Gunver Große Arbeitsrecht Augsburg

Gunver Große Arbeitsrecht Augsburg Kündigung! Ob Arbeitgeber/in oder Arbeitnehmer/in – das gleiche Problem aus zwei verschiedenen Blickwinkeln mit jeweils anderer Herangehensweise

30/11/2020
All unseren Mandanten und Freunden eine schöne Adventszeit
30/11/2020

All unseren Mandanten und Freunden eine schöne Adventszeit

Die Umbauarbeiten zur Erweiterung unserer Kanzlei sind nahezu abgeschlossen. Schön ist's geworden. Danke an alle Beteili...
25/09/2020

Die Umbauarbeiten zur Erweiterung unserer Kanzlei sind nahezu abgeschlossen. Schön ist's geworden. Danke an alle Beteiligten.

Coronavirus - Kann ein Arbeitnehmer genehmigten Urlaub ändern, wenn er nicht wie geplant verbracht werden kann?Viele Arb...
26/05/2020

Coronavirus - Kann ein Arbeitnehmer genehmigten Urlaub ändern, wenn er nicht wie geplant verbracht werden kann?

Viele Arbeitnehmer planen und buchen ihren Urlaub schon Monate im Voraus und beantragen diesen natürlich entsprechend frühzeitig beim Arbeitgeber, der ihn in der Regel auch zeitnah genehmigt.

Jetzt stellen sich viele die Frage, ob sie ihren Urlaub „zurücknehmen“ oder „verschieben“ können, weil sie wegen Corona nicht verreisen können.

Der Umstand, dass man seinen Urlaub nicht wie geplant verbringen kann, gibt Arbeitnehmern nicht das Recht, den bereits bewilligten Urlaub zurückzufordern. Denn nach Bewilligung des Urlaubs schuldet der Arbeitgeber (nur) die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Er ist aber nicht dafür verantwortlich, dass der Urlaub wie gewünscht verbracht werden kann.

Fazit: Bei einer gewünschten Änderung des Urlaubs kann eine einvernehmliche Lösung versucht werden, aber letztlich ist man hier auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen.

Coronavirus - Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall wegen behördlicher Schließung von Schulen & Kitas?Eltern, die ...
08/04/2020

Coronavirus - Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall wegen behördlicher Schließung von Schulen & Kitas?

Eltern, die wegen der behördlichen Schließung von Schulen oder von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern zur Eindämmung der Pandemie, nicht arbeiten können, können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.

In das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde anlässlich der gegenwärtigen Pandemie ein entsprechender Entschädigungsanspruch zur Abmilderung von Verdienstausfällen aufgenommen.

Berechtigt sein können erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder von Kindern, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Erforderlich ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) sicherstellen können. Risikogruppen wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

Die Entschädigung wird in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens 6 Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von € 2.016 begrenzt. Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Aber Achtung: Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie z.B. der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.
Ein Anspruch besteht auch nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Die Regelung ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Wir wollen Sie noch umfassender beraten, deshalb erweitern wir unsere KompetenzenWer etwas erreichen möchte, setzt auf d...
31/03/2020

Wir wollen Sie noch umfassender beraten, deshalb erweitern wir unsere Kompetenzen

Wer etwas erreichen möchte, setzt auf die richtigen Partner. Dies gilt bei der Wahl des Beraters ebenso wie für uns selbst.
Aus diesem Grund haben wir unsere Kanzlei um zwei neue erfahrene Kollegen erweitert:
Dipl.-Kfm. Christian Stephan Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
verstärkt uns künftig als Kanzleipartner in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Herr Stephan begann seine berufliche Karriere in einer international tätigen Wirtschaftsprüferkanzlei in München. Er führte zuletzt in zweiter Generation erfolgreich eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei in Augsburg, die er nunmehr bei uns einbringt.
Rechtsanwalt Sven Gröbmüller
verstärkt uns künftig vor allem in den Bereichen allgemeines Zivilrecht, Verkehrs-, Familien-, Bau- und Strafrecht. Herr Gröbmüller war in renommierten Kanzleien in Augsburg tätig, bevor er zuletzt eine Einzelkanzlei führte.

Coronavirus - Fragen zum Home OfficeArbeitsrechtliche BetrachtungHaben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home Office?Ein g...
24/03/2020

Coronavirus - Fragen zum Home Office
Arbeitsrechtliche Betrachtung

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home Office?
Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Einvernehmliche Lösungen zur Arbeit von zu Hause sind natürlich stets möglich.

Darf der Arbeitgeber Home Office anordnen?
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer verpflichten, im Home Office zu arbeiten, wenn ihnen nach dem Arbeitsvertrag oder sonstigen Regelungen das Recht eingeräumt ist, die Arbeitnehmer entsprechend zu versetzen.
Ob Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts aufgrund der besonderen gegenwärtigen Situation einseitig Home Office anordnen können, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Ggf. könnte dies z.B. bei einer Gesundheitsgefährdung durch die Anwesenheit im Betrieb gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung „billigem Ermessen“ gem. § 106 GewO entspricht und auch die organisatorischen Voraussetzungen (u.a. Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel) gegeben sind.

Coronavirus - Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet?Arbeitsrechtliche BetrachtungVorab: Die Bundesregie...
18/03/2020

Coronavirus - Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet?
Arbeitsrechtliche Betrachtung

Vorab: Die Bundesregierung hat am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt.

Kurzarbeitergeld: Hat der Arbeitgeber berechtigt Kurzarbeit angeordnet und kommt es so zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge von Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht.

Dauer und Höhe: Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 60 bzw. 67 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Wichtig: Die Agentur für Arbeit kann Arbeitnehmern während des Bezugs von Kurzarbeitergeld andere zumutbare Beschäftigungsangebote unterbreiten. Der Verdienst aus einem solchen Arbeitsverhältnis verringert die Höhe des Kurzarbeitergeldes entsprechend.

Fazit: Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen. Außerdem kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation des Betriebes Entlassungen notwendig machen würde. Fällt allerdings die Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer weg, ist eine betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen.

Coronavirus - Was tun bei Schließung von Kitas und Schulen?Arbeitsrechtliche BetrachtungVorab: Einfach nicht bei der Arb...
15/03/2020

Coronavirus - Was tun bei Schließung von Kitas und Schulen?
Arbeitsrechtliche Betrachtung

Vorab: Einfach nicht bei der Arbeit zu erscheinen, ist keine Option!

Grundsätzlich fällt die Betreuung des Kindes in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn die Betreuung eines Kindes aufgrund seines Alters erforderlich ist. Dabei müssen zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen, wie z.B. die Betreuung durch den anderen Elternteil. Bei der Betreuung durch Großeltern, ist zu berücksichtigen, dass ältere Menschen im Moment zur Risikogruppe gehören und daher von Kontakten mit Kindern abgeraten wird. Kann die erforderliche Kinderbetreuung nicht anderweitig sichergestellt werden, dürfte dem Arbeitnehmer die Leistungserfüllung unzumutbar sein (§ 275 Abs. 3 BGB). Dann dürfte er auch von der Leistungserbringung frei werden.
Zu beachten ist aber, dass in einem solchen Fall nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher kann sich nach § 616 BGB („vorübergehende Verhinderung“) für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben, also nur für wenige Tage. Eine Dauerlösung ist das sicher nicht. Außerdem kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Fazit: In jedem Fall sollte man seinen Arbeitgeber informieren und mit ihm nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Pragmatische Ansätze können die Arbeit im Homeoffice, die Nutzung von Urlaub, der Abbau von Überstunden, kreative Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitkonten u.a. sein.

Kann Urlaub vererbt werden?Der Fall:Die Alleinerbin eines im bestehenden Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers ve...
28/01/2020

Kann Urlaub vererbt werden?
Der Fall:
Die Alleinerbin eines im bestehenden Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers verlangt von dessen ehemaligem Arbeitgeber die Abgeltung von Resturlaub des Verstorbenen. Der Urlaub stand dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes aus dem laufenden Urlaubsjahr noch zu.
Würdet Ihr sagen: "Wer seinen Urlaub nicht nimmt, tut seinen Erben etwas Gutes? Oder geht das gar nicht? Auflösung hier:
http://arbeitsrecht-augsburg.bayern/kann-urlaub-vererbt-werden/

Machen Sie endlich Urlaub! Als Arbeitgeber sollten Sie diesen Satz verinnerlichen.BAG v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/14Der Fa...
03/12/2019

Machen Sie endlich Urlaub! Als Arbeitgeber sollten Sie diesen Satz verinnerlichen.
BAG v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/14

Der Fall:

Ein Wissenschaftler, dessen Arbeitsverhältnis vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013 bestand, verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des von ihm nicht genommenen Urlaubs von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013. Während des Arbeitsverhältnisses hatte er diesen Urlaub nicht beantragt.

Wie dieser Fall weitergeht und was es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten gilt, könnt Ihr gerne nachlesen:
http://arbeitsrecht-augsburg.bayern/machen-sie-endlich-urlaub/

Kann denn Liebe Sünde sein?Der Fall:Mc Donald´s hat seinen Vorstandsvorsitzenden wegen einer Beziehung zu einer ihm dien...
18/11/2019

Kann denn Liebe Sünde sein?

Der Fall:
Mc Donald´s hat seinen Vorstandsvorsitzenden wegen einer Beziehung zu einer ihm dienstlich unterstellten Person entlassen. Er habe mit seinem Verhalten die Unternehmensregeln verletzt und gleichzeitig ein „schlechtes Urteilsvermögen“ bewiesen. Obgleich man sich den Medien zufolge zwischenzeitlich geeinigt habe, u.a. mit einem üppigen Abfindungsgehalt, stellt sich die Frage wie der Fall nach deutschem Recht zu bewerten wäre.

Wie siehts in Deutschland aus, meine Einschätzung unter:
http://arbeitsrecht-augsburg.bayern/kann-denn-liebe-suende-sein/

Adresse

Annastraße 15
Augsburg
86150

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