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Von geschäftlichen Herausforderungen bis zu persönlichen Angelegenheiten sind wir für Sie da.

Von der Corona-Krise werden deutschlandweit immer mehr Mietverhältnisse betroffen. Eine im Auftrag von Haus & Grund Deut...
22/05/2020

Von der Corona-Krise werden deutschlandweit immer mehr Mietverhältnisse betroffen. Eine im Auftrag von Haus & Grund Deutschland durchgeführte Umfrage von rund 1.000 Mietern ergab, dass ca. 6,9 % der befragten Mieter die Miete bereits nicht mehr zahlen können. 17,6 % der Mieter konnten nicht abschätzen, ob sie ihre Miete in Zukunft weiterhin zahlen können.

Was die betroffenen Mieter jetzt beachten müssen:
– Die Pflicht zur monatlichen Zahlung der Miete bleibt weiterhin bestehen

– Allerdings: Bei aufgrund der Corona- Krise eingetretenen Mietrückständen aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter nicht kündigen.

– Bei Nicht- Begleichung nach dem 30. Juni 2022 sind Kündigungen wieder möglich.

Weitere wichtige Fragen rund ums Thema Mietrecht haben wir für Sie bereits auf unserer Homepage beantwortet. Sollte Ihre Frage noch nicht dabei sein, können Sie diese hier kostenfrei stellen. https://www.kanzlei-e.de/corona/

So können Sie uns erreichen:
📞 +49 (0) 7031/68120-0
📩 [email protected]

www.kanzlei-e.de

Infolge des in der Presse vielbeachteten Urteils des EuGH vom 26.03.2020 besteht die Möglichkeit, dass die allermeisten ...
20/05/2020

Infolge des in der Presse vielbeachteten Urteils des EuGH vom 26.03.2020 besteht die Möglichkeit, dass die allermeisten seit Mitte 2010 geschlossenen Darlehensverträge und Leasingverträge von Verbrauchern widerrufen werden könnten. Ein wirksamer Widerruf kann erhebliche finanzielle Vorteile haben. Immobilienfinanzierungen können dann ohne Vorfälligkeitsentschädigung beendet und von den aktuellen Niedrigzinsen profitiert werden. Autos können zurückgegeben und oft fast alle Zahlungen zurück verlangt werden.
Wir haben bereits hunderte Widerrufe rechtlich begleitet. Persönlich und unter kanzlei-e.de/widerruf beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Widerruf.

Wir prüfen Ihren Vertrag – hier geht’s zur kostenlosen Ersteinschätzung. Sie erhalten von uns ehrliche Informationen über Chancen und Risken zur Widerrufbarkeit Ihres Vertrages.

www.kanzlei-e.de/widerruf

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Ihre Rechte in Zeiten von CoronaEgal, ob Kurzarbeit, Kündigung, fehlende Kinderbetreuung, stornierte Flüge & Reisen, a...
21/04/2020

Ihre Rechte in Zeiten von Corona

Egal, ob Kurzarbeit, Kündigung, fehlende Kinderbetreuung, stornierte Flüge & Reisen, ausbleibende Mietzahlungen, Umsatzausfall usw. – uns erreichen viele Fragen verunsicherter Privat- und Geschäftsleute.

Die Diskussion um Mietzahlungen großer Konzerne zeigt beispielhaft, dass mehr und mehr versucht wird, diese Unsicherheit zu Lasten der Gemeinschaft auszunutzen. Als Rechtsanwälte wollen wir in diesen schwierigen Zeiten unseren Beitrag für mehr Rechtssicherheit leisten.

Daher beantworten wir eine Vielzahl von Fragen für Privatkunden und Geschäftskunden einfach und unkompliziert mit unserem Corona-Ratgeber auf unserer Homepage. Ihre Frage ist dort noch nicht beantwortet? Dann stellen Sie diese online unter kanzlei-e.de/corona.

Wir beantworten sie kostenfrei.

Widerruf von Darlehen jetzt möglich. Wir sind Ihre erfahrenen Spezialisten!Am 26.03.2020 hat der EuGH entschieden, dass ...
26/03/2020

Widerruf von Darlehen jetzt möglich. Wir sind Ihre erfahrenen Spezialisten!

Am 26.03.2020 hat der EuGH entschieden, dass die von den meisten Banken seit Mitte 2010 verwendete standardisierte Widerrufsbelehrung falsch ist. Darlehen und Kredite für Häuser, Wohnungen, Autos etc. sind heute noch widerrufbar. Wir beraten Sie!

1. Urteil der EuGH:

Mit Urteil vom 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die von den meisten Banken seit Mitte 2010 verwendet Widerrufsbelehrung in Darlehnsverträgen und Kreditverträgen falsch ist. Hiervon sind Kredite für Häuser, Wohnungen, Grundstücke, Autos aber auch vieler weiterer Produkte betroffen. Die Belehrung ist undeutlich, da dem Text der Widerrufsbelehrung zufolge der Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Welche Informationen das sind kann der Darlehensnehmer nach Ansicht des Gerichtes nicht bestimmen, da hier auf zahlreiche Normen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verwiesen wird. Somit war dem Darlehensnehmer nicht bekannt, wann die Widerrufsfrist beginnt.

Dem Gesetz nach beginnt in einem solchen Fall die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. In zahlreichen Fällen ist der Widerruf dann auch nach langer Zeit und unter Umständen heute noch möglich.

2. Mögliche Vorteile:

Schätzungen zufolge sind von der jetzt eröffneten Widerrufsmöglichkeit Millionen von Verträgen erfasst. Auch Ihr Vertrag kann dabei sein. Der wirksame Widerruf eines Darlehensvertrages kann enorme finanzielle Vorteile haben:

Erstens hat die Bank alle vom Darlehensnehmer gezahlten Beträge und die hieraus gezogenen Gewinne (sog. Nutzungen) herauszugeben. Bei Immobiliarkrediten für Häusers, Wohnungen und Grundstückes wird vermutet, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den an sie gezahlten Zinsen und Tilgungen erwirtschaftet hat. Bei allen übrigen Verträgen wird vermutet, dass die Bank Nutzungen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaften konnte. Im Gegenzug muss der Darlehensnehmer der Bank die Darlehenssumme sowie die vertraglichen Zinsen (sofern marktüblich) zurückzahlen. Es verbleibt beim Darlehensnehmer ein finanzieller Vorteil, da er die Gewinne der Bank erhält bzw. anrechnen lassen kann.

Zweitens ist die Umschuldung in ein neues Darlehen zu einem womöglich deutlich geringeren Zinssatz möglich.

Drittens ist keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet. Auch bereits abgeschlossene Forward-Darlehen können ohne Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung widerrufen werden.

3. Unsere Erfahrung:

Im gesamten süddeutschen Raum haben wir uns bereits seit vielen Jahren einen Namen auf dem Gebiet des Widerrufs Darlehen und Krediten erarbeitet. Wir haben hunderte Widerrufe rechtlich erfolgreich begleitet und sind stets am Puls der Zeit.

Da oftmals widersprüchliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit und den Folgen von Widerrufen existiert, ist unsere in diesem Bereich erworbene Erfahrung unersetzlich. Im Zusammenspiel mit unserem ausgeprägten wirtschaftlichen Verständnis ist es uns möglich, Sie bestmöglich auch bei Ihrem Widerruf zu beraten und zu unterstützen.

Sprechen Sie uns unbedingt vor Erklärung des Widerrufs unverbindlich an! Wir prüfen Ihren Vertrag gerne!

BGH: Halter haftet für erhöhtes Parkentgelt auf PrivatparkplatzKfz-Halter kann bei einem Verstoß gegen die Parkordnung a...
26/03/2020

BGH: Halter haftet für erhöhtes Parkentgelt auf Privatparkplatz

Kfz-Halter kann bei einem Verstoß gegen die Parkordnung auf einem kostenfreien Parkplatz für „erhöhtes Parkentgelt“ haften.

Parkplätze, die für eine Höchstdauer mit Parkscheibe kostenlos sind, sind häufig anzutreffen, z.B. bei Supermärkten, Einkaufszentren oder Krankenhäusern. Schnell ist die Parkscheibe vergessen oder die Parkzeit überschritten und eine Aufforderung zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgeltes“ klemmt unter dem Scheibenwischer. Ist dies rechtens und wer haftet dafür? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19) auseinanderzusetzen.

Der BGH hat die erste Frage mit „Ja“ beantwortet. Zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag – aufgrund der unentgeltlichen zur Verfügungstellung in Form eines Leihvertrages – zustande, indem das Fahrzeug abgestellt wird. Das „erhöhte Parkentgelt“ wird aufgrund der Hinweisschilder als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag wirksam einbezogen. Ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30,00 EUR wird dabei seitens des BGH als hinreichend bestimmt und nicht unangemessen angesehen.

Grundsätzlich haftet der Fahrzeugführer als Vertragspartner für das „erhöhte Parkentgelt“. Eine Haftung des Halters allein aufgrund dessen Haltereigenschaft scheidet aus. Insbesondere ist der Halter mangels Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser sich weigert, den Fahrer zu benennen. Da in der Lebenswirklichkeit häufig die Halter- und Fahrereigenschaft auseinanderfallen, kann auch nicht von der Halter- auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden.

Man könnte nun meinen, dass der Halter nur die Fahrereigenschaft bestreiten müsste und sich somit einer Haftung entziehen könne. So ist es aber nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht das pauschale Bestreiten der Fahrereigenschaft durch den Halter ohne den tatsächlichen Fahrer zu benennen nicht aus, um der Haftung für das „erhöhte Parkentgelt“ zu entgehen.

Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es sich beim Parken auf einem privaten Parkplatz um ein anonymes Massengeschäft handelt, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur Nutzung angeboten wird und es dabei regelmäßig zu keinem Kontakt zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrer als Vertragsparteien kommt. Daher bleibt regelmäßig die Person des Entleihers unbekannt. Dem Parkplatzbetreiber fehlt es an einer zumutbaren Möglichkeit, die Identität des Fahrers zu ermitteln. Dem Halter – der regelmäßig in der Hand hat, wem er sein Fahrzeug überlasst – ist dagegen regelmäßig selbst mit zeitlichem Abstand möglich und zumutbar, den Fahrer zu benennen.

Möchte man sich als Halter gegen ein „erhöhtes Parkentgelt“ wehren, reicht es nicht mehr aus, nur seine Fahrereigenschaft zu bestreiten, sondern muss auch den Fahrer benennen.

Enkel und Urenkel als „Abkömmlinge“ bei der ErbeinsetzungWerden in einem notariellen Ehegattentestament für den Schlusse...
26/03/2020

Enkel und Urenkel als „Abkömmlinge“ bei der Erbeinsetzung

Werden in einem notariellen Ehegattentestament für den Schlusserbfall „die Abkömmlinge“ zu Erben eingesetzt, umfasst dieser Begriff nicht nur die unmittelbar von den Ehegatten abstammen-den Kinder, sondern beispielsweise auch die Enkel.

Ausgangsfall:

Die Ehegatten verfassten ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in welchem Sie sich zunächst gegenseitig zu Erben einsetzten. Ferner war angeordnet, dass zu Erben des Überlebenden „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ zu gleichen Teilen berufen werden, der Überlebende die Erbfolge jedoch innerhalb dieses Personenkreises abändern kann. Die Ehegatten hatten insgesamt sieben Kinder. Nach dem Tod des Ehemannes setzte die Witwe durch ein handschriftliches Testament eine ihrer Töchter und deren Kind je hälftig zu ihren Erben ein.

Nach dem Tod der Witwe wurde darüber gestritten, ob das handschriftliche Testament deshalb unwirksam ist, weil zu „gemeinschaftlichen Abkömmlingen“ nicht die Enkel zählen.

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18 = Beck RS 2019, 33752) entschied dahingehend, dass das Wort „Abkömmlinge“ im Sinne des § 1927 BGB verstanden werden muss, wonach „Abkömmlinge“ auch Enkel und Urenkel sein können.

Das OLG sah es als plausibel an, dass Menschen für den Fall ihres Todes auch ihre Enkel direkt bedenken wollen. Beim Versterben von Großeltern sind die Enkel gerade in einem Alter, in welchem Sie sich ein eigenes Lebensumfeld schaffen und finanzielle Unterstützung nötig haben, während die Kinder der Erblasser bereits eine gesicherte Lebensstellung innehaben und daher nicht auf das vollständige Erbe „nach Stämmen“ angewiesen sind. Eine gleichmäßige Verteilung zwischen allen familiären Abkömmlingen sei gerecht und plausibel. Insbesondere sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein Jurist (der das Testament vormals beurkundende Notar) das Wort „Abkömmlinge“ wählte. Dies zeige, dass gerade nicht nur die „Kinder“ damit gemeint waren. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Wort „gemeinschaftlich“ im Zusammenhang mit „Abkömmlingen“ genannt wurde, denn „gemeinschaftlich“ sind auch Enkelkinder.
Praxishinweis:

Es kann bezweifelt werden, dass der ursprünglich beurkundende Notar über die Reichweite und Bedeutung des gewählten Wortes „Abkömmlinge“ aufklärte. „Kinder“ und „Abkömmlinge“ sind in der Erbrechtswelt eben nicht dasselbe, auch wenn die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch oft synonym verwendet werden. Der Begriff „Abkömmlinge“ ist mehrdeutig, auslegungsbedürftig und geht in der Regel weiter als der Begriff der „Kinder“, wie der BGH bereits entschieden hat (BGH Beck RS, 2010, 7142). Im Rahmen der Testamentsgestaltung muss deshalb hierauf besonders geachtet werden (vgl. Horn in Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl. 2019, § 13 V, Rdnr. 29).

E-Scooter und Alkohol: Die Fahrerlaubnis in Gefahr!Seit dem 15.06.2019 per Gesetz erlaubt, sind E-Scooter verstärkt – in...
26/03/2020

E-Scooter und Alkohol: Die Fahrerlaubnis in Gefahr!

Seit dem 15.06.2019 per Gesetz erlaubt, sind E-Scooter verstärkt – insbesondere in Großstädten – im Straßenverkehr zu sehen. Aber Vorsicht, wer alkoholisiert E-Scooter fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis.

Seit dem 15.06.2019 per Gesetz erlaubt, sind E-Scooter verstärkt – insbesondere in Großstädten – im Straßenverkehr zu sehen. In fast jeder Großstadt besteht Sharing-Angebote für E-Scooter. Insofern ist es verlockend, z.B. nach einem Abend mit zu viel Alkohol das Auto stehen zu lassen und sich mit dem E-Scooter auf den Nachhauseweg zu machen. Aber Vorsicht, wer alkoholisiert E-Scooter fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis.

E-Scooter, die bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h haben, werden nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) als Kraftfahrzeuge eingestuft und sind als solche nicht führerscheinpflichtig. Aber, wer alkoholisiert ein E-Scooter fährt, der begeht – anders als mit dem Fahrrad – unter Umständen eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Fährt ein E-Scooter-Fahrer alkoholisiert gelten für diesen keine anderen Promillegrenzen als für einen Pkw-Fahrer. Beachten sind daher die allgemeinen Promillegrenzwerte. D.h., dass ein E-Scooter-Fahrer ordnungswidrig (§ 24 a Abs. 1 StVG) handelt, wenn dieser den E-Scooter mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut führt. In diesem Fall droht ein Regelbußgeld von 500,00 EUR sowie ein Regelfahrverbot von einem Monat.

Wer einen E-Scooter mit 1,1 Promille – der Grenzwert wurde zwischenzeitlich von der Rechtsprechung für E-Scooter bestätigt – oder mehr Alkohol im Blut führt, ist absolut Fahruntüchtig und begeht eine Trunkenheitsfahrt und macht sich strafbar. Auf Fahrunsicherheiten kommt es, anders als bei 0,3 – 1,09 Promille Alkohol im Blut (relative Fahruntüchtigkeit) – dann nicht mehr an. Als Folge der Trunkenheitsfahrt wird die Fahrerlaubnis in der Regel – ein Fahrverbot nach § 44 StGB wäre möglich – entzogen (§ 69 StGB).

Es gilt daher: Wem sein Führerschein lieb ist, der sollte, wenn er Alkohol getrunken hat, die Finger vom E-Scooter lassen!

Corona-Virus: Verzögerung von BauarbeitenDas Corona-Virus ist in Deutschland angekommen. Das ist in allen Lebensbereiche...
26/03/2020

Corona-Virus: Verzögerung von Bauarbeiten

Das Corona-Virus ist in Deutschland angekommen. Das ist in allen Lebensbereichen derzeit deutlich spürbar. Auch laufende und geplante Bauvorhaben sind davon betroffen, es ist mit massiven Bauzeitverzögerungen zu rechnen.

Grundsätzlich keine vertraglichen Regelungen

Die in den Verträgen festgelegte Bauzeit beruht insbesondere auf den Erfahrungen des Bauunternehmers und den Erwartungen des Bauherrn. In die Berechnung haben die Parteien alle denkbaren und zu erwartenden Umstände – etwa in die Bauzeit fallende Feiertage und Winterwetter – einbezogen. Mit der nun eingetretenen Corona-Krise hat aber niemand gerechnet, daher fehlen vertragliche Regelungen. Was gilt nun im Falle von Verzögerungen durch unter Quarantäne gestellte Arbeitskräfte, Schließungen ganzer Betriebe oder eines Baustopps aufgrund fehlenden Materials, das aufgrund der Grenzschließungen nicht importiert werden kann?

Konkrete vertragliche Regelungen zum Umgang mit der Corona-Krise fehlen in der Regel. Daher greifen die Vorschriften der VOB/B und des BGB.

Verzögerungsrisiko bei höherer Gewalt

Tritt die Bauzeitverzögerung durch Umstände ein, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet er hierfür. Musterbeispiel ist eine fehlerhafte Planung und Koordination der Materialbeschaffung sowie der Arbeiten vor Ort. Erleidet der Auftragnehmer hierdurch einen Schaden, ist der Auftragnehmer zu entsprechendem Ersatz verpflichtet.

Tritt die Bauzeitverzögerung aber durch höhere Gewalt ein, hat der Auftragnehmer sie nicht zu vertreten. Die Ausführungsfristen nach der VOB/B verlängern sich und der Bauherr muss die Kosten tragen, die aus der Verzögerung entstehen.

Corona ist nicht per se höhere Gewalt

Die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt sind streng. Unter höherer Gewalt versteht man ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen einwirkendes Ereignis. Bei Bauzeitverzögerungen durch die Corona-Krise sind diese Voraussetzungen nicht in jedem Fall erfüllt. Sofern sich der Auftragnehmer etwa darauf beruft, dass seine Lagerbestände leer sind und er keine Baumaterialien mehr beschaffen kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob er die benötigten Baumaterialien nicht auf andere Weise und notfalls zu deutlich höheren Preisen beschaffen kann. Denn der Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Risiko steigender Preis bis zur Grenze der Unzumutbarkeit.

Hierbei ist auch zu prüfen, ob der Auftragnehmer bei vorausschauender Planung frühzeitig Baumaterialien hätte sicherstellen können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bei seinen Lieferanten nach Lagerbeständen, Lieferschwierigkeiten und Produktionsengpässen zu erkundigen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Corona-Virus nicht schlagartig in der ganzen Republik ausgebreitet hat. Spätestens mit Anbahnung der Grenzschließungen war absehbar, dass der Import von Baumaterialien schwierig werden dürfte, so dass diese Auswirkungen nicht ganz unvorhersehbar waren.

Höhere Gewalt bei behördlicher Anordnung

Jedenfalls dann, wenn aufgrund behördlicher Anordnung die Baustelle oder der ganze Betrieb des Auftragnehmers stillgelegt werden und seine Arbeitskräfte unter Quarantäne stehen, liegt höhere Gewalt vor. Den Auftragnehmer trifft weder eine Pflicht noch dürfte es ihm möglich sein, die Leistungen, die er mit eigenen Arbeitskräften erbringen sollte, komplett durch einen Dritten ausführen zu lassen. Für den Fall, dass nur Teile seiner Arbeitskräfte ausfallen, spricht allerdings viel dafür, dass der Auftragnehmer diesen Ausfall durch die Beauftragung von Drittunternehmen kompensieren muss.

Neue Bauverträge nur mit „Corona-Klauseln“

Nach der nun eingetretenen Krise, sollten neue Bauverträge solche Situationen in Zukunft abbilden. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Krise sich wiederholt. Da Großteile der Bevölkerung voraussichtlich gegen das nun grassierende Corona-Virus immun werden, sollte man sich bei den Klauseln nicht auf dieses Virus festlegen. Vielmehr gilt es Regelungen zu treffen, falls es aufgrund anderer Auslöser zu ähnlichen Situationen kommt.

Handlungsempfehlung für den Moment

Für den Moment sollten Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam Krisenmanagement betreiben. Lagerbestände bei Lieferanten sind ebenso abzufragen und zu dokumentieren wie die Verfügbarkeit von Drittunternehmen, die für die ausgefallenen Arbeitskräfte des Auftragnehmers einspringen könnten. Nur so dürfte dem Auftragnehmer der Nachweis gelingen, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um Bauzeitverzögerungen zu vermeiden.

Adresse

Friedrich-List-Str. 75
Böblingen
71032

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:00
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Donnerstag 08:00 - 12:00
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Freitag 08:00 - 12:00
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Telefon

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