29/04/2020
Aktuelle Fragen zum Arbeitsrecht in der Covid-19 Krise:
▶️ In Fällen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung bleibt der Arbeitgeber 6 Wochen lang zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, § 3 EntgFG.
Danach wird für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Krankengeld durch Krankenkassen gezahlt. Dieses beträgt 70 % des Bruttogehaltes, §§ 44, 47 SGB V.
▶️ Wird der Betrieb wegen eines Infektionsverdachtes oder Infektionsfalles behördlicher- seits geschlossen, bleibt der Arbeitgeber zur Lohnzahlung gemäß § 615 BGB verpflichtet. Das Unternehmen erhält aber öffentlich-rechtliche Erstattung.
▶️ Arbeitnehmer, die wegen eines nicht betreuten Kindes nicht zur Arbeit kommen können, haben ggf. einen Erstattungsanspruch nach dem neu eingeführten § 56 Abs. 1 a IfSG.
Für weitere Informationen schauen Sie gerne auf unsere Homepage, hier finden Sie einen entsprechenden Beitrag.
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