29/09/2022
Energiepreispauschale
In den meisten Fällen wird im September neben dem üblichen Gehalt auch die sogenannte Energiepreispauschale von 300,00 € durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Hierauf haben Arbeitnehmer gem. § 113 Einkommensteuergesetz dann einen Anspruch, wenn Sie am 1. September 2022 unbeschränkt steuerpflichtig waren und in einem ersten Dienstverhältnis standen. Minijobber haben also nur dann Anspruch auf die Pauschale, wenn ihr Einkommen pauschal versteuert wird und sie ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigt haben, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt.
Auch wer am 1. September 2022 Entgeltersatzleistungen, z. B. Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Nur in wenigen Ausnahmefällen, z. B. dann, wenn ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, eine schriftliche Bestätigung über das sog. „erste Dienstverhältnis“ nicht vorliegt oder ein Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldezeitraum auf die Auszahlung verzichtet hat, muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlen. Betreffende Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit, die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu erhalten.