04/09/2026
Mitarbeiterunterkünfte und Gewerbesteuer: Wann droht die Hinzurechnung? 🏠
Kurzfristig angemietet heißt nicht automatisch: keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu angemieteten Mitarbeiterunterkünften, Hotelzimmern und Veranstaltungsflächen weiter konkretisiert. Entscheidend ist nicht allein die Mietdauer, sondern vor allem die tatsächliche betriebliche Nutzung.
👉 Die zentrale Frage: Decken die angemieteten Räume wirtschaftlich einen dauerhaften betrieblichen Bedarf ab?
Regelmäßige Anmietungen am selben Ort oder in einem bestimmten Einzugsgebiet können für eine Hinzurechnung sprechen. Projektbezogene Einsätze an wechselnden Orten hingegen in den meisten Fällen nicht.
💡 Für Unternehmen wichtig: Anmietungsorte, Nutzung, wiederkehrende Bedarfe und den Zusammenhang mit konkreten Projekten nachvollziehbar dokumentieren.
Ob eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erforderlich ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls.