Dr. Wetzel & Behm

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rt. Auf diesen Rechtsgebieten beraten wir Sie gerne umfassend und vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich. Daneben vertreten wir Sie auch auf den Gebieten des Allgemeinen Zivil- und Strafrechts. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder besuchen Sie uns in unserer Kanzlei, um einen Termin zu vereinbaren. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Ihre Rechtsanwälte Dr. Hans-Peter Wetzel und Norbert Behm

04/08/2020

Ein interessantes Urteil zum Erbrecht

Erbschaft

Erbfall: Gesetzliche Erben müssen Verwandt­schaft nachweisen können
Einen DNA-Test kann das Nachlass­gericht ablehnen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020, Az. I-3 Wx 162/16)
Nicht immer sind Ver­wandt­schafts­verhält­nisse klar. Im Erbfall müssen gesetzliche Erben allerdings nachweisen können, dass sie mit dem Erblasser verwandt sind.
Wer einen Erbschein beantragt, muss nachweisen, dass er mit dem Verstorbenen verwandt war. Wer dafür keine öffentliche Urkunde vorlegen kann, muss das Gericht auf andere Weise überzeugen. Das Nachlass­gericht ist weder verpflichtet, selbst Urkunden zu besorgen noch einen DNA-Test vorzunehmen. So eine Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 162/16).
Nichte und Neffen begehren einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge
Eine Frau verstirbt ohne Kinder, als ihr Ehemann und ihre Eltern bereits tot sind. Ein Testament hat sie nicht. Zwei Personen, die sich für die Nichte und den Neffen der Erblasserin halten, begehren einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Sie seien die Kinder der zuvor verstorbenen Schwester der Erblasserin.
Angaben in vorgelegten Urkunden nicht eindeutig
Dazu legen sie Urkunden vor, die die Verwandt­schaft belegen sollen. Das Problem: In den Urkunden stehen die spanischen Namen, die Geburtstage und Geburtsorte der Eltern der Erblasserin, der Mutter der Antrags­tellerin und der Antrags­tellerin selbst. Allerdings sind die Angaben teilweise abweichend angegeben.
Erbenermittler bringt keinen Erfolg
Ein Abstammungs­nachweis der Erblasserin liegt nicht vor. Weitere Urkunden sind trotz Einschaltung eines Erbener­mittlers nicht zu beschaffen. Das Nachlass­gericht weist die Anträge zurück, obwohl die Antragsteller einen DNA-Test zum Nachweis der Verwandt­schaft angeboten haben.
Dokumente reichen dem Gericht nicht
In diesem Fall konnte die Geschwister­beziehungen zwischen der Verstorbenen und der Mutter der Antragsteller nicht nachgewiesen werden. Zwar erscheint es auf der Grundlage der spanischen Namens­gebung als durchaus möglich, dass in den Unterlagen dieselben Personen mit unterschiedlichen Vor- und Nachnamen bezeichnet worden sind. Es verbleiben aber Zweifel, insbesondere im Hinblick auf abweichende Ge­burts­daten und -orte.
Nachlassgericht muss fehlende Urkunden nicht beschaffen
Es obliegt auch nicht dem Nachlass­gericht, fehlende Urkunden zu beschaffen. Eine DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Ver­wandt­schafts­verhält­nisse kann im Rahmen des Nachlass­verfahrens nicht durch­geführt werden - dies ist dem familien­gerichtlichen Verfahren vorbehalten.
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23/07/2020

Ein sehrinteressantes Urteil !!!

Abstammungs­gutachten

OLF Frankfurt am Main zur Mitwirkungs­pflicht bei Abstammungs­gutachten
Mutter und Kind können Abstammungs­gutachten nicht verweigern
(Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.01.2019, Az.: 6 WF 115/18)
Will ein Mann seine Vaterschaft nachweisen, muss die Abstammung des Kindes geklärt werden. Auch Mutter und Kind haben ihren Teil dazu beizutragen.

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Laut Gesetz haben nur leibliche Väter ein Umgangs- und Auskunfts­recht. Steht der leibliche Vater nicht in der Geburts­urkunde, muss er seine Vaterschaft nachweisen. Um dies zu klären, müssen auch Mutter und Kind an einer Abstammungs­untersuchung mitwirken. Das hat das Oberlandes­gericht Frankfurt entschieden (Az.: 6 WF 115/18).
Sowohl Ehemann als auch Freund kommen als Vater in Betracht
In dem Fall ist die Mutter verheiratet und hat aus dieser Ehe drei Kinder. In der Zeit, als das jüngste Kind gezeugt wurde, hatte sie sowohl mit ihrem Ehemann als auch mit einem anderen Mann eine sexuelle Beziehung.
Mutter stellte Umgang nach einer Weile ein
Nach der Trennung von ihrem Mann hatte der außer­eheliche Partner Umgang mit dem Kind. Diesen Umgang stellte die Mutter jedoch ein, als sie wieder zu ihrem Ehemann zurück­kehrte.
Ihr ehemaliger Partner ist somit nicht rechtlicher Vater, könnte aber der leibliche Vater sein. Er beantragte ein Gutachten zur Abstammung. Die Eltern wehrten sich mit dem Argument, dass Mutter und Kind berechtigt seien, die Mitwirkung an der Begutachtung zu verweigern.
OLG: Nur der biologische Vater hat Rechte
Das sah das Gericht jedoch anders und gab dem Vater Recht. Das Gesetz gebe dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ein Umgangs- und Auskunfts­recht. Diese Rechte gebe es nur dann, wenn er auch tatsächlich der biologische Vater sei. Mutter und Kind müssten daher einen Abstrich der Mund­schleimhaut akzeptieren. Andere müssten sogar eine Blutprobe dulden.
Mitwirkung von Mutter und Kind zumutbar
Eine Mitwirkung von Mutter und Kind seien hier zumutbar. Der Vater habe ein ernsthaftes Interesse an dem Gutachten. Außerdem habe er bereits über einen längeren Zeitraum Kontakt zu dem Kind gehabt. Diesen habe die Mutter eingestellt, nicht er.
Gericht ordnet Einholung des Abstammungsgutachtens an
Dem Gericht kam es nicht auf die Frage an, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Frage könne zurück­gestellt und stattdessen zunächst die Einholung des Abstammungs­gutachtens angeordnet werden.

07/07/2020

Ein wichtiges und interessantes Urteil wenn ein Dauerschaden droht:

Renten­zahlung

OLG Frankfurt am Main: Haushaltsführungss­chaden kennt keine Alters­grenze
Keine Begrenzung einer Rente aus Haushaltsführungss­chaden auf 75. Lebensjahr
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 24.03.2020, Az. 22 U 82/18)
Haushaltsführungss­chaden kann jeder verlangen, der durch einen Verkehrs­unfall beeinträchtigt ist. Dies kann dauerhaft oder auch nur vorüberg­ehend sein. Eine zeitliche Begrenzung gibt es aber nicht.

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Nach einem Verkehrs­unfall kann man Anspruch auf eine viertel­jährlich zu zahlende Rente haben - der sogenannte Haushaltsführungss­chaden. Diese Zahlung ist nicht auf ein Höchst­alter begrenzt. Das geht aus einer Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Frankfurt hervor (Az.: 22 U 82/18), von der die Arbeits­gemeinschaft Verkehrs­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.
Kläger macht nach Verkehrsunfall Haushaltsführungsschaden geltend
In dem verhandelten Fall wurde der Kläger bei einem Verkehrs­unfall verletzt. Er machte unter anderem einen Haushaltsführungss­chaden geltend, da er dauerhaft in der Führung seines Haushaltes beeinträchtigt sei. Deshalb verlangte er eine Rente in Höhe von 432 Euro, die alle drei Monate im Voraus zu zahlen sei.
Gegenseite verlangt zeitliche Begrenzung des Anspruchs
Die Gegenseite verlangte, diesen Anspruch - wenn er denn bestehe - zeitlich zu begrenzen: entweder mit Beginn des Renten­alters oder mit Erreichen des Höchst­alters von 75 Jahren. Es erscheine fraglich, ob der Kläger seinen Haushalt auch dann noch führe.

OLG: Keine zeitliche Begrenzung der Rente

Die Klage des Mannes war erfolgreich: Das Gericht billigte ihm die geltend gemachte Rente zu. Da hier eine Dauerbe­einträchtigung vorliege, habe der Kläger auch einen dauerhaften Anspruch. Diese Rente sei daher nicht zeitlich zu begrenzen - auch nach Erreichen eines gewissen Alters bestehe weiter die Notwendigkeit der Haushalts­führung.
Selbstständige Haushaltsführung auch nach dem 75 Lebensjahr möglich

Sollte der Kläger später nicht mehr so leistungsfähig sein, würde er trotzdem durch den Unfall mindestens in gleichem Umfang in die Haushalts­führung eingeschränkt. Aufgrund der zunehmenden Lebens­erwartung gehe man grund­sätzlich davon aus, dass der Großteil der Bevölkerung auch nach dem 75. Lebensjahr den Haushalt noch selbst­ständig führen kann.

20/05/2020

Testament

Gesetzliche Erbfolge oder Erb­einsetzung: Erbe muss nicht immer ausdrücklich benannt werden
Bei Erbfragen zählt zunächst der Wille des Verstorbenen
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.02.2020, Az. 31 Wx 231/17 und 31 Wx 502/19)
Wer soll Erbe werden? Über diese Frage bricht oft Streit aus. Vor allem dann, wenn im Testament nicht ausdrücklich ein Erbe bestimmt wird. Im Zweifel muss das Gericht entscheiden.

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Oft wenden Menschen in ihrem Testament ihren Freunden und Verwandten nur einzelne Gegenstände zu. Dann haben die Gerichte zu entscheiden, ob hierin eine Erb­einsetzung zu sehen ist oder ob die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen. Diese müssen die genannten Gegenstände dann aber als Vermächtnisse abgeben. Entscheidend ist dabei der Wille des Verstorbenen, wie das Oberlandes­gericht (OLG) München entschieden hat (Az.: 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19). Dieser muss in Einzelfall ermittelt werden.

Adoptierte Nichte beantragt Europäisches Nachlasszeugnis
Der Fall: Ein Mann adoptiert nach dem Tod seiner Ehefrau deren Nichte und überträgt ihr ein Sechs-Familien­haus. Sonst hat er keine Kinder. In seinem Testament vermacht er sein Haus einer Freundin, seine Ferien­wohnung seinen beiden Geschwistern, ein weiteres Grundstück dem Sohn seiner Nichte. Als er stirbt, hinterlässt der Mann außer den im Testament genannten weitere Immobilien und sonstige erhebliche Werte. Die adoptierte Nichte beantragt ein Europäisches Nachlass­zeugnis, in dem sie als Alleinerbin ausgewiesen wird.
OLG: Nichte aufgrund der Adoption alleinige gesetzliche Erbin
Auch wenn die Nichte im Testament nicht als Erbin genannt ist, so ist sie doch aufgrund der Adoption alleinige gesetzliche Erbin. Die anderen Zuwendungen stellen allein Vermächtnisse dar, weil es hier nur um einzelne Gegenstände geht. Das sei nach dem Gesetz im Zweifel nicht als Erb­einsetzung aufzufassen.
Wille des Erblassers entscheidend
Im konkreten Fall war sich der Erblasser im Zeitpunkt der Testierung sehr wohl bewusst, dass er neben den vermachten Immobilien weiteres Vermögen hatte. Daher ist davon auszugehen, dass der Erblasser es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen wollte.

20/05/2020

'Ein interessantes Urteil:

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019
- 17 UF 87/18 -
Intaktes Verhältnis zu leiblichen Eltern schließt Voll­jährigen­adoption nicht aus
Kein Ausschluss der sittlichen Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB
Hat der Anzunehmende ein intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern, so steht dies einer Voll­jährigen­adoption nicht entgegen. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ist deshalb nicht ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 musste das Amtsgericht Stuttgart über eine Volljährigenadoption entscheiden. Eine Tante wollte ihre erwachsene Nichte mit Einwilligung deren Eltern adoptieren. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Adoption ab. Es sah kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und der Annehmenden und begründete dies unter anderem damit, dass die Anzunehmende ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Beteiligten.
Zulässigkeit der Volljährigenadoption trotz intaktem Verhältnis zu leiblichen Eltern
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Beteiligten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und der Annehmenden werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen der Anzunehmenden und ihren leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB sei deshalb nicht ausgeschlossen. Das Gesetz sehe ein solches Ausschlusskriterium nicht vor. Da bei einer Volljährigenadoption das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt, mute die Rechtsordnung dem volljährigen Angenommenen zu, mit dem Umstand, mehr als zwei Eltern zu haben, umgehen zu können. Die Vorschrift des § 1767 Abs. 1 BGB solle vor allem Missbräuchen vorbeugen.

17/04/2020

So bleibt das Vermögen in der Familie

Wer in zweiter oder dritter Ehe verheiratet ist und kein Testament errichtet, läuft Gefahr, dass sein Vermögen nach seinem Tod an eine weitere Person vererbt wird. Diese unerwünschte Erbfolge kann vermieden werden durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Dadurch kann erreicht werden, dass nach dem Tod des Erblassers das Vermögen in der Familie bleibt.

Die Zahl der Personen wächst, die zum zweiten oder sogar dritten Mal heiraten und Kinder aus früheren Ehen hinterlassen. Ehepartner wollen sich in der Regel gegenseitig finanziell absichern, was über einen Ehevertrag und ein Testament oder einen Erbvertrag problemlos möglich ist. Sie wollen aber oft vermeiden, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod an die Familie des neuen Ehepartners fällt. Dazu bietet sich an, im Testament den neuen Ehepartner als Vorerben und z. B. die Kinder aus erster Ehe als Nacherben einzusetzen.

Wenn z. B. Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und das Kind aus erster Ehe des Verstorbenen lediglich den Pflichtteil erhalten hat, erbt die überlebende Ehefrau 3/4 des gesamten Nachlasses. Ohne besondere Vorkehrung erbt nach ihrem Tod dieses gesamte Vermögen ihre eigene Familie. Das Kind des verstorbenen Ehemannes ist nach seiner Stiefmutter nicht erbberechtigt und geht leer aus. Das kann zumindest teilweise durch Anordnung einer Vorerbschaft zu Gunsten der überlebenden Ehefrau und Nacherbschaft zu Gunsten des Kindes aus erster Ehe verhindert werden. Die Ehefrau darf das Vermögen des verstorbenen Ehemannes lediglich verwalten und die Erträge daraus behalten. Die Vermögenssubstanz muss sie zu Gunsten des Kindes aus erster Ehe erhalten.

31/03/2020

Krankheitsbedingte Kündigung in Kleinbetrieb auch nach 19-jähriger Betriebszugehörigkeit rechtens!
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich letztinstanzlich mit der Frage auseinanderzu-setzen, inwieweit eine krankheitsbedingte Kündigung bei langjähriger Betriebszugehörigkeit im Kleinbetrieb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.10.2014 – 1 Sa 151/14).
Die 1966 geborene Klägerin war seit dem 01.11.1994 in einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit weiteren 4 Arbeitnehmern beschäftig. Als sie Mitte Juli 2013 arbeitsunfähig erkrankte, kündigte ihr die Beklagte am 30.09.2013 fristgemäß zum 30.04.2014 und stellte zum 01.04.2014 eine Ersatzkraft ein. Das im Rahmen einer Kündigungsschutzklage angerufene Arbeitsgericht hielt die Kündigung trotz der 19-jährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin nicht für treuwidrig, da für den Ausspruch der Kündigung objektiv einleuchtende Gründe vorgelegen hätten. Insbesondere sei die Klägerin bereits länger als 2 Monate arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe auf telefonische Rückfrage des Arbeitgebers über die Dauer der Erkrankung keine Angaben machen können. Da auch über die Arbeitsagentur die Suche nach einem kurzfristigen Ersatz nicht erfolgreich verlaufen sei, habe die Beklagte eine andere Reno-Fachangestellte mit Wirkung zum 01.04.2014 einstellen können. Dies habe dem betrieblichen Interesse an einer möglichst schnellen und zuverlässigen Lösung entsprochen mit der Folge, dass damit gleichzeitig die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin entfallen sei.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem LAG trägt die Klägerin vor, dass ihre langjährige Mitarbeit und das hierdurch verdiente Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie das Fehlen einer negativen Gesundheitsprognose, ihre hervorragende Qualifikation und fachliche Kompetenz sowie ihr Alter zum Zeitpunkt der Kündigung nicht unberücksichtigt bleiben könne und mangels erheblicher Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen die Beklagte auch eine befristete Krankheitsvertretung hätte einstellen können. Die Kündigung verstoße daher im Rahmen einer sachgerechten Interessenabwägung gegen § 242 BGB und sei wegen Verstoßes gegen die bei jedem Rechtsgeschäft zu beachtenden Grundsätze von Treu und Glauben nichtig.
Das LAG wies die Berufung der Klägerin jedoch ebenfalls zurück mit der nachvollziehbaren Begründung, dass weder Anhaltspunkte für ein willkürliches oder sachfremdes Kündigungsmotiv ersichtlich seien. Bei einer 2 ½ Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit müsse der Kündigungsgrund - auch bei 19-jähriger und damit langjähriger Beschäftigungsdauer - lediglich „einleuchtend“ sein. Hieran könne es etwa dann fehlen, wenn der Arbeitgeber die aufgrund eines einmaligen Arbeitsunfalles eingetretenen Fehlzeiten zum Anlass für eine Kündigung nehmen würde. Da eine krankheitsbedingte Kündigung auch bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zulässig sei, sei sie erst recht im Kleinbetrieb nicht ausgeschlossen. Die Grenze der Treuwidrigkeit einer Kündigung im Kleinbetrieb sei deutlich unterhalb der Schwelle zu ziehen, die für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG gälte. Die vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall habe sich deshalb darauf zu beschränken, ob sich das auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützte Kündigungsmotiv auch angesichts der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers als einleuchtend erweise. Eine Kündigung verstoße demnach nicht gegen § 242 BGB, wenn ein Arbeitsverhältnis durch eine langanhaltende Krankheit des Arbeitnehmers mit ungewissem Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit belastet sei. Letztlich verwirkliche sich der Schutz der Klägerin in Folge ihrer Betriebszugehörigkeit dadurch, dass die Beklagte mehr als ca. 10 Wochen mit dem Ausspruch der Kündigung gewartet habe. Wenn aber auch zu jenem Zeitpunkt eine Rückkehr der Klägerin an ihren Arbeitsplatz nicht absehbar gewesen sei, leuchte es ein, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden könne.

25/03/2020

Lackschäden durch Nachbars Katze

Das Amtsgericht Aachen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Halterin einer Katze für Lackschäden an vor ihrem Grundstück abgestellten Fahrzeugen haftbar gemacht werden kann (vgl. AG Aachen, Urt. v. 30.11.06 - 5 C 511/06).

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Nachbar der Tierliebhaberin, hatte wiederholt gesehen, dass sich die Katze der Beklagten wiederholt auf seiner Motorhaube, dem Fahrzeugdach und der Windschutzscheibe aufhielt. Als er eines Tages dort Kratzer im Lack feststellte, nahm er die Tierhalterin auf Schadensersatz bzw. Beseitigungskosten in Höhe von 374,54 € in Anspruch.

Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Nachweis, dass gerade die Katze der Nachbarin die Schäden verursacht habe, nicht erbracht werden kann. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass die Katze der Beklagten sich beinah täglich auf den Motorhauben, Dächern oder Windschutzscheiben der vor dem Haus geparkten Autos aufgehalten habe, erschließt sich dem Gericht dennoch nicht, weshalb die Kratzspuren gerade von der Katze der Nachbarin stammen sollten. Der Umstand, dass sich die Katze möglicherweise häufig auf Fahrzeugen aufhält, sei allenfalls ein schwaches Indiz für die Verursachung der behaupteten Schäden. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass andere Katzen ebenfalls auf dem Fahrzeug des Klägers waren. Da das Fahrzeug nicht rund um die Uhr unter Beobachtung stand, verbliebe die ernstzunehmende Möglichkeit einer anderen Urheberschaft. So ist allgemein bekannt, dass - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden - sich Katzen zu zweit oder zu dritt auch im Umfeld von Kraftfahrzeugen aufhielten. Das Amtsgericht folgte damit im Ergebnis der Rechtsansicht der Tierliebhaberin.

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Überlingen
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Montag 08:00 - 12:30
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