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11/05/2026
REISESRECHT𝗞𝗼𝗳𝗳𝗲𝗿 𝘄𝗲𝗴: 𝗡𝗲𝗯𝗲𝗻 𝗦𝗰𝗵𝗮𝗱𝗲𝗻𝘀𝗲𝗿𝘀𝗮𝘁𝘇 𝗮𝘂𝗰𝗵 𝗠𝗶𝗻𝗱𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝘀 𝗥𝗲𝗶𝘀𝗽𝗿𝗲𝗶𝘀𝗲𝘀?Landgericht Frankenthal, Urteil vom 19.02.202...
08/05/2026

REISESRECHT
𝗞𝗼𝗳𝗳𝗲𝗿 𝘄𝗲𝗴: 𝗡𝗲𝗯𝗲𝗻 𝗦𝗰𝗵𝗮𝗱𝗲𝗻𝘀𝗲𝗿𝘀𝗮𝘁𝘇 𝗮𝘂𝗰𝗵 𝗠𝗶𝗻𝗱𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝘀 𝗥𝗲𝗶𝘀𝗽𝗿𝗲𝗶𝘀𝗲𝘀?
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 19.02.2026, Az. 7 O 321/25

𝘞𝘢𝘴 𝘪𝘴𝘵 𝘱𝘢𝘴𝘴𝘪𝘦𝘳𝘵?
Eine Familie mit drei kleinen Kindern hatte eine Pauschalreise gebucht. Auf dem Hinflug ging der Koffer mit den Kindersachen verloren und wurde auch nicht wieder gefunden. Die Kinder mussten daher vor Ort neu ausgestattet werden, wofür der Reiseveranstalter auch Schadensersatz leistete. Eine zusätzliche Minderung des Reisepreises wurde jedoch abgelehnt, so dass die Familie klagte.

𝘞𝘢𝘴 𝘴𝘢𝘨𝘵 𝘥𝘢𝘴 𝘎𝘦𝘳𝘪𝘤𝘩𝘵?
Das Landgericht Frankenthal sprach der Familie eine Minderung von 35 % zu. Durch den Gepäckverlust sei die Pauschalreise mangelhaft gewesen. Denn statt Erholung war zunächst die stressige Wiederbeschaffung der verlorenen Gegenstände erforderlich.

𝘞𝘢𝘴 𝘮𝘦𝘪𝘯𝘦𝘯 𝘸𝘪𝘳?
Die Entscheidung ist zutreffend. Drei kleine Kinder komplett neu auszustatten ist nicht nur kosten-, sondern auch zeitintensiv, so dass die Minderung berechtigt ist. Verallgemeinern können wird man die Entscheidung aber nicht, da es immer auf die konkreten Umstände ankommt.

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ZIVILRECHT𝗔𝗟𝗔𝗔𝗙!Das Thema Karneval beschäftigt leider auch immer wieder die Justiz. Hier eine kleine Auswahl von jecken ...
12/02/2026

ZIVILRECHT
𝗔𝗟𝗔𝗔𝗙!

Das Thema Karneval beschäftigt leider auch immer wieder die Justiz. Hier eine kleine Auswahl von jecken Urteilen:

𝘒𝘳𝘢𝘸𝘢𝘵𝘵𝘦 𝘢𝘣𝘴𝘤𝘩𝘯𝘦𝘪𝘥𝘦𝘯?
Am Altweiberdonnerstag regieren die Damen und schneiden den Herren zuweilen die Krawatten ab. Was hält die Justiz von diesem Brauch? Nichts. Für das Amtsgericht Essen (Urteil vom 03.02.1988, Az. 20 C 691/87) stellt das eine Sachbeschädigung dar, die zum Schadenersatz verpflichtet.

𝘚𝘤𝘩𝘮𝘦𝘳𝘻𝘦𝘯𝘴𝘨𝘦𝘭𝘥 𝘸𝘦𝘨𝘦𝘯 𝘞𝘶𝘳𝘧𝘮𝘢𝘵𝘦𝘳𝘪𝘢𝘭?
Bei Karnevalszügen werden Blumen und Süßigkeiten geworfen. Wer so etwas gegen den Kopf bekommt, geht leer aus. Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 07.01.2011, Az. 123 C 254/10) hält das Werfen für eine lange Tradition und jeder am Straßenrand wisse, dass die Gefahr kleinerer Verletzungen bestehe.

𝘚𝘤𝘩𝘢𝘥𝘦𝘯𝘴𝘦𝘳𝘴𝘢𝘵𝘻 𝘸𝘦𝘨𝘦𝘯 𝘒𝘰𝘯𝘧𝘦𝘵𝘵𝘪 𝘪𝘮 𝘝𝘰𝘳𝘨𝘢𝘳𝘵𝘦𝘯?
Weniger Verständnis hatte man in Köln für eine Konfettikanone. Ein Karnevalswagen hatte diese in Richtung eines Vorgartens abgefeuert und mit unzähligen Konfettistreifen verschmutzt. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.11.2025, Az. 30 U 13/24) sprach Reinigungskosten in Höhe von 1.430,00 € zu.

𝘐𝘴𝘵 𝘙𝘰𝘴𝘦𝘯𝘮𝘰𝘯𝘵𝘢𝘨 𝘦𝘪𝘯 𝘍𝘦𝘪𝘦𝘳𝘵𝘢𝘨?
Leider sind die Tage von Weiberfastnacht bis Veilchendienstag keine gesetzlichen Feiertage. Auch in Köln entscheidet allein der Arbeitgeber, ob er an Karneval freigibt oder nicht (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.10.2009, Az. 2 Ca 6269/09).

𝘌𝘪𝘯 𝘎𝘭ä𝘴𝘤𝘩𝘦𝘯 𝘢𝘮 𝘈𝘳𝘣𝘦𝘪𝘵𝘴𝘱𝘭𝘢𝘵𝘻?
Grundsätzlich verboten ist Alkohol am Arbeitsplatz nicht, er darf aber die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Zudem kann der Arbeitgeber ein generelles Alkoholverbot verhängen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.02.1990, Az. 1 ABR 11/89). An den Karnevalstagen gilt nichts anderes als sonst.

𝘒𝘰𝘴𝘵𝘶̈𝘮 𝘢𝘮 𝘈𝘳𝘣𝘦𝘪𝘵𝘴𝘱𝘭𝘢𝘵𝘻?
Arbeitnehmer(innen) dürfen im Grunde anziehen was sie wollen. Somit spricht auch generell nichts dagegen, mit einem Kostüm am Arbeitsplatz zu erscheinen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Bestimmte Berufe erfordern zwingend eine Schutzkleidung, andere eine verbindliche Kleiderordnung, z.B. in Banken.

𝘏𝘢𝘣𝘦𝘯 𝘙𝘪𝘤𝘩𝘵𝘦𝘳 𝘏𝘶𝘮𝘰𝘳?
Durchaus. Ein Richter aus Detmold hat mal eine ganze Urteilsbegründung in Reimform verfasst. Wer es in Gänze nachlesen möchte: https://openjur.de/u/30580.html.

Haben Sie Fragen? Dann können Sie sich gerne ab Veilchendienstag wieder an uns wenden.
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𝗪𝗔𝗦 Ä𝗡𝗗𝗘𝗥𝗧 𝗦𝗜𝗖𝗛 𝗜𝗠 𝗝𝗔𝗛𝗥 2026?Hier ein kurzer Überblick geordnet nach Themengebieten:ARBEIT- Der gesetzliche Mindestlohn ...
07/01/2026

𝗪𝗔𝗦 Ä𝗡𝗗𝗘𝗥𝗧 𝗦𝗜𝗖𝗛 𝗜𝗠 𝗝𝗔𝗛𝗥 2026?

Hier ein kurzer Überblick geordnet nach Themengebieten:

ARBEIT
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2026 Januar von 12,82 € auf 13,90 € brutto pro Stunde. Zum 01.01.2027 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 14,60 € brutto pro Stunde.
- Hieraus folgt eine Erhöhung der monatlichen Verdienstgrenze für Minijobs von bislang 556,00 € auf nunmehr 603,00 € (ab 2027 dann 633,00 €).
- Mit der Aktivrente können Rentner(innen) ab 2026 bis zu 2.000,00 € Euro monatlich steuerfrei dazu verdienen. Es fallen jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
- Die Altersgrenze für den Renteneintritt steigt weiter auf 66 Jahre und sechs Monate. Bis 2031 ist dann die Rente mit 67 erreicht.

FAMILIE
- Das Kindergeld steigt pro Kind auf 259,00 € monatlich (zuvor 254,00 €). Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden von 9.600,00 € auf 9.756,00 € Euro pro Kind angehoben.
- Der monatliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird in allen Altersgruppen um 4,00 € monatlich angehoben und für Volljährige um 5,00 € pro Monat.

INTERNET/KAUFRECHT
- Ab dem 19. Juni 2026 sind Online-Händler verpflichtet auf ihrer Website einen gut sichtbaren und leicht auffindbaren Button anzubieten, um einen Kauf per Klick zu widerrufen. Das gilt für alle Onlineshops, die sich an deutsche Verbraucher(innen) richten.
- Bis zum 31. Juli 2026 muss der Gesetzgeber ein Recht auf Reparatur einführen. Betroffen sind zunächst z.B. Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Trockner etc.), elektronische Geräte (Handy, Tablets etc.) und Fahrzeuge mit Batterien (E-Scooter, E-Bikes etc.).

STEUERN
- Der Mehrwertsteuersatz für Speisen (nicht für Getränke!) in der Gastronomie sinkt dauerhaft von 19 auf sieben Prozent.
- Die Pendlerpauschale wird auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht (bislang gestaffelt). Dabei spielt es keine Rolle, ob man mit dem Auto, Rad oder ÖPNV unterwegs ist.

VERKEHR
- Das Deutschlandticket kostet ab Januar 2026 monatlich 63,00 € (bisher 58,00 €).
- Führerscheine, die in den Jahren 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, sind bis zum 19. Januar 2026 umzutauschen. Die neuen Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet, womit Fälschungen erschwert werden sollen.
- Die Kfz-Steuerbefreiung für alle reinen Elektroautos wurde um fünf Jahre verlängert. Diese Befreiung gilt für alle reinen E-Fahrzeuge maximal zehn Jahre.

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ZIVIL-/VERWALTUNGSRECHT𝗦𝘁𝗿𝗲𝘂- & 𝗥ä𝘂𝗺𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁: 𝗪𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝘇𝘂 𝗯𝗲𝗮𝗰𝗵𝘁𝗲𝗻?Was man zum Streuen und Räumen wissen sollte, lesen Sie...
06/01/2026

ZIVIL-/VERWALTUNGSRECHT
𝗦𝘁𝗿𝗲𝘂- & 𝗥ä𝘂𝗺𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁: 𝗪𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝘇𝘂 𝗯𝗲𝗮𝗰𝗵𝘁𝗲𝗻?

Was man zum Streuen und Räumen wissen sollte, lesen Sie hier:

𝘞𝘦𝘯 𝘵𝘳𝘦𝘧𝘧𝘦𝘯 𝘥𝘪𝘦 𝘗𝘧𝘭𝘪𝘤𝘩𝘵𝘦𝘯?
Für die Sicherheit auf Gehwegen sind die Städte und Gemeinden zuständig, allerdings übertragen sie die Pflichten in aller Regel per Satzung auf die Hauseigentümer (z.B. in Baesweiler durch die Straßenreinigungssatzung). Die Hauseigentümer wiederrum übertragen den Winterdienst gerne auf die Mietparteien (schauen Sie in Ihren Mietvertrag). Wenn eine solche Regelung fehlt, müssen Hauseigentümer selber ran oder einen Dienstleister beauftragen. Die Kosten können auf die Mietenden umgelegt werden. Krankheit, Urlaub, Berufstätigkeit etc. entbinden nicht von den Pflichten.

𝘞𝘪𝘦 𝘴𝘦𝘩𝘦𝘯 𝘥𝘪𝘦 𝘗𝘧𝘭𝘪𝘤𝘩𝘵𝘦𝘯 𝘬𝘰𝘯𝘬𝘳𝘦𝘵 𝘢𝘶𝘴?
In aller Regel muss werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und sonn-/feiertags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls (bzw. Entstehen der Glätte) beseitigt werden in einer Breite von 1,50 m.

𝘞𝘢𝘴 𝘥𝘢𝘳𝘧 𝘨𝘦𝘴𝘵𝘳𝘦𝘶𝘵 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯?
Es sind nachhaltig abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Sägespänen zu verwenden. Salz ist regelmäßig nur in Ausnahmefällen erlaubt (z.B. bei Eisregen und besonders gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen).

𝘞𝘦𝘳 𝘩𝘢𝘧𝘵𝘦𝘵 𝘣𝘦𝘪 𝘜𝘯𝘧ä𝘭𝘭𝘦𝘯?
Wer gegen die ihm obliegende Streu- bzw. Räumpflicht verstößt, kann bei daraus resultierenden Unfällen haftbar gemacht werden (Schadensersatz, Schmerzensgeld etc.). Allerdings müssen sich Verunfallte häufig ein Mitverschulden anrechnen lassen (falsches Schuhwerk etc.).

𝘞𝘦𝘭𝘤𝘩𝘦 𝘝𝘦𝘳𝘴𝘪𝘤𝘩𝘦𝘳𝘶𝘯𝘨 𝘵𝘳𝘪𝘵𝘵 𝘦𝘪𝘯?
Bei Mietern und Eigentümern selbstgenutzter Immobilien genügt eine private Haftpflichtversicherung. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen dagegen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

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ARBEITSRECHT𝗪𝗲𝗶𝗵𝗻𝗮𝗰𝗵𝘁𝘀𝗳𝗲𝗶𝗲𝗿 𝗶𝗺 𝗕𝗲𝘁𝗿𝗶𝗲𝗯: 𝗙𝗿𝗮𝗴𝗲𝗻 & 𝗔𝗻𝘁𝘄𝗼𝗿𝘁𝗲𝗻Alle Jahre wieder finden in vielen Betrieben Weihnachtsfeiern ...
21/11/2025

ARBEITSRECHT
𝗪𝗲𝗶𝗵𝗻𝗮𝗰𝗵𝘁𝘀𝗳𝗲𝗶𝗲𝗿 𝗶𝗺 𝗕𝗲𝘁𝗿𝗶𝗲𝗯: 𝗙𝗿𝗮𝗴𝗲𝗻 & 𝗔𝗻𝘁𝘄𝗼𝗿𝘁𝗲𝗻

Alle Jahre wieder finden in vielen Betrieben Weihnachtsfeiern statt. Hier beantworten wir die wichtigsten, arbeitsrechtlichen Fragen dazu.

𝘔𝘶𝘴𝘴 𝘮𝘢𝘯 𝘢𝘯 𝘦𝘪𝘯𝘦𝘳 𝘣𝘦𝘵𝘳𝘪𝘦𝘣𝘭𝘪𝘤𝘩𝘦𝘯 𝘞𝘦𝘪𝘩𝘯𝘢𝘤𝘩𝘵𝘴𝘧𝘦𝘪𝘦𝘳 𝘵𝘦𝘪𝘭𝘯𝘦𝘩𝘮𝘦𝘯?
Nein. Wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht kein Recht über die Freizeit der Arbeitnehmer(innen) zu verfügen. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, besteht ebenso keine Teilnahmeverpflichtung. Allerdings wird man dann arbeiten müssen parallel zur Feier.

𝘒𝘰̈𝘯𝘯𝘦𝘯 𝘣𝘦𝘴𝘵𝘪𝘮𝘮𝘵𝘦 𝘈𝘳𝘣𝘦𝘪𝘵𝘯𝘦𝘩𝘮𝘦𝘳(𝘪𝘯𝘯𝘦𝘯) 𝘢𝘶𝘴𝘨𝘦𝘴𝘤𝘩𝘭𝘰𝘴𝘴𝘦𝘯 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯 𝘷𝘰𝘯 𝘥𝘦𝘳 𝘍𝘦𝘪𝘦𝘳?
Nein. Der Arbeitgeber hat regelmäßig den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Benachteiligungsverbot zu beachten. Anders nur, wenn ein sachlicher Grund für einen Ausschluss besteht oder eine Betriebsvereinbarung existiert.

𝘔𝘶𝘴𝘴 𝘥𝘦𝘳 𝘈𝘳𝘣𝘦𝘪𝘵𝘨𝘦𝘣𝘦𝘳 𝘶̈𝘣𝘦𝘳𝘩𝘢𝘶𝘱𝘵 𝘦𝘪𝘯𝘦 𝘞𝘦𝘪𝘩𝘯𝘢𝘤𝘩𝘵𝘴𝘧𝘦𝘪𝘦𝘳 𝘷𝘦𝘳𝘢𝘯𝘴𝘵𝘢𝘭𝘵𝘦𝘯?
Nein. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er eine betriebliche Weihnachtsfeier veranstaltet oder eben nicht. Allerdings kann eine so genannte betriebliche Übung entstehen, wenn in den Vorjahren stets gefeiert wurde (anders wieder, wenn der Arbeitsvertrag eine betriebliche Übung ausschließt oder ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt wurde). Auch aus einer Betriebsvereinbarung kann sich ein Anspruch auf eine Feier ergeben.

𝘒𝘢𝘯𝘯 𝘮𝘢𝘯 𝘸𝘦𝘨𝘦𝘯 𝘝𝘰𝘳𝘧ä𝘭𝘭𝘦𝘯 𝘢𝘶𝘧 𝘥𝘦𝘳 𝘍𝘦𝘪𝘦𝘳 𝘢𝘣𝘨𝘦𝘮𝘢𝘩𝘯𝘵 𝘰𝘥𝘦𝘳 𝘨𝘢𝘳 𝘨𝘦𝘬𝘶̈𝘯𝘥𝘪𝘨𝘵 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯?
Ja. Auch wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit steigt, sollte man manierlich bleiben. Ein Fehlverhalten, das den Betriebsfrieden oder den betrieblichen Ablauf stört, kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu Kündigung führen. Klassische Beispiele sind Handgreiflichkeiten, Beleidigungen und sexuelle Belästigung.

𝘐𝘴𝘵 𝘮𝘢𝘯 𝘣𝘦𝘪 𝘦𝘪𝘯𝘦𝘮 𝘜𝘯𝘧𝘢𝘭𝘭 𝘸ä𝘩𝘳𝘦𝘯𝘥 𝘥𝘦𝘳 𝘍𝘦𝘪𝘦𝘳 𝘷𝘦𝘳𝘴𝘪𝘤𝘩𝘦𝘳𝘵 𝘸𝘪𝘦 𝘴𝘰𝘯𝘴𝘵 𝘢𝘶𝘤𝘩?
Ja. Sofern die Feier vom Arbeitgeber veranlasst wurde, sind alle Arbeitnehmer(innen) über die gesetzliche Unfallversicherung versichert bis zum Ende der Feier.

𝘋𝘢𝘳𝘧 𝘮𝘢𝘯 𝘢𝘮 𝘛𝘢𝘨 𝘯𝘢𝘤𝘩 𝘥𝘦𝘳 𝘍𝘦𝘪𝘦𝘳 𝘦𝘵𝘸𝘢𝘴 𝘴𝘱ä𝘵𝘦𝘳 𝘬𝘰𝘮𝘮𝘦𝘯?
Nein. Wenn am Folgetag wieder gearbeitet wird, hat man wie gewohnt pünktlich zu erscheinen.

𝘒𝘢𝘯𝘯 𝘮𝘢𝘯 𝘴𝘪𝘤𝘩 𝘸𝘦𝘨𝘦𝘯 𝘦𝘪𝘯𝘦𝘴 𝘒𝘢𝘵𝘦𝘳𝘴 𝘬𝘳𝘢𝘯𝘬𝘴𝘤𝘩𝘳𝘦𝘪𝘣𝘦𝘯 𝘭𝘢𝘴𝘴𝘦𝘯?
Ja. Wer nach zu viel Alkohol auf der Feier verkatert ist, kann sich natürlich krankschreiben lassen von seinem Arzt. Eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber dürfte aber ausscheiden, da die Arbeitsunfähigkeit durch den übermäßigen Alkoholkonsum nicht unverschuldet ist.

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