07/08/2017
BFH-Urteil: Abzugsfähiger Höchstbetrag für das häusliche Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf verschiedene Einkünfte unabhängig davon aufzuteilen, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grund nach abzugsfähig sind. Der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.250,00 ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten allerdings nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (BFH, Urteil vom 25.04.2017 – VIII R 52/13; veröffentlicht am 02.08.2017).
Quelle: (BFH vom 25.04.2017 – VIII R 52/13, BeckRS 2017, 119033, beck-online)
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