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27/03/2020

Der Widerrufsjoker ist wieder da

Der europäische Gerichtshof hat gestern unter dem Aktenzeichen C-66 / 19 entschieden, dass viele Verträge, die nach dem Juni 2010 abgeschlossen worden sind wegen unzureichender Informationen zum Widerrufsrecht noch widerrufen werden können. Grund ist der sogenannte “Kaskadenverweis“. In vielen Kreditverträgen werden die sogenannten Pflichtangaben nicht einzeln aufgezählt. Stattdessen wird auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen.

Der Verbraucher muss sich also die Vorschriften aus mehreren Gesetzesbüchern zusammensuchen (deshalb Kaskadenverweis).

Der europäische Gerichtshof hat diese Widerrufsbelehrungen nunmehr für unwirksam erklärt.

Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt bei diesen Verträgen nicht zu laufen und der Verbraucher kann sein Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen.

Bei Widerruf wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig und der laufende Vertrag kann von einem eventuellen hohen Zinsniveau in einen Vertrag mit dem momentan geltenden Zinsniveau umgewandelt werden. (z.B: Abschluss 2012 mit 4% Zinsen auf heute mit 0,5 bis 1,0% Zinsen).

Die Ersparnis beträgt oft mehr als 10.000 €.

Das Urteil betrifft auch den finanzierten Autokauf (Kredit-und Leasingverträge). Das ist besonders für Dieselkäufer interessant, deren Pkws bekanntlich einen enormen Wertverfall erfahren haben.

Sie können uns Ihren Vertrag gerne per Mail zukommen lassen ([email protected]).

Wir melden uns bevor Kosten entstehen.

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht teilen Sie uns mit Ihrem Mail bitte die Versicherungsgesellschaft und Ihre Versicherungsnummer mit.

25/11/2019

Oberlandesgericht Karlsruhe zum VW-Abgasskandal:

Schadensersatzanspruch eines Dieselkäufers umfasst auch „Deliktszinsen”

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufer mit Urteil vom 19.11.2019 Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen. Der Anspruch umfasse auch die Kosten für einen Kreditschutzbrief und "Deliktszinsen" (§ 849 BGB). Allerdings seien Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer sind abzuziehen. Das OLG hat die Revision zugelassen (Az.: 17 U 146/19).

"Skandal-Diesel" erworben

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er finanzierte den Kaufpreis von 16.700 EUR teilweise durch ein Darlehen und schloss einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief ab. Er verlangte von der VW AG als Schadensersatz unter anderem die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage teilweise statt. Es erkannte dem Kläger jedoch nicht die verlangten Zinsen zu. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.

OLG: VW haftet aus § 826 BGB - Nutzungsentschädigung anzurechnen

Der 17. Senat hat das Urteil teilweise abgeändert. Nach Auffassung des Senats haftet die VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Der Kläger könne daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Auch habe er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer müsse sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 Kilometer einen Nutzungsvorteil in Höhe von 9.728 Euro anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung sei eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 Kilometer.

Anspruch auch auf "Deliktszinsen"

Anders als der für die südbadischen Landgerichtsbezirke zuständige 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat der 17. Senat dem Kläger "Deliktszinsen" in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB), hier ab Zahlung der Darlehensraten, zugesprochen. Wegen der unterschiedliche Beurteilung durch die verschiedenen Oberlandesgerichtssenate sei die Revision zugelassen worden, damit der Bundesgerichtshof diese Frage klären könne.

Quelle: Beck-online

21/11/2019

Oberlandesgericht Celle bestätigt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Verkauf vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Der Hersteller eines Dieselfahrzeugs haftet dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadenersatz.

Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 20.11.2019 entschieden (Az.: 7 U 244/18). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen, weil zur Frage der deliktischen Haftung in Fällen des Diesel-Abgasskandals in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Landgericht: Aktive Täuschungshandlung des Herstellers nicht dargelegt

Im konkreten Fall war das gekaufte Fahrzeug unstreitig mit dem Typ eines Dieselmotors ausgestattet, der den Diesel-Abgasskandal ausgelöst hat. Der Kläger hatte das Fahrzeug etwa vier Jahre vor Aufdeckung des Abgasskandals von dem Hersteller gekauft und diesen nach Bekanntwerden der Manipulation durch eine unzulässige Abschalteinrichtung zunächst zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages aufgefordert, was der Hersteller abgelehnt hatte. Die vom Kläger daraufhin beim Landgericht erhobene Klage war unter anderem mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Kläger keine aktive Täuschungshandlung des Herstellers dargelegt habe.
OLG sieht Täuschung über uneingeschränkte Nutzbarkeit

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hatte Erfolg.

Nach Ansicht des zuständigen Senats des OLG - der sich bereits in einer anderen Sache zu hier einschlägigen Rechtsfragen positioniert hatte (BeckRS 2019, 14988) - haftet der Hersteller dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadenersatz. Dieselfahrzeuge, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mangelhaft (BeckRS 2019, 2206). Durch das Inverkehrbringen von aufgrund einer Softwaremanipulation mangelhaften Fahrzeugen täusche der Hersteller alle potentiellen Käufer darüber, dass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar seien und über eine unbeschränkte Betriebserlaubnis verfügten, was wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung tatsächlich nicht der Fall sei. Den Fahrzeughaltern drohten vielmehr der Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs. Durch die nachträgliche Installation eines Software-Updates werde der dem Käufer entstandene Schaden nicht kompensiert. Dieser bleibe vielmehr mit den Folgen des ungewollten Kaufvertragsabschlusses belastet.

Anrechnung einer Nutzungsvergütung für zurückgelegte Kilometer

Bei lebensnaher Betrachtung müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Hersteller Schädigungsvorsatz gehabt und in Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt habe. Der Käufer müsse deshalb so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er das betreffende Fahrzeug nicht erworben hätte. Er könne deshalb entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schadenspositionen beanspruchen oder aber - wie der Kläger im entschiedenen Fall - die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Im letzteren Fall müsse er sich allerdings eine Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.

Quelle: Beck-Online

28/10/2019

Oberlandesgericht Naumburg im Abgasskandal:

Berufungsbegründung überwiegend aus Textbausteinen unzulässig

Die Berufung des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Audi im Schadensersatzprozess gegen die Volkswagen AG ist erfolglos geblieben. Eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen bestehe, reiche für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus, entschied das Oberlandesgericht Naumburg mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 21.10.2019 (Az.: 1 U 168/18).

Audi-Käufer erhob wegen unzulässiger Abgasregelung Schadensersatzklage gegen VW

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi A 6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen. Er nahm die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch, weil der Motor des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen versehen war. Nachdem das Landgericht die Klage mangels Beweises der Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors sowie fehlender Gesamtschuldnerschaft von Audi und VW abwies, legte er Berufung ein.

OLG: Berufung wegen Verwendung von Textbausteinen in der Begründung unzulässig

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Gerichts geht die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen.

Darlegung im Rahmen der erstinstanzlichen Klagebegründung gerade noch hinnehmbar

Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.

Quelle: Beck-Online

21/10/2019

Bundesgerichtshof:

Bäckereicafés dürfen den ganzen Sonntag Brötchen verkaufen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17.10.2019 entschieden, dass der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist. Es greife in diesen Fällen § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes, der die normalen Ladenschlussvorschriften überschreibe (Az.: I ZR 44/19).

18/10/2019

Landgericht Osnabrück zum VW-Abgasskandal:

Keine Verjährung deliktischer Ansprüche bei Klagen aus 2019

Bei 2019 eingegangenen Verfahren im VW-Abgasskandal ist keine gesetzliche Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche eingetreten. Dies hat das Landgericht Osnabrück in einem Urteil vom 03.09.2019 entschieden. 2015 sei für Fahrzeughalter noch nicht erkennbar gewesen, ob Schadensersatzansprüche gegen VW bestehen (Az.: 6 O 918/19). VW hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

02/10/2019

Europäischer Gerichtshof:

Keine Cookie-Speicherung ohne aktive Einwilligung des Internetnutzers

Es liegt keine wirksame Einwilligung des Internetnutzers in das Speichern von Cookies vor, wenn der Anbieter der Web-Seite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Die Erlaubnis zum Setzen von Cookies erfordere vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers, betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil vom 01.10.2019 (Az.: C-673/17).

Online-Gewinnspielanbieterin arbeitet mit voreingestellter Cookie-Einwilligung

Der Bundesverband der Verbraucherverbände wendet sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH. Der Bundesgerichtshof hatte den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ersucht.

EuGH: Akzeptieren von Cookies darf nicht voreingestellt sein

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht.

Einwilligung muss für den konkreten Fall erteilt werden

Das Unionsrecht solle den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. Die Einwilligung müsse deshalb für den konkreten Fall erteilt werden. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. In diesem Zusammenhang sei der Dienstanbieter gegenüber dem Nutzer verpflichtet, hinsichtlich der Cookies Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zu machen.

Quelle: Beck-Online

27/09/2019

Oberlandesgericht Hamm:

VW muss auch für nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworbenen Pkw Schadenersatz an Kundin leisten

Die Volkswagen AG muss der Käuferin eines gebrauchten VW-Beetle wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadenersatz den Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zahlen und sie von noch zu erbringenden Kreditraten freistellen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 10.09.2019 entschieden. Der Auffassung der Vorinstanz, dass ein Anspruch ausscheide, da beim Erwerb des Pkw sämtliche Umstände des Abgasskandals durch umfangreiche Berichterstattung bekannt waren, folgte das Gericht nicht. Der Senat hat allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen (Az.: 13 U 149/18).

Software-Update im Januar 2017

Die klagende Kundin kaufte im November 2016 bei einem VW-Vertragshändler einen erstmals im November 2014 zugelassenen VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro. Sie leistete eine Anzahlung von 1.400 Euro und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Der Motor ist von der Volkswagen AG mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb (sogenannter Modus 1) reduziert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während dieses Tests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig mit einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit höherem Stickoxidausstoß betrieben (sogenannter Modus 0). Im Januar 2017 ließ die Klägerin ein von der Volkswagen AG angebotenes Software-Update ausführen, welches dafür sorgen sollte, im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten. Die klagende Kundin macht unter anderem geltend, sie hätte den VW-Beetle nicht gekauft, wenn sie von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte. Ihr stünde gegenüber der Volkswagen AG ein Schadenersatzanspruch zu, wobei ein Wertersatz für die Nutzung des Pkw abzuziehen sei.

LG versagte Schadenersatz wegen Kenntnis vom Abgasskandal

Das Landgericht Bochum hatte die Klage mit Urteil vom 27.06.2018 (Az.: I-2 O 85/18) abgewiesen. Es hat gemeint, ein Schadenersatzanspruch stehe der klagenden Kundin nicht zu, weil beim Erwerb des Fahrzeugs sämtliche Umstände des Vorgehens der Volkswagen AG im Rahmen des Abgasskandals durch umfangreiche Berichterstattung allgemein bekannt gewesen seien. Die Problematik habe deshalb niemandem, der sich 2016 für den Erwerb eines VW-Diesel interessiert habe, verborgen bleiben können.

OLG: Kundin ist getäuscht worden

Dieser Auffassung schloss sich das OLG nicht an. Es hat auf die Berufung der klagenden Kundin ihrem Schadenersatzbegehren ganz überwiegend stattgegeben. Die Klägerin könne wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von der Volkswagen AG nach den §§ 826, 31 BGB den für den Erwerb des VW-Beetle verauslagten Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten - abzüglich einer Nutzungsentschädigung - sowie Freistellung von noch zu zahlenden Kreditraten gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen. Die Volkswagen AG habe durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ihre Kundin getäuscht. Diese hätte davon ausgehen können, dass der Einsatz ihres Pkw im Straßenverkehr entsprechend seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig wäre, weil er insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt hätte. Eine solche habe der VW-Beetle allerdings schon deshalb nicht gehabt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine "Umschaltlogik" enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei.

Abschluss des Kaufvertrags als Vermögensschaden

Durch diese Täuschung habe die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der bereits in dem Abschluss des - letztlich von der Klägerin nicht gewollten - Kaufvertrages zu sehen sei. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung beziehungsweise die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie - bei deren Nichterfüllung - die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht, so das OLG.

Mangelnde Kenntnis von Manipulationen glaubhaft beschrieben

Dass die Klägerin den Kaufvertrag mit der Volkswagen AG nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von den Manipulationen der Volkswagen AG an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen für die Zulassung ihres Fahrzeugs gewusst hätte, habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert. Ebenso habe sie glaubhaft beschrieben, dass weder sie noch ihr Ehemann vor dem Erwerb des VW-Beetle Kenntnis davon gehabt hätten, dass dieses Fahrzeug ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen gewesen sei. Soweit die Volkswagen AG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet habe, die Klägerin sei bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das von ihr zu erwerbende Fahrzeug sei von dem Abgasskandal betroffen, könne der Senat diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigen.

Täuschung auch sittenwidrig

Die Täuschung durch die Volkswagen AG sei auch sittenwidrig, so das OLG weiter. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen.

Von Kenntnis eines VW-Repräsentanten auszugehen

Der Senat müsse auch annehmen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Es wäre an der Volkswagen AG gewesen, entgegenstehende Umstände konkret darzulegen, was sie nicht getan habe.

26/09/2019

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2019
- 17 U 45/19 -

VW haftet bei Verkauf von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Fahrzeugkäufer muss sich bei Rückerstattung des Kaufpreises Wertminderung für Nutzungszeit anrechnen lassen
Die Volkswagen AG haftet dem Grunde nach Käufern von Fahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Verlangt der Käufer Rückerstattung des Kaufpreises, muss er sich die während der Nutzungszeit eingetretene Wertminderung eines vergleichbaren mangelfreien Fahrzeugs auf den Schaden anrechnen lassen (Vorteils­aus­gleichung). Die Höhe dieser Wertminderung ist durch ein Sachverständigen­gut­achten zu klären. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Mai 2009 einen VW Tiguan 2,0 l TDI gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU 5 ausgestattet. Unter Berufung auf den sogenannten Dieselskandal begehrt der Kläger von der VW AG Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

OLG bejaht Schadensersatzanspruch aufgrund sittenwidriger Schädigung
Das Landgericht Hanau wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen die VW AG zustehe. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs, das zur Erlangung einer EG-Typgenehmigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, stelle eine sittenwidrige Handlung der VW AG dar. Manipulationen und falsche Angaben, mit denen gegenüber Behörden die Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorgespiegelt werden sollen, können eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten - hier des Käufers - begründen, führt das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. Voraussetzung sei, dass die Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter, hier der Käufer, sehenden Auges gefährdet würden, darin eine besondere Bedenkenlosigkeit ihnen gegenüber zum Ausdruck komme und die Sittenwidrigkeit gerade im Verhältnis zum Geschädigten bestehe. Dies sei hier der Fall. Durch die Abschalteinrichtung sei unschwer erkennbar die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge bedroht gewesen. Die Gefährdung sei auch nicht lediglich eine zufällige Begleiterscheinung des Handelns gewesen. Die Beklagte habe davon profitiert, dass es sich bei einem Auto um einen Alltagsgegenstand handele, bei dem das Zustandekommen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und der diesen zugrunde liegenden Messwerte vom angesprochenen Publikum regelmäßig nicht hinterfragt würden.

Schaden entfällt nicht durch Aufspielen des Software-Updates
Der Kläger habe auch einen Schaden erlitten. Unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des erworbenen Fahrzeugs sei er durch die Verpflichtung zur Auszahlung des Kaufpreises belastet und solle dafür ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erhalten, die die Zulassungsfähigkeit von Anfang an in Frage gestellt habe, konstatiert das Oberlandesgericht. Da für den Schadenseintritt der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs maßgeblich sei, sei der Schaden auch nicht später durch das Aufspielen des Software-Updates entfallen.

Beklagte muss sich Handeln der Vorstandsmitglieder zurechnen lassen
Die Vorschriften über die Typgenehmigung hätten eine marktsteuernde Zielrichtung, so dass der Makel der Typgenehmigung auf die zivilrechtlich geschlossenen Verträge durchschlage. Die Erwerber unterfielen damit dem Schutzbereich dieser Vorschriften. Die Beklagte habe auch nicht auf einen glücklichen Ausgang in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit vertrauen können, so dass vorsätzliches Handeln gegeben sei. Hierbei müsse sich die Beklagte das Handeln ihrer Vorstandsmitglieder zurechnen lassen.

Höhe des anzurechnenden Wertverlusts ist von Sachverständigem zu ermitteln
Der Kläger könne damit grundsätzlich den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Höhe nach sei die Sache allerdings noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots müsse sich der Käufer die Vorteile, die er durch den Besitz des Fahrzeugs gehabt hat, anrechnen lassen. Hier habe er jedenfalls Aufwendungen in Form des Wertverlusts, den er ansonsten bei einem alternativ angeschafften Fahrzeug erlitten hätte, erspart. Die Höhe des anzurechnenden Wertverlusts eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Abschalteinrichtung während der hier maßgeblichen Laufleistung von über 135.000 km sei von einem Sachverständigen zu ermitteln.

10/09/2019

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 117/2019 vom 10.09.2019

Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Urteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

"4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte



Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klausel unterfallen u.a. solche Fallgestaltungen, in denen Kunden der Beklagten ihre bei dieser bestehende Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung dessen Ansprüche bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht. Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich ist.

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist. Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

Vorinstanzen:

LG Dortmund - Urteil vom 23. Januar 2018 - 25 O 311/17

OLG Hamm - Urteil vom 4. Dezember 2018 - 19 U 27/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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