26/03/2020
Corona-Virus: Verzögerung von Bauarbeiten
Das Corona-Virus ist in Deutschland angekommen. Das ist in allen Lebensbereichen derzeit deutlich spürbar. Auch laufende und geplante Bauvorhaben sind davon betroffen, es ist mit massiven Bauzeitverzögerungen zu rechnen.
Grundsätzlich keine vertraglichen Regelungen
Die in den Verträgen festgelegte Bauzeit beruht insbesondere auf den Erfahrungen des Bauunternehmers und den Erwartungen des Bauherrn. In die Berechnung haben die Parteien alle denkbaren und zu erwartenden Umstände – etwa in die Bauzeit fallende Feiertage und Winterwetter – einbezogen. Mit der nun eingetretenen Corona-Krise hat aber niemand gerechnet, daher fehlen vertragliche Regelungen. Was gilt nun im Falle von Verzögerungen durch unter Quarantäne gestellte Arbeitskräfte, Schließungen ganzer Betriebe oder eines Baustopps aufgrund fehlenden Materials, das aufgrund der Grenzschließungen nicht importiert werden kann?
Konkrete vertragliche Regelungen zum Umgang mit der Corona-Krise fehlen in der Regel. Daher greifen die Vorschriften der VOB/B und des BGB.
Verzögerungsrisiko bei höherer Gewalt
Tritt die Bauzeitverzögerung durch Umstände ein, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet er hierfür. Musterbeispiel ist eine fehlerhafte Planung und Koordination der Materialbeschaffung sowie der Arbeiten vor Ort. Erleidet der Auftragnehmer hierdurch einen Schaden, ist der Auftragnehmer zu entsprechendem Ersatz verpflichtet.
Tritt die Bauzeitverzögerung aber durch höhere Gewalt ein, hat der Auftragnehmer sie nicht zu vertreten. Die Ausführungsfristen nach der VOB/B verlängern sich und der Bauherr muss die Kosten tragen, die aus der Verzögerung entstehen.
Corona ist nicht per se höhere Gewalt
Die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt sind streng. Unter höherer Gewalt versteht man ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen einwirkendes Ereignis. Bei Bauzeitverzögerungen durch die Corona-Krise sind diese Voraussetzungen nicht in jedem Fall erfüllt. Sofern sich der Auftragnehmer etwa darauf beruft, dass seine Lagerbestände leer sind und er keine Baumaterialien mehr beschaffen kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob er die benötigten Baumaterialien nicht auf andere Weise und notfalls zu deutlich höheren Preisen beschaffen kann. Denn der Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Risiko steigender Preis bis zur Grenze der Unzumutbarkeit.
Hierbei ist auch zu prüfen, ob der Auftragnehmer bei vorausschauender Planung frühzeitig Baumaterialien hätte sicherstellen können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bei seinen Lieferanten nach Lagerbeständen, Lieferschwierigkeiten und Produktionsengpässen zu erkundigen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Corona-Virus nicht schlagartig in der ganzen Republik ausgebreitet hat. Spätestens mit Anbahnung der Grenzschließungen war absehbar, dass der Import von Baumaterialien schwierig werden dürfte, so dass diese Auswirkungen nicht ganz unvorhersehbar waren.
Höhere Gewalt bei behördlicher Anordnung
Jedenfalls dann, wenn aufgrund behördlicher Anordnung die Baustelle oder der ganze Betrieb des Auftragnehmers stillgelegt werden und seine Arbeitskräfte unter Quarantäne stehen, liegt höhere Gewalt vor. Den Auftragnehmer trifft weder eine Pflicht noch dürfte es ihm möglich sein, die Leistungen, die er mit eigenen Arbeitskräften erbringen sollte, komplett durch einen Dritten ausführen zu lassen. Für den Fall, dass nur Teile seiner Arbeitskräfte ausfallen, spricht allerdings viel dafür, dass der Auftragnehmer diesen Ausfall durch die Beauftragung von Drittunternehmen kompensieren muss.
Neue Bauverträge nur mit „Corona-Klauseln“
Nach der nun eingetretenen Krise, sollten neue Bauverträge solche Situationen in Zukunft abbilden. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Krise sich wiederholt. Da Großteile der Bevölkerung voraussichtlich gegen das nun grassierende Corona-Virus immun werden, sollte man sich bei den Klauseln nicht auf dieses Virus festlegen. Vielmehr gilt es Regelungen zu treffen, falls es aufgrund anderer Auslöser zu ähnlichen Situationen kommt.
Handlungsempfehlung für den Moment
Für den Moment sollten Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam Krisenmanagement betreiben. Lagerbestände bei Lieferanten sind ebenso abzufragen und zu dokumentieren wie die Verfügbarkeit von Drittunternehmen, die für die ausgefallenen Arbeitskräfte des Auftragnehmers einspringen könnten. Nur so dürfte dem Auftragnehmer der Nachweis gelingen, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um Bauzeitverzögerungen zu vermeiden.