09/08/2015
Seit dem 1. Juli 2015 gelten die verschärften Bestimmungen im Bezug auf Inhaberaktien. Die Anonymität des Inhaberaktionärs wird damit quasi aufgehoben. Der Erwerber von Inhaberaktien an einer Schweizer Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den Erwerb innerhalb eines Monats zu melden (Art. 679i OR).
Die AG muss neu ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen führen und gewährleisten, dass darauf in der Schweiz jederzeit während 10 Jahren zugegriffen werden kann.
Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachkommt, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss. Erfolgt die Meldung nach Ablauf der Monatsfrist, so sind die entsprechenden Rechte verwirkt. Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass kein Aktionär unter Verletzung der Meldepflichten Rechte ausübt.
Für bestehende Gesellschaften gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von 6 Monaten, somit bis am 31.12.2015, zur Herstellung dieses neuen gesetzmässigen Zustandes, ohne dass Rechte verwirkt werden.
Sind Sie als Gesellschaft oder Aktionäre von dieser neuen Regelung betroffen und benötigen Sie Unterstützung in der Herstellung des gesetzmässigen Zustandes, so kontaktieren Sie uns unverbindlich.