18/01/2024
Aus dem Bundesgericht:
In dem vorliegenden Fall verstarb C. im Jahr 2019 und hinterließ kein eigenhändig unterschriebenes Testament. Sie hinterließ jedoch ein eigenhändig verfasstes Schriftstück, das als ihr Testament dienen sollte. Dieses Schriftstück war nicht unterzeichnet, befand sich jedoch in einem Umschlag, der mit den Worten "Testament C." beschriftet war und am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zwecks Aufbewahrung übergeben wurde.
Die Schwester der Erblasserin, B., klagte gegen C.s Cousine A. auf Formungültigkeit des Schriftstücks. Nachdem A. vor zweiter Instanz unterlegen war, führte sie Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Abweisung der Klage von B., eventualiter die Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. März 2020 die Klage abgewiesen und entschieden, dass die einleitende Selbstbenennung und die Beschriftung des Umschlags nicht als gültige Unterschrift gemäß Art. 505 ZGB angesehen werden können. Es stellte somit klar, dass das Schriftstück nicht als gültiges Testament anerkannt werden kann.
Die Grundsatzfrage in diesem Fall ist, ob das Fehlen einer herkömmlichen Unterschrift, wie vom Gesetz gefordert, durch andere Indizien, wie die einleitende Selbstbenennung oder die Beschriftung des Umschlags, kompensiert werden kann. Das Bundesgericht bekräftigte die strikte Auslegung der Formvorschriften für Testamente und wies die Beschwerde ab.
Zusammenfassend zeigt dieser Fall die Bedeutung der Einhaltung formaler Anforderungen bei der Erstellung eines Testaments gemäß Schweizer Erbrecht. Obwohl der letzte Wille der Erblasserin offensichtlich war, konnte das Schriftstück aufgrund des fehlenden traditionellen Unterschriftszeichens nicht als gültiges Testament anerkannt werden.