11/01/2024
Die Erhöhung des Kindesunterhaltes 2024
nach der neuen Düsseldorfer Tabelle
Maßgeblich für die Berechnung des Kindesunterhaltes bei Trennung der Kindeseltern ist die Düsseldorfer Tabelle. Auch in diesem Jahr hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sätze für den Unterhalt der minderjährigen Kinder, aber auch der sich in Ausbildung befindlichen Volljährigen, neu festgelegt.
Die Unterhaltssätze sind in allen vier Altersstufen deutlich erhöht worden.
Während 2023 für ein 6-jähriges Kind 377,- € Kindesunterhalt zu zahlen waren, sind es nun im Mindestbereich 426,- €. Bei diesen Beträgen ist das hälftige Kindergeld, welches auch dem Zahlenden zugutekommen soll, bereits abgezogen.
Für Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind mindestens 355,- € zu zahlen, für 12-17jährige 520,- € und für Volljährige 439,- € im Monat.
Dieser Volljährigenunterhalt gilt nur für Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben. Dort wird das volle Kindergeld abgezogen, da die Betreuungskomponente für Volljährige wegfällt.
Die Düsseldorfer Tabelle wird nicht nur in Altersstufen unterteilt, sondern auch in Einkommensgrößen, wobei der Mindestunterhalt für Einkommen bis zu 2.100,00 € eingestellt ist. Damit auch der Eigenunterhalt des Unterhaltsschuldners gewahrt ist, werden Selbstbehaltssätze festgelegt, ab 2024 1.450,00 € für Berufstätige gegenüber minderjährigen und gleichgestellten Kindern.
Ein Unterhaltsschuldner kann sich jedoch nicht, wie es manchmal angedroht wird, in die Arbeitslosigkeit begeben, da er sonst Gefahr läuft, dass ihm ein fiktives Einkommen angerechnet wird.
Hierzu hat kürzlich das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass einem ungelernten Arbeitnehmer zumindest das Einkommen eines Pflegehelfers angerechnet werden kann, welches ab Dezember 2023 bei 14,15 € je Stunde liegt und somit bei Steuerklasse I Einkommen von ca. 1.790,00 € netto monatlich ergibt. Nach Abzug des Selbstbehaltes von 1.450,00 € stünden 340,00 € für den Kindesunterhalt zur Verfügung. Sofern sich der Unterhaltsverpflichtete darauf beruft, eine Arbeitsstelle nicht zu finden, so ist er dafür in der Beweispflicht, muss also hinreichend viele negativ beschiedene Bewerbungen vorlegen. Allerdings setzen die Familiengerichte hier strenge Maßstäbe an.