Glaus Gabathuler AG

Glaus Gabathuler AG Rechtsanwälte | Notariat | Mediation

Uznach | Sargans | Buchs SG | Wetzikon ZH

Glaus Gabathuler AG ist eine inhabergeführte Aktiengesellschaft mit Büroräumlichkeiten in Uznach, Sargans, Buchs und Wetzikon. Wir beraten und vertreten unsere Klienten in unternehmerischen, privaten und behördlichen Belangen mit einem breiten Fachangebot. Als Notare beurkunden wir Handelsregisterangelegenheiten sowie auch Ehe-/Erbverträge und Vorsorgeaufträge. Wir streben konstruktive Lösungen an

, unter Berücksichtigung von Chancen/Risiken, Zeit, Kosten usw. Unsere Klienten verstehen wir nicht als Akten und Rechtsfragen - sie sind Persönlichkeiten. Wir verfügen über ein breites juristisches Wissen und sind in unseren Fachgebieten Experten. Wir gewährleisten schnelle Reaktionszeiten sowie einen hohen fachlichen und ethischen Standard.

Mieter bezahlen nicht mehr – was tun?Wohneigentum zu vermieten, scheint angesichts der Wohnungsknappheit ein leichtes Sp...
02/06/2026

Mieter bezahlen nicht mehr – was tun?

Wohneigentum zu vermieten, scheint angesichts der Wohnungsknappheit ein leichtes Spiel. Doch das ändert sich, wenn Mietzinszahlungen ausbleiben. Säumige Mieter können nicht von einem Tag auf den anderen vor die Tür gesetzt werden. Das schweizerische Mietrecht gilt im internationalen Vergleich als mieterfreundlich und verlangt von Vermieterinnen ein sorgfältiges Vorgehen. Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, riskiert schnell, dass Ansprüche verloren gehen oder eine Kündigung ungültig ist. Ein gewisses Grundwissen lohnt sich deshalb.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von Rechtsanwältin Marina Graf unter: https://glausgabathuler.ch/arbeitsrecht/mieter-bezahlen-nicht-mehr-%E2%80%93-was-tun.html

Wir gratulieren Marina Graf herzlich zur bestandenen Anwaltsprüfung!
01/06/2026

Wir gratulieren Marina Graf herzlich zur bestandenen Anwaltsprüfung!

29/05/2026

Ausstand im Grossformat: Das Bundesgericht setzt klare Grenzen

Wenn ein ganzes Gericht «befangen» sein soll – kann man dann einfach das ganze Gremium in den Ausstand schicken? Ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts (4A_604/2025 vom
22. April 2026) befasste sich mit genau dieser Frage und liefert eine klare Antwort.

Ausgangspunkt war ein millionenschwerer Streit unter Gesellschaften einer Familiengruppe. Brisant wurde der Fall jedoch durch den Kontext: Der Präsident des Zuger Obergerichts äusserte sich öffentlich zu einem hängigen Verfahren. Für die betroffenen Parteien war damit das Vertrauen erschüttert – sie stellten ein Ausstandsgesuch. Allerdings nicht gegen einzelne Richter, sondern gleich gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts. Die Zuger Instanzen traten auf dieses pauschale Gesuch nicht ein. Dagegen gelangten die Parteien ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht nutzte den Fall, um seine bisherige Praxis zu bestätigen und zu präzisieren: Ein Ausstandsgesuch muss konkret und individuell begründet werden. Wer behauptet, ein Gericht sei befangen, muss darlegen, warum genau jede einzelne Richterperson nicht unvoreingenommen entscheiden kann. Ein «Generalverdacht» gegen ein ganzes Gremium genügt nicht – selbst dann nicht, wenn der Auslöser ein Verhalten an der Spitze der Behörde ist.

Das ist kein überspitzter Formalismus, sondern Ausdruck eines fairen Verfahrens: Gerichte sollen korrekt zusammengesetzt sein, gleichzeitig dürfen sie aber nicht ohne konkrete Gründe lahmgelegt werden.

Im konkreten Fall hätten die Beschwerdeführerinnen also darlegen müssen, weshalb die Äusserungen des Gerichtspräsidenten auch die übrigen Richterinnen und Richter befangen machen. Da sie dies nicht taten, blieb ihr Gesuch unzulässig.

Interessant: Ob die öffentlichen Aussagen des Gerichtspräsidenten tatsächlich problematisch waren, hat das Bundesgericht nicht beurteilt. Entscheidend war allein die formelle Frage, wie ein Ausstand korrekt beantragt wird.

Wer ein Gericht ablehnen will, braucht somit mehr als ein ungutes Gefühl oder pauschale Kritik. Das Bundesgericht setzt klare Leitplanken: Wer Befangenheit rügen will, braucht präzise Argumente. Pauschale Vorwürfe gegen ein ganzes Gericht genügen nicht – ohne konkrete, individualisierte Begründung scheitert ein Ausstandsgesuch bereits an der Zulässigkeit.

22/05/2026

Wenn Immobilienübertragungen auf ausländische Strukturen treffen

Darf eine Ferienwohnung in der Schweiz einfach auf einen Trust übertragen werden – insbesondere dann, wenn nur Familienmitglieder daran beteiligt sind? Mit dieser Frage musste sich das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (2C_437/2024 vom 5. Februar 2026) befassen.

Der britische Eigentümer einer Ferienwohnung in Grindelwald wollte seine Immobilie im Rahmen der Nachlass- bzw. Vermögensplanung in einen Familien-Trust nach amerikanischem Recht übertragen. Seine Ehefrau und seine beiden Söhne waren dabei gleichzeitig Verwalter (sog. Trustees) und Begünstigte (sog. Beneficiaries). Die Vorinstanz sah darin kein Problem und hielt eine Bewilligung für nicht notwendig. Das Bundesgericht sah dies anders – und zwar deutlich.

Nach der sogenannten Lex Koller unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland grundsätzlich einer Bewilligung. Zwar gibt es Ausnahmen, etwa für Übertragungen innerhalb der Familie (z.B. an Kinder, Eltern oder Ehepartner). Diese greifen aber nur, wenn die Übertragung direkt an diese Personen erfolgt.

Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Ein Trust ist aus Sicht des Bundesgerichts ein eigenes rechtliches Konstrukt – auch wenn er keine klassische juristische Person ist. Wird eine Immobilie zunächst in einen Trust eingebracht, steht zwischen Eigentümer und Begünstigten eben dieses „Konstrukt“. Die Übertragung erfolgt damit nicht direkt an die Familienangehörigen, sondern indirekt über eine Struktur.

Die Konsequenz: Die Ausnahme für familiäre Übertragungen greift nicht. Eine Bewilligung ist erforderlich – selbst dann, wenn ausschliesslich Familienmitglieder beteiligt sind.

Das Bundesgericht betont dabei auch den Zweck der Lex Koller: Sie soll den Erwerb von Schweizer Immobilien durch ausländische Personen bewusst streng kontrollieren. Diese Zielsetzung wäre unterlaufen, wenn solche Konstruktionen ohne Weiteres zulässig wären.

Wer somit Immobilien in der Schweiz besitzt und internationale Strukturen wie Trusts für die Nachlass- oder Vermögensplanung nutzt, sollte vorsichtig sein. Auch familieninterne Konstruktionen können eine neue Bewilligungspflicht auslösen. Entscheidend ist nicht, wer wirtschaftlich dahintersteht – sondern wie der Eigentumsübergang rechtlich ausgestaltet ist.

Patchworkfamilien und UnterhaltspflichtenZur klassischen, blutsverwandten Kernfamilie kommen mehr und mehr sogenannte Pa...
12/05/2026

Patchworkfamilien und Unterhaltspflichten

Zur klassischen, blutsverwandten Kernfamilie kommen mehr und mehr sogenannte Patchwork- oder Fortsetzungsfamilien hinzu. Solche gesellschaftlichen Entwicklungen stellen das Unterhaltsrecht vor besondere Herausforderungen, da viele Konstellationen nicht ausdrücklich geregelt sind. Dies führt zu unterschiedlichen Lösungen, grossen Ermessensspielräumen und spürbarer Rechtsunsicherheit für die Betroffenen.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw Véronique Dumoulin unter: https://www.glausgabathuler.ch/familienrecht/patchworkfamilien-und-unterhaltspflichten.html

08/05/2026

Wenn ein Kreisverkehr zur Streitfrage wird

Eine Grundeigentümerin investierte in ein Infrastrukturprojekt – konkret in einen geplanten Kreisverkehr, der ihre Parzelle besser erschliessen soll. Im Gegenzug vereinbarten die Parteien im März 2015, dass die Gemeinde den Betrag zurückzahlen muss, sofern der Bau nicht innerhalb von fünf Jahren beginnt. Klingt klar – bis die Realität dazwischenkommt. Ein Entscheid des Bundesgerichts (4A_267/2025) zeigt, wie klar formulierte Verträge an ihre Grenzen stossen können, wenn aussergewöhnliche Umstände eintreten.

Die Gemeinde arbeitete jahrelang an der Realisierung des Projekts und kämpfte mit komplexen Bewilligungsverfahren. Kurz vor Ablauf der Frist war alles vorbereitet, und der Baustart war auf Ende März 2020 angesetzt. Doch dann kam die Covid-19-Pandemie, und der Bundesrat ordnete verschiedene Massnahmen an. Arbeiten, die eine Zusammenarbeit auf engem Raum erforderten, waren zu dieser Zeit nicht erlaubt. Aus diesem Grund musste das Bauunternehmen die Arbeiten einstellen, und der Baustart verschob sich auf Anfang Mai 2020.

Die Grundeigentümerin verlangte daraufhin die Rückzahlung ihrer Investition, da die Bauarbeiten nicht im vereinbarten Zeitraum begonnen hatten. Damit stellte sich dem Bundesgericht die Frage, ob die Vertragsstrafe auch dann gilt, wenn sich der Baustart ohne Verschulden der Gemeinde verzögert.

Im Zentrum stand eine Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR) die grundsätzlich fällig wird, sobald eine Partei ihre Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Das Gesetz kennt jedoch eine wichtige Einschränkung: Wird die Erfüllung nachträglich unmöglich, ohne dass der Schuldner dies zu verschulden hat, entfällt die Strafe (Art. 119 und Art. 163 OR). Genau dies bejahte das Bundesgericht im vorliegenden Fall und stellte fest, dass die Covid-19-Massnahmen eine objektive Unmöglichkeit darstellten. Entscheidend war, dass die Situation nicht auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen war. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde.

Fazit: Der Entscheid verdeutlicht, dass selbst präzise formulierte Vertragsklauseln nicht immer greifen. Aussergewöhnliche, unvorhergesehene Ereignisse wie staatliche Pandemiemassnahmen können dazu führen, dass vertragliche Verpflichtungen entfallen. Wer Risiken vollständig ausschliessen will, muss dies ausdrücklich im Vertrag festhalten.

01/05/2026

Erben trotz Ausschlagung – geht das überhaupt?

«Ich schlage die Erbschaft aus und bin raus». So klar ist das nicht immer. Das Schweizer Erbrecht hält hier ein paar überraschende Wendungen bereit, die die Erben unter Umständen zum Staunen bringen.

Grundsätzlich gilt, dass wer eine Erbschaft innert drei Monaten ausschlägt, so behandelt wird, als wäre er oder sie nie Erbe gewesen (Art. 566 ZGB). Besonders, wenn ein verschuldeter Nachlass vermutet wird, ist das oft der richtige Schritt. Die Ausschlagung schützt vor der persönlichen Haftung und damit vor teuren Überraschungen. Doch damit ist nicht jede Verbindung zum Nachlass automatisch gekappt.

Schlagen neben dem überlebenden Ehegatten auch alle Nachkommen die Erbschaft aus, wird auf eine überschuldete Erbschaft geschlossen. Diese gelangt zur konkursamtlichen Liquidation, unabhängig davon, weshalb die Erben ausgeschlagen haben. Das Konkursamt verwertet sodann die Vermögenswerte und befriedigt die Gläubiger – damit scheint das Kapitel abgeschlossen zu sein.

Doch was viele nicht wissen: Bleibt nach der konkursamtlichen Liquidation ein Aktivenüberschuss, ist also mehr Vermögen vorhanden als Schulden, greift eine besondere Regelung. Dieser Überschuss fällt nicht dem Staat zu, sondern wird den Erben ausbezahlt – also jenen, die ursprünglich ausgeschlagen haben.

Das wirkt auf den ersten Blick paradox: Wie kann man etwas erhalten, das man doch ausdrücklich abgelehnt hat? Die Erklärung ist einfach: Die Ausschlagung schützt vor der Haftung für Schulden. Entsteht nachträglich ein positiver Saldo, besteht dieses Risiko nicht mehr. Das Gesetz lässt die Erben daher an diesem Überschuss teilhaben.

Wichtig dabei: Die Erben werden dadurch nicht rückwirkend vollwertige Erben. Sie haften weiterhin nicht für frühere oder unbekannte Schulden. Sie erhalten lediglich das, was objektiv übrigbleibt.

Fazit: Wer eine Erbschaft ausschlägt, kann trotzdem noch profitieren – nämlich dann, wenn die konkursamtliche Liquidation einen Aktivenüberschuss ergibt. Das Schweizer Recht zeigt sich hier pragmatisch: Der Schutz vor Schulden bedeutet nicht automatisch der Verzicht auf ein späteres Plus.

24/04/2026

Kinderrente der Invalidenversicherung bei getrennten Eltern

Das Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2026 (8C_279/2025) klärt eine für viele Familien relevante Frage: Wer erhält die Kinderrente der Invalidenversicherung, wenn die Eltern getrennt sind und das Kind nicht durchgehend bei einem Elternteil lebt?

Eine Invalidenrente wird ausgerichtet, wenn eine Person aufgrund eines gesundheitlichen Schadens dauerhaft vollständig oder teilweise in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Sie dient dazu, den Einkommensverlust auszugleichen, den die Person aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung erleidet. Personen, die eine Invalidenrente beziehen, erhalten zusätzlich eine Kinderrente. Diese wird in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes ausbezahlt und dient der Sicherstellung von Unterhalt und Erziehung.

Im konkreten Fall lebten die Eltern seit mehreren Jahren getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte zum Zeitpunkt des Urteils bei der Mutter. Zuvor war er zeitweise aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem Heim untergebracht. Der Vater erhielt sodann rückwirkend eine Invalidenrente, aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit. Damit verbunden war auch eine Kinderrente für den gemeinsamen Sohn. Die spannende Frage: Wem steht die Kinderrente für den Zeitraum zu, in welchem der Sohn im Heim untergebracht war?

Die Kinderrente kann an den nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden, wenn die Eltern getrennt leben oder nicht (mehr) verheiratet sind. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Elternteil die elterliche Sorge hat und mit dem Kind zusammenwohnt. Die Invalidenversicherungsstelle entschied, dass die Kinderrente (einschliesslich der Nachzahlung) an die Mutter auszuzahlen sei. Begründung: Die Mutter kam für die Unterbringungs-, Unterhalts- und Erziehungskosten auf. Der Vater war damit nicht einverstanden und zog bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Kinderrente keine Zusatzleistung für den invaliden Elternteil ist. Die Leistung ist vielmehr dazu bestimmt, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Deshalb kommt es nicht darauf an, wer die Invalidenrente bezieht, sondern darauf, wer den Alltag des Kindes tatsächlich finanziert. Das Gesetz sieht die Kinderrente als Unterstützung für das Kind – sie soll dort ankommen, wo die laufenden Kosten entstehen. Insbesondere bei rückwirkenden Zahlungen ist zu prüfen, wer die Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes während des Zeitraums tatsächlich getragen hat, wenn die Voraussetzungen bezüglich der elterlichen Sorge und des gemeinsamen Wohnsitzes von keinem Elternteil erfüllt sind.

Das Urteil zeigt: Die Kinderrente der Invalidenversicherung folgt dem Kind – nicht automatisch dem rentenbeziehenden Elternteil. Für getrennte Familien schafft das Urteil Klarheit und erinnert daran, dass gelebte Verhältnisse und nicht nur formale Ansprüche massgebend sind.

17/04/2026

Hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge

Viele Paare trennen sich – doch nicht alle lassen sich gleich scheiden. Was dabei oft unterschätzt wird: Die Ehe wirkt rechtlich weiter, auch wenn man längst kein gemeinsames Leben mehr führt. Das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2026 (5A_24/2024) zeigt deutlich, welche finanziellen Auswirkungen langes Abwarten haben kann – insbesondere bei der beruflichen Vorsorge.

Ausgangspunkt ist der Ausgleich der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung. Grundsätzlich werden die während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge hälftig geteilt (Art. 122 ZGB). Dieses Prinzip knüpft nicht an das tatsächliche Zusammenleben an, sondern an die Ehedauer im rechtlichen Sinn: Vom Hochzeitstag bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Das Gesetz erlaubt zwar Ausnahmen von der hälftigen Teilung, allerdings nur bei sogenannten wichtigen Gründen (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Diese Ausnahmen werden in der Praxis nur sehr zurückhaltend angewendet.

Im konkreten Fall hat das Kantonsgericht Freiburg eine solche Ausnahme bejaht: Es stellte auf die sehr lange Trennungszeit im Vergleich zur kurzen Dauer der gelebten Ehe ab und darauf, dass der grösste Teil des Vorsorgeguthabens erst nach der Trennung aufgebaut worden war.

Das Bundesgericht widersprach deutlich. Entscheidend bleibt die formelle Ehedauer – nicht die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung. Eine lange Trennungsdauer reicht für sich allein nicht aus, um von der hälftigen Teilung abzuweichen. Ebenso unterliegen auch Vorsorgeguthaben, die überwiegend nach der Trennung entstanden sind, grundsätzlich der hälftigen Teilung.

Das Urteil macht klar: Wer verheiratet bleibt, bleibt auch verbunden, zumindest rechtlich. Selbst nach vielen Jahren Trennung wird die Vorsorge im Grundsatz geteilt. Emotional nachvollziehbare Argumente ersetzen keine wichtigen Gründe im gesetzgeberischen Sinn. Für die Praxis heisst das: Eine lange Trennung ohne rechtliche Klärung kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

«Ei, Ei, Ei – Das SchKG im Osterlook»Wer glaubt, das Betreibungsrecht sei ein trockenes Brot, hat die Rechnung ohne das ...
31/03/2026

«Ei, Ei, Ei – Das SchKG im Osterlook»

Wer glaubt, das Betreibungsrecht sei ein trockenes Brot, hat die Rechnung ohne das Osterlamm gemacht. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sorgt nämlich dafür, dass selbst der strengste Betreibungsbeamte nicht zum Eier-Dieb wird: Zwei Milchkühe oder Rinder, alternativ vier Ziegen oder Schafe bleiben unpfändbar. Und ja – auch Kleintiere wie Hasen sind sicher, samt Futter und Streu für vier Monate. Ein gesetzliches Nest voller Schutz.

Lesen Sie den ganzen Beitrag von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus unter: https://www.glausgabathuler.ch/aktuelles/%C2%ABei,-ei,-ei-%E2%80%93-das-schkg-im-osterlook%C2%BB.html

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