflichtung entgegenstehen (s. Artikel in der Express vom 8.9.2016).

aus der Rechtsprechung:AUGEN AUF BEIM AUSFÜLLEN DES MIETVERTRAGESDie Vereinbarung von Mietvertragsparteien, dass der Mie...
06/08/2016

aus der Rechtsprechung:
AUGEN AUF BEIM AUSFÜLLEN DES MIETVERTRAGES
Die Vereinbarung von Mietvertragsparteien, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die von ihm eingebrachten oder übernommenen Wand- und Deckentapeten zu beseitigen hat, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da dem Mieter eine Renovierungspflicht auferlegt werde, die ihn im übermäßigen Umfang belaste. Ihm werde hiermit eine Renovierungspflicht unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur auferlegt.
Eine derartige Klausel sei auch nicht als Individualvereinbarung, sondern als AGB zu werten, wenn der Vermieter allgemein eine derartige Klausel verwende – unabhängig davon, ob das Vertragsformular in Anwesenheit des Mieters ausgefüllt wurde. [AG Bergisch Gladbach 60 C 264/15]

02/08/2016

aus der Rechtsprechung:

Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist

Das Amtsgericht Elmshorn hat in einer aktuellen Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, dass dem Vermieter zunächst nach der sogenannten Gefahrenkreistheorie der Beweis obliege, dass Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen sei. Dies habe nicht der Mieter zu beweisen. Erst nachdem der Beweis geführt sei, müsse der Mieter sodann beweisen, dass Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden sei. (AG Elmshorn - 58 C 2/16)

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