10/08/2022
Oftmals haben ein gemeinsames Konto, auf das ihre Gehälter fließen und von dem die Ausgaben bestritten werden. Im Falle der stellt sich die Frage, wem das zusteht oder wer eine bestehende Überziehung zurückzuführen hat.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von gemeinsamen Konten, das „Und-Konto“ und das „Oder-Konto“.
Trennen sich die Ehegatten und verlangt bei einem „Oder-Konto“ ein Ehegatte die Auszahlung des gesamten Guthabens von der Bank, ist die Bank verpflichtet, das Guthaben auszuzahlen. Die Bank muss das komplette Guthaben immer an denjenigen Ehegatten auszahlen, der die zuerst fordert. Es gilt das sog. Prioritätsprinzip. Der andere Ehegatte, kann jetzt von dem Ehegatten, der das Konto abgeräumt hat, verlangen, dass dieser an ihn eine Zahlung leistet. Hebt z.B. ein Ehegatte von einem gemeinsamen Girokonto 20.000 € ab, hat der andere Ehegatte eine in Höhe von 10.000 €, § 430 BGB.
Gesetzlich besteht eine Vermutung, dass jedem Ehegatten das halbe Kontoguthaben zusteht. Nur wenn die Ehegatten untereinander eine andere Vereinbarung getroffen haben, kann die Ausgleichspflicht ausgeschlossen sein. Eine anderweitige Vereinbarung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich das Guthaben auf dem Konto aufgrund von Einzahlungen nur eines Ehegatten ergibt. Auf die Herkunft der Beträge kommt es zunächst nicht an. Die Vorschrift des § 430 BGB (Halbteilung) gilt unabhängig davon, durch wen und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben aufgebaut worden ist.
Der Zeitpunkt der ist für den Ausgleichsanspruch von Bedeutung. Verfügt ein Ehegatte während der Beziehung über das Kontoguthaben, besteht in der Regel kein Anspruch des anderen Ehegatten auf , wenn es später zur Trennung kommt. Anders kann dies bei rein eigennützigen Abhebungen und Abhebungen zur Vorbereitung einer Trennung sein. Spätestens nach der Trennung besteht kein Recht mehr auf Abhebung von mehr als 1/2 des Kontoguthabens.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, helfen wir Ihnen gerne weiter!