30/03/2020
Zusammenfassung des Artikels:
TELEFONISCHE KRANKSCHREIBUNG UND KINDSERKRANKUNG
Ihr Arzt kann für 7 Tage die Arbeitsunfähigkeit telefonisch attestieren, wenn er sich durch eingehende telefonische Befragung vom Gesundheitszustand eine ärztliche Überzeugung bilden konnte. Dies gilt nur für Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik oder bei Verdacht auf Corona.
Diese Regelung gilt ab 10.3. befristet für 4 Wochen und kann ggfs. verlängert werden.
Für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes gelten die gleichen Voraussetzungen.
SCHUTZBESTIMMUNGEN
Alle Arbeitnehmer müssen gem. § 618 BGB iVm § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz geschützt werden: Maßnahmen zur Virenabwehr, insbesondere Handhygiene.
Bei berufsbedingten Kontakten mit Corona in Arztpraxis, Krankenhaus oder bei Krankentransport sowie in Laboratorien gelten folgende Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer: Biostoffverordnung (BioStoffV) iVm Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250: Arztpraxis, Krankenhaus & Krankentransport; TRBA 100: Labor).
Corona wurde vorläufig in die Risikogruppe 3 (von 4) eingestuft. Arbeitgeber müssen daher Schutzmaßnahmen für diese Risikogruppe zum Schutz der Arbeitnehmer ergreifen (vgl. Artikel). Verstöße können strafbar sein.
Hinweis: Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten, können Arbeitnehmer zunächst abmahnen. Als weiterer Schritt ist Arbeitverweigerung denkbar (bei berechtigter Arbeitverweigerung müssen Arbeitgeber weiter Lohn zahlen), aber riskant: Der Arbeitgeber könnte ebenfalls mit Abmahnung oder sogar Kündigung reagieren.
Coronavirus – Neue Maßnahmen im Arbeitsrecht und Sozialrecht
Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D., stellt im Kontext des Coronavirus neue Schutzmaßnahmen in der Biostoffverordnung, zur telefonischen Krankschreibung und zur Ausstellung einer ärztlichen AU-Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes vor. Lesen Sie den vollständigen Beitrag aus dem juris PraxisReport Arbeitsrecht 📢 http://ow.ly/8xnO50yQWmu