Glaus Gabathuler AG

Glaus Gabathuler AG Rechtsanwälte | Notariat | Mediation

Uznach | Sargans | Buchs SG | Wetzikon ZH

Glaus Gabathuler AG ist eine inhabergeführte Aktiengesellschaft mit Büroräumlichkeiten in Uznach, Sargans, Buchs und Wetzikon. Wir beraten und vertreten unsere Klienten in unternehmerischen, privaten und behördlichen Belangen mit einem breiten Fachangebot. Als Notare beurkunden wir Handelsregisterangelegenheiten sowie auch Ehe-/Erbverträge und Vorsorgeaufträge. Wir streben konstruktive Lösungen an

, unter Berücksichtigung von Chancen/Risiken, Zeit, Kosten usw. Unsere Klienten verstehen wir nicht als Akten und Rechtsfragen - sie sind Persönlichkeiten. Wir verfügen über ein breites juristisches Wissen und sind in unseren Fachgebieten Experten. Wir gewährleisten schnelle Reaktionszeiten sowie einen hohen fachlichen und ethischen Standard.

08/05/2026

Wenn ein Kreisverkehr zur Streitfrage wird

Eine Grundeigentümerin investierte in ein Infrastrukturprojekt – konkret in einen geplanten Kreisverkehr, der ihre Parzelle besser erschliessen soll. Im Gegenzug vereinbarten die Parteien im März 2015, dass die Gemeinde den Betrag zurückzahlen muss, sofern der Bau nicht innerhalb von fünf Jahren beginnt. Klingt klar – bis die Realität dazwischenkommt. Ein Entscheid des Bundesgerichts (4A_267/2025) zeigt, wie klar formulierte Verträge an ihre Grenzen stossen können, wenn aussergewöhnliche Umstände eintreten.

Die Gemeinde arbeitete jahrelang an der Realisierung des Projekts und kämpfte mit komplexen Bewilligungsverfahren. Kurz vor Ablauf der Frist war alles vorbereitet, und der Baustart war auf Ende März 2020 angesetzt. Doch dann kam die Covid-19-Pandemie, und der Bundesrat ordnete verschiedene Massnahmen an. Arbeiten, die eine Zusammenarbeit auf engem Raum erforderten, waren zu dieser Zeit nicht erlaubt. Aus diesem Grund musste das Bauunternehmen die Arbeiten einstellen, und der Baustart verschob sich auf Anfang Mai 2020.

Die Grundeigentümerin verlangte daraufhin die Rückzahlung ihrer Investition, da die Bauarbeiten nicht im vereinbarten Zeitraum begonnen hatten. Damit stellte sich dem Bundesgericht die Frage, ob die Vertragsstrafe auch dann gilt, wenn sich der Baustart ohne Verschulden der Gemeinde verzögert.

Im Zentrum stand eine Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR) die grundsätzlich fällig wird, sobald eine Partei ihre Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Das Gesetz kennt jedoch eine wichtige Einschränkung: Wird die Erfüllung nachträglich unmöglich, ohne dass der Schuldner dies zu verschulden hat, entfällt die Strafe (Art. 119 und Art. 163 OR). Genau dies bejahte das Bundesgericht im vorliegenden Fall und stellte fest, dass die Covid-19-Massnahmen eine objektive Unmöglichkeit darstellten. Entscheidend war, dass die Situation nicht auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen war. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde.

Fazit: Der Entscheid verdeutlicht, dass selbst präzise formulierte Vertragsklauseln nicht immer greifen. Aussergewöhnliche, unvorhergesehene Ereignisse wie staatliche Pandemiemassnahmen können dazu führen, dass vertragliche Verpflichtungen entfallen. Wer Risiken vollständig ausschliessen will, muss dies ausdrücklich im Vertrag festhalten.

01/05/2026

Erben trotz Ausschlagung – geht das überhaupt?

«Ich schlage die Erbschaft aus und bin raus». So klar ist das nicht immer. Das Schweizer Erbrecht hält hier ein paar überraschende Wendungen bereit, die die Erben unter Umständen zum Staunen bringen.

Grundsätzlich gilt, dass wer eine Erbschaft innert drei Monaten ausschlägt, so behandelt wird, als wäre er oder sie nie Erbe gewesen (Art. 566 ZGB). Besonders, wenn ein verschuldeter Nachlass vermutet wird, ist das oft der richtige Schritt. Die Ausschlagung schützt vor der persönlichen Haftung und damit vor teuren Überraschungen. Doch damit ist nicht jede Verbindung zum Nachlass automatisch gekappt.

Schlagen neben dem überlebenden Ehegatten auch alle Nachkommen die Erbschaft aus, wird auf eine überschuldete Erbschaft geschlossen. Diese gelangt zur konkursamtlichen Liquidation, unabhängig davon, weshalb die Erben ausgeschlagen haben. Das Konkursamt verwertet sodann die Vermögenswerte und befriedigt die Gläubiger – damit scheint das Kapitel abgeschlossen zu sein.

Doch was viele nicht wissen: Bleibt nach der konkursamtlichen Liquidation ein Aktivenüberschuss, ist also mehr Vermögen vorhanden als Schulden, greift eine besondere Regelung. Dieser Überschuss fällt nicht dem Staat zu, sondern wird den Erben ausbezahlt – also jenen, die ursprünglich ausgeschlagen haben.

Das wirkt auf den ersten Blick paradox: Wie kann man etwas erhalten, das man doch ausdrücklich abgelehnt hat? Die Erklärung ist einfach: Die Ausschlagung schützt vor der Haftung für Schulden. Entsteht nachträglich ein positiver Saldo, besteht dieses Risiko nicht mehr. Das Gesetz lässt die Erben daher an diesem Überschuss teilhaben.

Wichtig dabei: Die Erben werden dadurch nicht rückwirkend vollwertige Erben. Sie haften weiterhin nicht für frühere oder unbekannte Schulden. Sie erhalten lediglich das, was objektiv übrigbleibt.

Fazit: Wer eine Erbschaft ausschlägt, kann trotzdem noch profitieren – nämlich dann, wenn die konkursamtliche Liquidation einen Aktivenüberschuss ergibt. Das Schweizer Recht zeigt sich hier pragmatisch: Der Schutz vor Schulden bedeutet nicht automatisch der Verzicht auf ein späteres Plus.

24/04/2026

Kinderrente der Invalidenversicherung bei getrennten Eltern

Das Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2026 (8C_279/2025) klärt eine für viele Familien relevante Frage: Wer erhält die Kinderrente der Invalidenversicherung, wenn die Eltern getrennt sind und das Kind nicht durchgehend bei einem Elternteil lebt?

Eine Invalidenrente wird ausgerichtet, wenn eine Person aufgrund eines gesundheitlichen Schadens dauerhaft vollständig oder teilweise in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Sie dient dazu, den Einkommensverlust auszugleichen, den die Person aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung erleidet. Personen, die eine Invalidenrente beziehen, erhalten zusätzlich eine Kinderrente. Diese wird in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes ausbezahlt und dient der Sicherstellung von Unterhalt und Erziehung.

Im konkreten Fall lebten die Eltern seit mehreren Jahren getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte zum Zeitpunkt des Urteils bei der Mutter. Zuvor war er zeitweise aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem Heim untergebracht. Der Vater erhielt sodann rückwirkend eine Invalidenrente, aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit. Damit verbunden war auch eine Kinderrente für den gemeinsamen Sohn. Die spannende Frage: Wem steht die Kinderrente für den Zeitraum zu, in welchem der Sohn im Heim untergebracht war?

Die Kinderrente kann an den nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden, wenn die Eltern getrennt leben oder nicht (mehr) verheiratet sind. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Elternteil die elterliche Sorge hat und mit dem Kind zusammenwohnt. Die Invalidenversicherungsstelle entschied, dass die Kinderrente (einschliesslich der Nachzahlung) an die Mutter auszuzahlen sei. Begründung: Die Mutter kam für die Unterbringungs-, Unterhalts- und Erziehungskosten auf. Der Vater war damit nicht einverstanden und zog bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Kinderrente keine Zusatzleistung für den invaliden Elternteil ist. Die Leistung ist vielmehr dazu bestimmt, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Deshalb kommt es nicht darauf an, wer die Invalidenrente bezieht, sondern darauf, wer den Alltag des Kindes tatsächlich finanziert. Das Gesetz sieht die Kinderrente als Unterstützung für das Kind – sie soll dort ankommen, wo die laufenden Kosten entstehen. Insbesondere bei rückwirkenden Zahlungen ist zu prüfen, wer die Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes während des Zeitraums tatsächlich getragen hat, wenn die Voraussetzungen bezüglich der elterlichen Sorge und des gemeinsamen Wohnsitzes von keinem Elternteil erfüllt sind.

Das Urteil zeigt: Die Kinderrente der Invalidenversicherung folgt dem Kind – nicht automatisch dem rentenbeziehenden Elternteil. Für getrennte Familien schafft das Urteil Klarheit und erinnert daran, dass gelebte Verhältnisse und nicht nur formale Ansprüche massgebend sind.

17/04/2026

Hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge

Viele Paare trennen sich – doch nicht alle lassen sich gleich scheiden. Was dabei oft unterschätzt wird: Die Ehe wirkt rechtlich weiter, auch wenn man längst kein gemeinsames Leben mehr führt. Das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2026 (5A_24/2024) zeigt deutlich, welche finanziellen Auswirkungen langes Abwarten haben kann – insbesondere bei der beruflichen Vorsorge.

Ausgangspunkt ist der Ausgleich der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung. Grundsätzlich werden die während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge hälftig geteilt (Art. 122 ZGB). Dieses Prinzip knüpft nicht an das tatsächliche Zusammenleben an, sondern an die Ehedauer im rechtlichen Sinn: Vom Hochzeitstag bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Das Gesetz erlaubt zwar Ausnahmen von der hälftigen Teilung, allerdings nur bei sogenannten wichtigen Gründen (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Diese Ausnahmen werden in der Praxis nur sehr zurückhaltend angewendet.

Im konkreten Fall hat das Kantonsgericht Freiburg eine solche Ausnahme bejaht: Es stellte auf die sehr lange Trennungszeit im Vergleich zur kurzen Dauer der gelebten Ehe ab und darauf, dass der grösste Teil des Vorsorgeguthabens erst nach der Trennung aufgebaut worden war.

Das Bundesgericht widersprach deutlich. Entscheidend bleibt die formelle Ehedauer – nicht die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung. Eine lange Trennungsdauer reicht für sich allein nicht aus, um von der hälftigen Teilung abzuweichen. Ebenso unterliegen auch Vorsorgeguthaben, die überwiegend nach der Trennung entstanden sind, grundsätzlich der hälftigen Teilung.

Das Urteil macht klar: Wer verheiratet bleibt, bleibt auch verbunden, zumindest rechtlich. Selbst nach vielen Jahren Trennung wird die Vorsorge im Grundsatz geteilt. Emotional nachvollziehbare Argumente ersetzen keine wichtigen Gründe im gesetzgeberischen Sinn. Für die Praxis heisst das: Eine lange Trennung ohne rechtliche Klärung kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

«Ei, Ei, Ei – Das SchKG im Osterlook»Wer glaubt, das Betreibungsrecht sei ein trockenes Brot, hat die Rechnung ohne das ...
31/03/2026

«Ei, Ei, Ei – Das SchKG im Osterlook»

Wer glaubt, das Betreibungsrecht sei ein trockenes Brot, hat die Rechnung ohne das Osterlamm gemacht. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sorgt nämlich dafür, dass selbst der strengste Betreibungsbeamte nicht zum Eier-Dieb wird: Zwei Milchkühe oder Rinder, alternativ vier Ziegen oder Schafe bleiben unpfändbar. Und ja – auch Kleintiere wie Hasen sind sicher, samt Futter und Streu für vier Monate. Ein gesetzliches Nest voller Schutz.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus unter: https://www.glausgabathuler.ch/aktuelles/%C2%ABei,-ei,-ei-%E2%80%93-das-schkg-im-osterlook%C2%BB.html

20/03/2026

Die Siegelung im Strafprozess

Wenn die Strafbehörden Unterlagen, Handys oder Laptops beschlagnahmen wollen, kann das für den betroffenen Eigentümer heikel sein. Oft enthalten diese Beweismittel private Informationen oder solche, die gesetzlich besonders geschützt sind – zum Beispiel Anwaltskorrespondenz oder Arztunterlagen. Hier kommt die sogenannte Siegelung ins Spiel.

Mit einem Siegelungsantrag kann verhindert werden, dass die Ermittlungsbehörden die beschlagnahmten Daten überhaupt einsehen, bevor gerichtlich überprüft wurde, ob eine Durchsuchung zulässig ist. Das Ziel der Siegelung besteht also darin, die betroffene Person von einem unkontrollierten staatlichen Einblick in sensible Informationen zu schützen. Erst das Entsiegelungsgericht entscheidet später, welche Unterlagen und Daten die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich auswerten dürfen.

Weil dieser Schutz so elementar ist, muss die Siegelung schnell und unkompliziert möglich sein. Die Strafprozessordnung verlangt keine bestimmte Form – ein einfacher Hinweis auf den Wunsch zu siegeln genügt. Formelle Strenge würde den Rechtsschutz unterlaufen und Betroffene benachteiligen, die in einer Stress- oder Überraschungssituation reagieren müssen.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid (7B_272/2025) eine wichtige Frage geklärt: Ist eine betroffene Person im späteren Entsiegelungsverfahren an die Gründe gebunden, die sie bei der Siegelung ursprünglich angegeben hat? Ein Teil der juristischen Literatur meinte bis anhin, dass ein «Nachschieben» von Gründen nicht zulässig sei. Das Bundesgericht widerspricht dem nun. Weil die Siegelung möglichst niederschwellig sein muss, kann der Begründung des Siegelungsgesuchs keine Bindungswirkung zukommen. Wer also nachträglich erkennt, dass die gesiegelten Aufzeichnungen oder Gegenstände anderen oder noch weiteren Beschlagnahmeverboten unterliegen, darf dies auch im Entsiegelungsverfahren noch vorbringen. Entscheidend ist nicht, ob die Begründung zum Zeitpunkt der Siegelung bereits vollständig war, sondern dass der Rechtsschutz effektiv bleibt.

Für Betroffene bedeutet das in der Praxis, dass sie die Siegelung verlangen können und die Gründe dafür in Ruhe später erklären können. So bleibt gewährleistet, dass sensible Informationen nicht vorschnell preisgegeben werden und die gesetzlichen Schutzmechanismen tatsächlich greifen.

Wer sagt, Recht sei trocken?Wir haben die staubigen Gesetzesbücher entstaubt und daraus ein Spiel gemacht!⚖️📚 Statt Para...
11/03/2026

Wer sagt, Recht sei trocken?
Wir haben die staubigen Gesetzesbücher entstaubt und daraus ein Spiel gemacht!⚖️📚 Statt Paragrafen‑Wüste gibt es spannende Urteile, die selbst Paragrafen‑Muffel zum Schmunzeln bringen.
Was als kühne Idee begann, ist nun ein handfestes Kartenspiel geworden.🃏
Wir sind unglaublich stolz und freuen uns darauf, das Quartett jetzt in die Welt hinauszulassen!🎉
📸 Ein paar Eindrücke von unserer Vernissage in den Bildern.

10/03/2026

Submissionsrecht: Nicht jeder Regelverstoss führt zum Ausschluss

Wenn der Staat grosse Bau- oder Dienstleistungsaufträge vergibt, läuft das meist über ein sogenanntes Submissionsverfahren. Doch was bedeutet das eigentlich?

Vereinfacht gesagt: Der Staat oder eine öffentliche Institution – etwa ein Spital oder eine Gemeinde – schreibt einen Auftrag öffentlich aus. Unternehmen können daraufhin Angebote einreichen. Am Ende erhält in der Regel das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Damit dieser Wettbewerb fair abläuft, müssen alle Anbieterinnen und Anbieter ihre Offerten nach klaren Regeln erstellen.

Mit einer solchen Regel hatte sich kürzlich das Bundesgericht zu befassen. Ausgangspunkt war ein grosses Bauprojekt des Universitätsspitals Zürich. In den Ausschreibungsunterlagen stand ausdrücklich, dass Kosten dort ausgewiesen werden müssen, wo sie tatsächlich anfallen. Anders gesagt: Kosten dürfen nicht einfach von einer Position in eine andere verschoben werden, um das Angebot attraktiver erscheinen zu lassen.

Genau das tat jedoch die Anbieterin mit dem günstigsten Angebot aus Sicht der Konkurrentin, welche argumentierte, dieses Unternehmen hätte zwingend aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Sie zog den Fall bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellte zunächst klar: Solche Preisbildungsvorschriften sind wichtig. Werden Kosten verschoben, kann dies die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen. Grundsätzlich kann eine solche Regelverletzung daher tatsächlich zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.

Ein automatischer Ausschluss ist jedoch nicht zwingend. Entscheidend ist, wie schwer der Verstoss wiegt. Die Vergabestelle muss prüfen, ob der Fehler so bedeutend ist, dass er das Ergebnis des Wettbewerbs beeinflussen könnte. Nur wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Kostenverschiebung den Zuschlag beeinflusst, ist ein Ausschluss erforderlich.

Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss: Selbst wenn man die mögliche Kostenverschiebung von rund 1,1 Millionen Franken berücksichtigt, blieb das betreffende Angebot weiterhin klar das wirtschaftlich günstigste. Der Zuschlag durfte deshalb bestehen bleiben.

Der Entscheid zeigt, dass auch im öffentlichen Beschaffungsrecht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wichtig ist. Nicht jeder formelle Fehler führt automatisch zum Ausschluss – entscheidend ist, ob der Wettbewerb tatsächlich verfälscht wird. Für Unternehmen bedeutet dies zweierlei: Die Vorgaben von Ausschreibungen müssen ernst genommen werden. Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht, dass kleinere oder nicht entscheidrelevante Abweichungen nicht zwingend zum Ausschluss führen.

06/03/2026

Gewinnherausgabe bei Urheberrechtsverletzung

Wer fremde Inhalte übernimmt und damit Geld verdient, soll diesen Vorteil nicht behalten dürfen. Doch wie viel Gewinn ist bei einer Urheberrechtsverletzung tatsächlich herauszugeben? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid (4A_274/2025) – und schärfte die Praxis zur Gewinnherausgabe nach Art. 62 Abs. 2 URG.

Dem Urteil lag ein Streit um Lehrmittel zum Gesichterlesen zugrunde. Ein Autor, A., hatte entsprechende Werke verfasst. Ein anderer Anbieter, B., veröffentlichte später Lehrmittel mit identischen Titeln, wobei gewisse Passagen auf den Lehrmitteln von A. basierten. Im Rahmen eines Ausbildungs- und Dozentenvertrags erhielt der Zweitautor B., der seine Lehrbücher dabei verwendete, CHF 30'000.-. Der ursprüngliche Urheber verlangte gestützt auf Art. 62 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (URG) die Herausgabe dieses Gewinns.

Art. 62 Abs. 2 URG gibt dem Verletzten einen Anspruch auf Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns. Es geht dabei nicht um eine Strafe, sondern um einen Ausgleich: Abgeschöpft wird nur, was kausal auf der Rechtsverletzung beruht. Massgeblich ist der Nettogewinn – also der Erlös abzüglich nachweislich angefallener und objektiv erforderlicher Kosten für die Erzielung des Gewinns.

Die Vorinstanz zog entsprechende Schulungskosten ab und kam auf einen Nettogewinn von CHF 23'209.-. Strittig war sodann, welcher Anteil dieses Gewinns auf die übernommenen Passagen entfiel. Ein Gutachten bezifferte den Umfang der Übernahmen auf unter 10% des Gesamtwerks. Entsprechend sprach das Gericht A. 10% des Nettogewinns zu.

A. argumentierte, die von B. übernommenen Stellen seien qualitativ zentral; ohne sie hätte das Werk nicht denselben Wert gehabt. Das Bundesgericht stellte klar: Entscheidend ist, welcher Gewinnanteil tatsächlich durch den Schutzrechtseingriff verursacht wurde. Haben auch andere Faktoren – eigene Inhalte, Reputation oder Marketing – zum wirtschaftlichen Erfolg beigetragen, sind diese zu berücksichtigen. Wo sich Anteile nicht exakt trennen lassen, darf das Gericht sie schätzen.

Der Entscheid zeigt: Bei feststehender Urheberrechtsverletzung wird nicht automatisch der gesamte Gewinn abgeschöpft. Wer eine hohe Gewinnherausgabe verlangt, muss darlegen können, dass gerade der verletzende Teil wirtschaftlich ausschlaggebend für den Gewinn war. Die Gewinnherausgabe nach Art. 62 Abs. 2 URG bleibt damit ein differenziert zu prüfender Ausgleichsanspruch.

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