Fachanwälte Martina Wurl & Frank Koch

Fachanwälte Martina Wurl & Frank Koch Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von Fachanwälte Martina Wurl & Frank Koch, Rechtsberatung, Bad Doberan.

Der ResturlaubBald ist Weihnachten und das Jahr ist fast wieder vorbei. Viele haben noch Urlaub offen, der dieses Jahr n...
09/12/2018

Der Resturlaub

Bald ist Weihnachten und das Jahr ist fast wieder vorbei. Viele haben noch Urlaub offen, der dieses Jahr nicht mehr genommen werden kann. Was ist dabei zu beachten?

Urlaub, der nicht im laufenden Jahr genommen werden kann, verfällt. Nur wenn betriebsbedingt oder aus persönlichen Gründen der Urlaub nicht genommen werden kann, kann er in das nächste Jahr übertragen werden. Er ist dann bis zum 31.3. des nächsten Jahres zu nehmen.

Bisher war es allerdings so, dass der Arbeitnehmer den Urlaub im alten Jahr beantragt haben musste. Hatte er dies versäumt, ist der Urlaub verfallen.

Für Aufsehen hat in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-619/16,C-684/16) gesorgt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern rechtzeitig mitteilen muss, wenn noch Urlaubstage vorhanden sind. Der Arbeitgeber muss auch darauf hinweisen, dass der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht genommen wird. Der Arbeitgeber muss sogar nachweisen können, dass er seine Arbeitnehmer ordnungsgemäß informiert hat. Hat der Arbeitgeber dies versäumt oder kann er den Nachweis nicht führen, wird der Urlaub in das nächste Jahr übertragen.

In das deutsche Recht wurde die Entscheidung noch nicht übertragen. Allerdings ist davon auszugehen, dass viele deutsche Arbeitsgerichte die Entscheidung schon jetzt anwenden. Um sicherzugehen, sollten Arbeitnehmer jedoch noch rechtzeitig im alten Jahr ihren Urlaub beantragen. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter vorsorglich auf bestehende Urlaubsansprüche aufmerksam machen. Einvernehmliche Absprachen können natürlich jederzeit getroffen werden.

Spezialisiert auf solche Fragen sind Fachanwälte für Arbeitsrecht. In der Regel tragen Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Aber auch zu staatlichen Kostenbeihilfen beraten Fachanwälte natürlich.

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Berliner TestamentViele Eheleute möchten ein Berliner Testament errichten. Sie erhoffen sich oft damit, dass der überleb...
13/11/2018

Berliner Testament

Viele Eheleute möchten ein Berliner Testament errichten. Sie erhoffen sich oft damit, dass der überlebende Ehegatte vor den Ansprüchen der Kinder geschützt ist.

In einem Berliner Testament setzen die Ehegatten sich gegenseitig als Erben ein. Die Kinder sollen dann erst erben, wenn auch der letzte Elternteil verstorben ist.

Aber auch ein solches Testament schützt nicht immer vor Streit. Oft machen die Kinder doch schon vor dem Tod des länger Lebenden ihre Ansprüche geltend. Manchmal befürchten die Kinder, dass der Überlebende das Erbe verschleudert. Oft wollen Kinder aber auch einfach nicht abwarten oder sie benötigen Geld.

Die Kinder bekommen dann trotzdem etwas, obwohl gerade das ja mit dem Berliner Testament vermieden werden sollte. Der Erbanteil verringert sich nur. Die Kinder erhalten dann den Pflichtteilsanspruch. Das ist die Hälfte vom eigentlichen Anspruch.

In solchen Fällen kommt es häufig zu Streit. Um so einen Streit zu vermeiden, ist der sicherste Weg, frühestmöglich eine einvernehmliche Regelung mit allen Beteiligten herbeizuführen. Diese Regelung sollte durch einen Anwalt geprüft werden, um Fehler zu vermeiden.

Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht möglich sein, sollte mit Hilfe eines spezialisierten Anwaltes eine gute erbrechtliche Gestaltung erarbeitet werden. Zu überlegen sind insbesondere auch Gestaltungsmöglichkeiten noch zu Lebzeiten beider Ehegatten.

Es ist jedenfalls nicht klug, mit dem Gang zum Anwalt zu warten, bis der Erbfall eingetreten ist. Eine selbst verfasste Regelung spart sicherlich zunächst Kosten. Sie kann aber nicht nur rechtliche Nachteile, sondern auch schwere familiäre Zerwürfnisse nach sich ziehen. Um Nachteile zu vermeiden, sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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Trennung - So gelingt der NachweisWenn eine Ehe gescheitert ist, möchten viele so schnell wie möglich geschieden werden....
14/10/2018

Trennung - So gelingt der Nachweis

Wenn eine Ehe gescheitert ist, möchten viele so schnell wie möglich geschieden werden. Ganz so einfach geht es jedoch nicht. Nach dem Gesetz ist zuvor eine wichtige Sache zu beachten. Voraussetzung für den Scheidungsantrag ist der Nachweis des Getrenntlebens von einem Jahr. Das bedeutet, dass der Antrag auf Ehescheidung erst eingereicht werden kann, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Wie aber kann die Trennung nachgewiesen werden?

Der Auszug in eine eigene Wohnung genügt immer als Nachweis des Getrenntlebens. Zieht einer der Ehepartner aus, ist die Trennung eindeutig. Oft soll das Getrenntleben jedoch schon vorher in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus beginnen. Doch wie geht das?

Getrenntleben im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass jeder für sich eigenständig lebt und wirtschaftet. Getrennte Schlafzimmer allein sind nicht ausreichend. Einkaufen, Putzen, Aufräumen, Waschen, Kochen - alles dies muss mit Beginn der Trennung jeder für sich allein erledigen. Gemeinsame Freizeitgestaltung darf ebenfalls nicht mehr stattfinden. Nur wenn Kinder da sind, geht es nicht ganz so streng zu. Gemeinsame Mahlzeiten am Esstisch und abwechselnde Betreuung sind im Interesse des Kindeswohls erlaubt.

Natürlich müssen auch die Finanzen getrennt werden. Das bedeutet getrennte Konten und die Beteiligung beider an laufenden Zahlungen wie Miete, Strom, Gas, Lebensmittel. Gut hierfür sind entsprechende Nachweise zum Beispiel durch Quittungen oder Überweisungsbelege.

Das Gericht nimmt übrigens immer einen Zeitpunkt als richtig an, wenn beide Ehepartner einen übereinstimmenden Zeitpunkt für die Trennung angeben.

Trennung und Scheidung sind wichtige und folgenschwere Entscheidungen. Sinnvoll ist daher immer eine möglichst frühzeitige Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht.

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Wenn der Antrag nicht bearbeitet wird – das Gesetz kann helfen.Deutschland ist ein Behördenland. Keine Leistung ohne Ant...
23/09/2018

Wenn der Antrag nicht bearbeitet wird – das Gesetz kann helfen.

Deutschland ist ein Behördenland. Keine Leistung ohne Antrag. Wenn das komplizierte Antragsformular dann endlich ausgefüllt ist, wird vom zuständigen Amt eine schnelle Bearbeitung erhofft.

Zu einer schnellen Bearbeitung kommt es aber oft nicht. Häufig geschieht nach Antragsabgabe sehr lange nichts. Und weil sich der Fachkräftemangel auch in deutschen Behörden zunehmend bemerkbar macht, ist eine Besserung kaum zu erwarten. Die Frage ist aber, ob extrem langsame Bearbeitungen hingenommen werden müssen.

Das Gesetz kann insbesondere in Fällen des Sozialrechts (Jobcenter, Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Rente, Behinderung, Pflege und Sozialamt) helfen. Es sieht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage vor, wenn die Behörde ohne Grund zu langsam oder gar nicht entscheidet. Wird ein Antrag nicht entschieden, ist eine Untätigkeitsklage nach sechs Monaten möglich. Die Krankenkassen müssen sogar noch schneller entscheiden. Wenn gegen einen negativen Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, muss dieser durch die Behörde in drei Monaten abschließend bearbeitet werden.

Wer also nicht unendlich lange der Untätigkeit zusehen will, sollte die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage in Betracht ziehen. Nach Einreichung der Klage ist in der Regel sehr schnell eine Entscheidung da und es muss nicht einmal ein Termin beim Gericht stattfinden. Die richtige Formulierung einer solchen Klage ist natürlich nicht ganz einfach. Für Rechtsanwälte gehört so etwas aber zur täglichen Arbeit.

Der Anwalt kann gleich beim ersten Gespräch nach den zu erwartenden Kosten gefragt werden. Oft müssen nach Abschluss der Klage die Kosten durch die Behörde getragen werden. Viele haben aber auch eine Rechtsschutzversicherung. Bei kleinem Geldbeutel kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

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Das Scheidungsverfahren -  So lang dauert es.Die Vorstellungen, wie lang ein Scheidungsverfahren dauert, gehen weit ause...
19/08/2018

Das Scheidungsverfahren - So lang dauert es.

Die Vorstellungen, wie lang ein Scheidungsverfahren dauert, gehen weit auseinander. Manche glauben, dass Scheidungen innerhalb von wenigen Wochen und Monaten durchgeführt werden können. Andere wiederum gehen von einigen Jahren aus.

Das eigentliche Scheidungsverfahren beginnt mit dem Antrag bei Gericht und dauert im Regelfall 7 bis 9 Monate. Der Antrag kann nach einjähriger Trennung eingereicht werden. Nicht notwendig ist es, dass die Trennung vorher dokumentiert wird. Die übereinstimmende Angabe beider Ehegatten zum Trennungszeitpunkt reicht aus. Der Scheidungsantrag muss nach dem Gesetz zwingend durch einen Anwalt eingereicht werden.

Weit verbreitet ist auch der Irrtum, dass beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sein müssen und sonst die Ehe nicht geschieden werden kann. Darauf kommt es aber nicht an. Nach einjährigem Getrenntleben wird die Ehe geschieden. Es ist dabei ausreichend, wenn einer der Ehepartner angibt, dass er die Ehe nicht wieder aufnehmen will.

Es gibt natürlich Scheidungsverfahren, die länger dauern. Das ist dann der Fall, wenn über Scheidungsfolgen gestritten wird. Solche Scheidungsfolgen können zum Beispiel der Unterhalt oder die Auseinandersetzung des Vermögens sein. Wenn jedoch keine Uneinigkeit über die Scheidungsfolgen besteht, bleibt es bei den 7 bis 9 Monaten.

Wichtig ist es, sich möglichst früh beraten zu lassen. Je früher man mit den Vorbereitungen beginnen kann, desto mehr können negative Folgen verhindert und umso schneller kann das Verfahren durchgeführt werden. Spezialisiert auf Scheidungen sind Fachanwälte für Familienrecht. Bei der ersten Beratung berate diese zu allen Fragen ausführlich und natürlich auch zu den Kosten und möglichen staatlichen Beihilfen.

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Scheidung - Was kostet das?Scheiden tut nicht nur weh, eine Scheidung kann auch teuer werden. Diese beiden Weisheiten si...
12/08/2018

Scheidung - Was kostet das?

Scheiden tut nicht nur weh, eine Scheidung kann auch teuer werden. Diese beiden Weisheiten sind weit verbreitet. Stimmt das aber wirklich? Sind Scheidungen tatsächlich immer so teuer?

Eine typische Antwort von Juristen darauf ist: „Es kommt darauf an“. Und leider ist es tatsächlich so. Es kommt nämlich darauf an, wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Ehepartnern aussehen. Einfach ausgedrückt hängen die Kosten für eine Scheidung davon ab, wie reich oder arm die Ehepartner sind.

Recht einfach ist es, wenn zum Beispiel beide Ehepartner Hatz IV beziehen. Dann ist die wirtschaftliche Situation so schlecht, dass die Scheidungskosten von der Staatskasse über die sogenannte Verfahrenskostenhilfe getragen werden. Selbst wenn sich jeder Ehepartner einen Anwalt nimmt, ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Selbstverständlich kommt Verfahrenskostenhilfe aber auch in Betracht, wenn nicht Hartz IV bezogen wird. Auch wenn beide Ehepartner arbeiten und während der Ehe zum Beispiel ein Haus erworben haben, sind die Schulden aus dem Kredit häufig noch so hoch, dass trotz des vorhandenen Einkommens und Vermögens Verfahrenskostenhilfe durch das Gericht zu gewähren ist. Zu der Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrages müssen Anwälte nach dem Gesetz immer beraten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Anwalt lieber mit seiner Mandantin oder seinem Mandanten persönlich abrechnen möchte.

Wenn Verfahrenskostenhilfe trotz allem nicht in Betracht kommt, können auf Scheidungen spezialisierte Anwälte wie Fachanwälte für Familienrecht bei der ersten Beratung meist relativ genau einschätzen, welche Kosten entstehen werden. Zu einer sorgfältigen anwaltlichen Beratung gehört die Frage der Kosten selbstverständlich dazu.

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Enterbt – was tun?Streitereien und Meinungsverschiedenheiten kommen in den besten Familien vor. Manche Auseinandersetzun...
05/08/2018

Enterbt – was tun?

Streitereien und Meinungsverschiedenheiten kommen in den besten Familien vor. Manche Auseinandersetzungen sind dabei so nachhaltig und gravierend, dass sie zur Enterbung enger Verwandter führen.

Der Erblasser hat das Recht, jeden gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen und damit zu enterben. Dazu zählen unter anderem Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern sowie Onkel und Tanten.

Der Ausschluss kann durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Dabei kann der Erblasser ausdrücklich bestimmen, dass eine bestimmte Person nicht erbt. Aber auch wenn der Erblasser bestimmte Personen als Erben einsetzt, bedeutet dies, dass damit alle übrigen Verwandten nicht Erben geworden sind.

Manche der oben genannten Personen haben aber trotzdem einen Anspruch auf einen Teil dessen, was der Verstorbene hinterlässt. Es handelt sich dabei um die sogenannten Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte und eingetragene Lebenspartner sowie in bestimmten Fällen die Eltern des Verstorbenen.

Was ist zu tun, wenn man enterbt worden ist? Zunächst sollte durch einen Anwalt geprüft werden, ob das Testament überhaupt gültig ist. Denn wenn das Testament ungültig ist, ist auch die Enterbung ungültig und es tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

Sollte das Testament wirksam sein, muss der Pflichtteil berechnet und geltend gemacht werden. Allzu lang sollte hiermit nicht gewartet werden. Die Ansprüche verjähren in drei Jahren.

Fachkundige Unterstützung bieten auf Erbrecht spezialisierte Anwälte.

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29/07/2018
21/07/2018
Selbstbestimmt oder bevormundet?Zugegeben – gern beschäftigt man sich nicht damit. Wer denkt schon gern daran, dass er k...
15/07/2018

Selbstbestimmt oder bevormundet?

Zugegeben – gern beschäftigt man sich nicht damit. Wer denkt schon gern daran, dass er krank werden und auf Hilfe und Pflege anderer angewiesen sein könnte. Im Dezember 2015 waren rund 2,86 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Bis 2030 könnte nach Prognosen die Zahl auf 3,5 Millionen Menschen ansteigen. Und es trifft nicht nur ältere Menschen. Auch junge Menschen können nach einem Unfall pflegebedürftig sein.

Gut ist es, für diesen Fall vorgesorgt zu haben. Dafür gibt es die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einen Menschen seines Vertrauens für den Fall der (auch zeitweisen) Geschäftsunfähigkeit mit seiner Vertretung beauftragen. Der Bevollmächtigte kann dann zum Beispiel einen Vertrag mit dem Pflegedienst oder mit dem Krankenhaus abschließen. Er kann sich auch um die Beantragung von Rente kümmern und bei Bedarf Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für den Fall, dass eine staatliche Betreuung angeordnet werden muss, kann man schon in der Betreuungsverfügung einen Betreuer seiner Wahl vorschlagen.

Mit der Patientenverfügung kann bestimmt werden, welche medizinischen Maßnahmen bei einer tödlichen Erkrankung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden sollen.

Krankenhäuser fragen regelmäßig danach, ob eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung vorliegen.

Es gibt für Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung eine Fülle von Vorlagen und Mustern. Wie immer besteht aber die Gefahr, dass das tatsächlich Gewollte juristisch nicht korrekt formuliert wird. Es ist deshalb sinnvoll, eine fundierte Beratung bei einem spezialisierten Anwalt einzuholen. Es geht schließlich um ein wichtiges Thema. Liegt keine oder eine unzureichende Regelung vor, treffen staatliche Stellen alle Entscheidungen.

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Ehevertrag, notwendig oder nicht?Drum prüfe, wer sich ewig bindet – so hieß es früher einmal. Heute wird mehr als jede d...
08/07/2018

Ehevertrag, notwendig oder nicht?

Drum prüfe, wer sich ewig bindet – so hieß es früher einmal. Heute wird mehr als jede dritte Ehe geschieden. Besser scheint es daher zu sein, für den Fall der Fälle eine gute Regelung zu haben. Eine solche Regelung kann mit einem Ehevertrag getroffen werden. Ein Ehevertrag kann Streit vermeiden. Das spart Zeit und Kosten.

Was kann man alles regeln? Grundsätzlich alles, was auch im Fall der Scheidung zu klären ist. Vom Unterhalt über Vermögen bis zu den Rentenansprüchen können Vereinbarungen getroffen werden. Der große Vorteil eines Ehevertrages besteht darin, dass auch einzelne Regelungen getroffen werden können. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass Unterhaltszahlungen und Rentenausgleich nur während Kindererziehungszeiten geschuldet sein sollen. Teile des Vermögens können vom Ausgleich ausgeschlossen werden, so zum Beispiel ein Haus, das schon vor der Eheschließung vorhanden war.

Nicht möglich sind vertragliche Regelungen zur elterlichen Sorge. Zum Thema Schulden sind oftmals vertragliche Vereinbarungen unnötig, obwohl uns dazu häufig Fragen gestellt werden.

Wer braucht einen Ehevertrag? Oft ist bei Selbständigen ein Ehevertrag sinnvoll. Insbesondere wenn nur ein Partner selbstständig ist und nicht in die staatliche Rentenversicherung einzahlt, kann es zu Problemen kommen. Im Falle der Scheidung werden die Rentenpunkte des Nichtselbständigen aus der Ehezeit geteilt. Die private Vorsorge des Selbstständigen hingegen wird nicht aufgeteilt. Ohne Vertrag wird der nichtselbständige Partner also benachteiligt. Über einen Ehevertrag sollte auch nachgedacht werden, wenn schon vor der Heirat Vermögen vorhanden ist. Dann ist es ratsam, sich schon rechtzeitig über eine mögliche Aufteilung Gedanken zu machen. Auch bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ist ein Ehevertrag sinnvoll. Im Ehevertrag kann vorab bestimmt werden, welches Recht für den Fall der Scheidung gelten soll. Und auch wenn Betriebsvermögen vorhanden ist, kann ein Ehevertrag zur Sicherung dieses Vermögens sinnvoll sein.

Ob letztendlich ein Ehevertrag tatsächlich notwendig ist, sollte in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden. Dort wird auch über die Kosten und die Formvorschriften des Vertrages beraten. Auf Fragen zum Thema Ehevertrag sind insbesondere Fachanwälte für Familienrecht spezialisiert.

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Nach einer Kündigung – diese Fristen sind wichtig!Nach einer Kündigung ist wahrscheinlich jeder zunächst geschockt. Denn...
28/06/2018

Nach einer Kündigung – diese Fristen sind wichtig!

Nach einer Kündigung ist wahrscheinlich jeder zunächst geschockt. Dennoch sollte man schnellstmöglich aktiv werden. Im Arbeitsrecht gelten sehr spezielle Fristen, die unbedingt beachtet werden sollten.

Zuerst muss geprüft werden, ob die Kündigung von einer Person unterschrieben wurde, die dazu auch berechtigt war. Ist dies nicht der Fall, muss die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden. Das sollte innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung geschehen. Deshalb ist es ratsam, schnellstmöglich mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen.

Nach Erhalt der Kündigung läuft aber noch eine weitere Frist. Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Diese Frist gilt auch, wenn eine Kündigung innerhalb der Schwangerschaft ausgesprochen wird, eine Krankschreibung vorliegt oder wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Gespräche mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft unterbrechen diese kurze Frist nicht.

Im Idealfall sollte deshalb innerhalb von 3 Tagen Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen werden, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung. Später ist eine Klage nicht mehr möglich. Es sind dann alle Rechte verloren.

Und wie geht es weiter?

Es wird eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Gericht bestimmt danach recht schnell den sogenannten Gütetermin. Ziel des Gütetermins ist es meist, einen Vergleich abzuschließen. Oft wird dabei die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Wenn ein Vergleich nicht zustande kommt, setzt das Gericht einen weiteren Termin zur sogenannten streitigen Verhandlung fest. Danach entscheidet das Gericht darüber, ob die Kündigung rechtmäßig war.

Spezialisiert auf solche Probleme sind Fachanwälte für Arbeitsrecht. In der Regel tragen Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Aber auch zu staatlichen Kostenbeihilfen beraten Fachanwälte für Arbeitsrecht natürlich.

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