14/02/2026
Diese Woche durfte ich wieder vor dem Bundesgerichtshof verhandeln.
Gegenstand:
Meine Revision als Verteidigerin für den Angeklagten – und die Revision der Staatsanwaltschaft – in einem Verfahren aus dem Sexualstrafrecht. Hier war mein nicht vorbelasteter Mandant wegen 2 behaupteter Vergewaltigungen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
👉 Das Ergebnis:
Das Urteil wurde auf meine Revision hin aufgehoben. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde dagegen vollständig verworfen. Nun wird das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und muss neu verhandelt werden.
Was viele nicht wissen:
Die Revision ist keine „zweite Tatsacheninstanz“. Es gibt keine neuen Zeugen, keine neue Beweisaufnahme und keine neue Tatsachenwürdigung. Der BGH prüft ausschließlich, ob das Urteil rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.
Gerade im Sexualstrafrecht liegt der Schwerpunkt häufig auf einem sensiblen Kernbereich, der Beweiswürdigung. Wenn Aussage gegen Aussage steht, wenn Erinnerungslücken eine Rolle spielen, wenn Widersprüche erklärungsbedürftig sind, muss das Tatgericht besonders sorgfältig begründen,
warum es zu seiner Überzeugung gelangt.
Der BGH fragt dann unter anderem:
– Wurden alle wesentlichen Umstände berücksichtigt?
– Wurden Widersprüche tragfähig gewürdigt?
– Ist die Beweisführung logisch und vollständig?
– Oder gibt es Lücken, Denkfehler oder unzulässige Schlussfolgerungen?
In diesem Fall ist der BGH (und auch die Vertretung der Generalbundesanwaltschaft) meiner Revisionsbegründung gefolgt und hat gravierende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung gesehen. Das Urteil hatte daher keinen Bestand.
Hauptverhandlungen vor dem BGH sind grundsätzlich eher selten. Revisionen (vor allem der Verteidigung) haben generell keine hohen Erfolgsquoten. Die überwiegende Zahl der Urteile wird durch den BGH zumeist im schriftlichen Verfahren bestätigt.
Revision bedeutet Detailarbeit. Analyse jedes Absatzes des angegriffenen Urteils. Präzision auf höchstem Niveau.
Strafverteidigung endet nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil. Manchmal beginnt sie dort erst richtig. Am Ende entscheidet nicht die Lautstärke, sondern die Sorgfalt.