Dr. Christoph Kopecky

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02/02/2017

Zusatzversicherung: Enge Verknüpfung der Deckungspflicht mit der „medizinischen Notwendigkeit“
Das Thema „Zusatzversicherung“ ist gerade in der heutigen Zeit zu einem sehr wichtigen Thema geworden. Dies vor allem unter dem oft zitierten Begriff der Zwei-Klassen Medizin. Die Vorteile einer „Zusatzversicherung“ liegen auf der Hand, jedoch besteht nicht in jedem Fall eine Deckungspflicht seitens der Versicherung.
In § 178b Abs 1 und 2 VersVG, an dem sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen orientieren, ist sowohl für die Krankheitskostenversicherung als auch für die Krankenhaus-Tagegeldversicherung die Deckungspflicht an die „medizinische Notwendigkeit“ der Heilbehandlung oder des stationären Aufenthalts gebunden.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (7 Ob 52/13t). Die medizinische Notwendigkeit ist also nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven patientenbezogenen Kriterien zu beurteilen. Medizinisch notwendig ist eine konkret durchgeführte Maßnahme oder Leistung dann, wenn sie erforderlich war, um eine Krankheit zu erkennen oder zu behandeln. Es genügt nicht, wenn die Maßnahme lediglich sinnvoll oder nützlich ist oder wenn sie für den Patienten nur bequemer oder praktikabler als andere gleichermaßen geeignete Behandlungsformen ist (VersR 2008, 1431 [1433]). Aber nicht nur die Heilung einer Erkrankung, auch die Linderung der Krankheit kann eine medizinisch notwendige Heilbehandlung sein (7 Ob 165/15p). Die medizinische Notwendigkeit kann nicht deswegen verneint werden, weil sich im Nachhinein betrachtet, etwa wegen des nicht eingetretenen Behandlungserfolgs, andere Maßnahmen als besser herausstellen (7 Ob 165/15p).
So hat der Oberste Gerichtshof bereits in einem konkreten Fall dazu Stellung genommen. In dem konkreten Verfahren ging es darum, dass die Klägerin bereits seit vielen Jahren an massiven Rückenproblemen litt. Aus diesem Grund wurde ihr von zwei Ärzten eine Brustverkleinerung empfohlen, die letztlich auch aufgrund der ärztlichen Überweisung einer weiteren Ärztin durchgeführt wurde. Der Operateur bestätigte noch kurz vor der Operation die medizinische Indikation, wobei er ein voraussichtliches Resektionsgewicht von 500 g pro Seite erwartete. Auch aus orthopädischer Sicht war die Brustverkleinerung medizinisch indiziert und bestand Aussicht auf Verbesserung des Beschwerdebildes.
Damit war nach Meinung des Obersten Gerichtshofes bei der vorzunehmenden ex ante Betrachtung, nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung die Behandlungsmaßnahme der Brustverkleinerung vertretbar („Ex ante“ ist ein Begriff der juristischen Fachsprache und bezeichnet eine Beurteilung aus früherer Sicht).
In diesem speziellen Fall war es sogar so, dass letztlich anders als geplant nur ein Reduktionsgewicht von 184 g bzw 165 g erzielt werden konnte und sich daher der gewünschte Erfolg rückblickend nicht (zur Gänze) einstellte (Rückenschmerzen). Laut Obersten Gerichtshof – wie bereits oben erwähnt – führt dies jedoch nicht dazu, dass die bei der Behandlung gegebene medizinische Indikation zu verneinen ist.
Folglich bestand der Deckungsanspruch der Klägerin zu Recht.

23/01/2017

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann ist Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen tatsächlich eingetreten?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung. Das bedeutet, dass die Versicherungsleistung unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße, erfolgt. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (7Ob127/99y; 7Ob169/14z; 7Ob163/14t). Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll Schutz vor dem Zustand bieten, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben (7Ob127/99y; 7Ob169/14z; 7Ob163/14t).
Nun stellt sich hier für viele Versicherungsnehmer sowie für viele Versicherungsmakler die Frage, wann denn tatsächlich Berufsunfähigkeit eintritt. Standardisierte Bedingungen verwenden oftmals diese Formulierung:

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind.

Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die Formulierung des „zuletzt ausgeübten Berufs“. Gerade diese Formulierung lässt viel Interpretationsspielraum und insbesondere viel Ungewissheit auch beim verständigen Versicherungsnehmer offen.
Zu in diesem Sinn vergleichbaren Versicherungsbedingungen wurde ausgeführt, dass Berufsunfähigkeit dann gegeben ist, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung und das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft (7Ob127/99y; 7Ob311/03s; 7Ob169/14z; 7Ob163/14t). Versichert ist folglich nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung „spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs“ absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Es ist auf die soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt, abzustellen. Das hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens, sondern zunächst davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert (7Ob372/98a; 7Ob169/14z; 7Ob163/14t; 7Ob108/16g).
Wie lange muss die „Berufsunfähigkeit anhalten? Die Wortfolge „in dieser Zeit“ bezieht sich auf „mindestens sechs Monate“. Damit ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klargestellt, dass eine Versicherungsleistung nur gewährt wird, wenn die Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate dauert und dass in dieser Zeit (also mindestens sechs Monate oder auch länger) der Versicherungsnehmer auch keine Vergleichstätigkeit ausüben darf. Der Versicherer ist berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei kann auch erneut geprüft werden, ob die versicherte Person eine Vergleichstätigkeit ausübt. Zusätzlich wird in nahezu allen Versicherungsbedingungen ohne zeitliche Grenze eine Mitteilungsobliegenheit hinsichtlich der Minderung der Berufsunfähigkeit und der Wiederaufnahme oder Veränderung der beruflichen Tätigkeit festgelegt. Meistens wird ohne zeitliche Grenze ausdrücklich geregelt, dass für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder sich der Grad vermindert, die Leistung eingestellt oder herabgesetzt wird. Damit kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Leistung mehr hat, wenn er, wann auch immer, einen Vergleichsberuf ausübt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Summenversicherung ist. Versicherte Gefahr ist, dass der Versicherungsnehmer seinen bisherigen Beruf oder einen bedingungsgemäßen angemessenen Vergleichsberuf nicht mehr ausüben kann.

12/01/2017

Honorar für die vorvertragliche Beratung des Versicherungsmaklers?!

Viele Versicherungsmakler kennen das Leid: Der Kunde kann sich nicht entscheiden oder holt Angebote bei anderen Versicherungsmaklern ein. Das Ergebnis davon ist oft, dass der Aufwand sehr groß war, eine Vielzahl von Emails mit Angeboten an den Kunden verschickt und eine große Anzahl an Gesprächen über die einzelnen angebotenen Produkte geführt wurden; zu einem Geschäftsabschluss kam es jedoch nicht, da sich der Kunde „am Ende des Tages“ doch für einen anderen Versicherungsmakler entschied oder diesem die Produkte schlicht zu teuer waren.
Die professionelle Suche nach das individuelle Risiko deckenden Versicherungsprodukten stellt jedoch eine nicht zu unterschätzende Leistung dar; dies noch dazu vor dem Hintergrund der bereits im vorvertraglichen Stadium zu beachtenden Informationspflichten des Versicherungsmaklers (siehe § 137 ff GewO).
Was viele Versicherungsmakler nicht wissen: auch für diese bei weitem nicht zu unterschätzende Leistung darf – ohne folgenden Vertragsabschluss – ein Honorar vom Kunden verlangt werden. Ein Honorar lediglich für die Beratung darf jedoch nur dann verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Sollte es in weiterer Folge zu einem Versicherungsvertragsabschluss kommen, darf dieses Honorar naturgemäß nicht verrechnet werden, da diese vorvertraglichen Leistungen durch den Provisionsanspruch abgedeckt werden.
Um hier „vorzusorgen“ sollte ein Versicherungsmakler bereits vorab den Kunden darauf hinweisen, dass für den Fall von umfassenden Vorableistungen eine entsprechende Vergütung – sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen – vom Kunden zu leisten ist. Diese Vergütung bzw. Provision hat gemäß der geltenden Gewerbeordnung ortsüblich zu sein. Ein solcher Hinweis kann in den meisten Fällen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, die – richtig abgeschlossen – Vertragsinhalt werden und über welche eine solche Provisionsvereinbarung für vorvertragliche Leistungen abgeschlossen werden kann. AGB´s können immer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Es muss jedoch für den Kunden deutlich erkennbar sein, dass der Versicherungsmakler nur unter Anwendung dessen AGB´s das Rechtsgeschäft abschließen will. Auch muss der Kunde die Möglichkeit haben, die AGB zu lesen bzw. auf diese zuzugreifen.
Ob dieser Provisionsanspruch – im Fall des Nichtabschlusses eines Vertrages – im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit verrechnet werden „kann“, ist eine andere vom Recht losgelöste Frage.

12/01/2017

Haftungsfalle für den Versicherungsmakler: Lebensversicherung mit begünstigtem Dritten kann zu einem Schriftlichkeitsgebot führen!

Bei einer Lebensversicherung/Ablebensversicherung mit Begünstigung einer dritten Person handelt es sich um einen Vertrag, durch den einem Dritten/einer dritten Person Rechte verschafft werden sollen. Begünstigter ist hier in der der Regel eine dritte Person oder der Versicherungsnehmer selbst; Versicherungsfall ist in der Regel der Tod des Versicherungsnehmers oder einer dritten Person. Der Begünstigte ist bei solcher Art von Versicherungen in der Regel nicht mit dem Versicherungsnehmer ident.
Gemäß § 159 Abs 2 VersVG ist in dem Fall, dass die Versicherung für den Tod eines anderen (nicht des Versicherungsnehmers) genommen wird und die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Der Zweck dieser Bestimmung ist, den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod zu schützen und gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat (RIS-Justiz RS0080812).
Auf Grund der Vorschrift des § 159 Abs 2 VersVG ist hier höchste Vorsicht geboten. Die Formvorschrift des § 159 Abs 2 VersVG bezweckt den Nachweis der gründlichen Überlegung durch die Gefahrenperson. Auch wenn eindeutig feststeht, dass die Gefahrenperson dem Abschluss des Vertrags zustimmen wollte, eine schriftliche Zustimmungserklärung jedoch nicht vorliegt, ist der Vertrag unwirksam. Die Zustimmungserklärung muss in Kenntnis der tatsächlichen Gefährdung abgegeben werden. Schließlich ergibt sich bereits aus dem Vertragsabschluss für einen Dritten der Anreiz für die Herbeiführung des Versicherungsfalles; nämlich des Todes einer Person. Die Gefahrenperson muss also in der Lage sein, das Risiko, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt, abzuwägen. Dies setzt die Kenntnis der Art der Versicherung, der Person des Versicherungsnehmers und der Höhe der Versicherungssumme voraus (RIS-Justiz RS0019354).
Der OGH hat über den Wortlaut des § 159 Abs 2 VersVG hinaus auch publiziert, dass § 159 Abs 2 VersVG immer dann entsprechend anzuwenden ist, wenn der Zweck, umfassend jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines anderen vorzubeugen, dies gebietet (7Ob162/12t). Folglich gilt das Schriftlichkeitsgebot meiner Einsicht nach auch in jenen Konstellationen, in welchen die Versicherung für den Tod des Versicherungsnehmers genommen wird und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag eine dritte Person ist.
Auch wenn die versicherte Person zugleich Versicherungsnehmer sein soll, ist diese aber am Vertragsabschluss nicht unmittelbar beteiligt, bedarf es auch hier einer schriftlichen Vollmacht in Schriftform ausgestellt auf den Stellvertreter. Dies gilt umso mehr, wenn der Begünstigte nicht mit dem Versicherungsnehmer ident ist. Die Vollmachtsurkunde muss dabei allen Anforderungen des § 159 Abs 2 VersVG genügen, insbesondere erkennen lassen, dass der Vollmachtgeber die wesentlichen Vertragsumstände akzeptiert hat (7Ob162/12t).
Dieses Schriftlichkeitsgebot kann auch eine (Haftungs)Falle für einen Versicherungsmakler darstellen. Hier ist Vorsicht geboten. Bei der Vermittlung einer Lebensversicherung mit Begünstigtem Dritten ist immer das Schriftlichkeitsgebot zu wahren. Wird darauf vergessen ist der gesamte Vertrag unwirksam und folglich die Versicherung zu Leistung frei. Hat der Versicherungsmakler darauf nicht hingewiesen bzw. darauf vergessen liegt ein eindeutiger Haftungstatbestand vor.

15/06/2016

Wie weit deckt eine private Haftpflichtversicherung die Risiken "missglückter" Annäherungsversuche?

Die Privathaftpflichtversicherung versichert Privatpersonen gegen Risiken die einen im alltäglichen Leben treffen können. Da jeder für den aus den eigenen Fehlhandlungen entstandenen bzw. entstehenden Schaden (unbeschränkt) haftet, ist die private Haftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Auch Versicherungsunternehmen nutzen in deren Versicherungsbedingungen bzw. im Versicherungsvertrag selbst oft den Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" welche eben mit Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung gedeckt werden sollen.
Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicher Weise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss (RIS-Justiz RS0081099). Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann.
Wie der Oberste Gerichtshof jüngst entschieden hat, sind davon jedoch nicht sämtliche Gefahren des täglichen Lebens umfasst:

Laut OGH gehört es eben nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens, dass ein Versicherungsnehmer seine Annäherungsversuche trotz mehrfacher, eindeutiger verbaler und körperlicher (Ohrfeige, „Wegschubsen“) Ablehnung durch die Frau fortsetzt und sie letztlich so bedrängt, dass er durch seine Platzwahl beim Tisch ihr Aufstehen und Weggehen verhindert und sie sich dagegen zur Wehr setzt und von ihm verletzt wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde die eindeutige Ablehnung einer Frau akzeptieren (OGH vom 19.11.2015, 7Ob182/15p).

Folglich besteht in einem solchen Fall keine Deckungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung gegenüber dem (männlichen) Versicherungsnehmer.

Die Entscheidung ist in vollem Umfang als richtig zu erachten!

03/02/2016

Die Steuerreform 2015/16 brachte mit dem Jahreswechsel umfangreiche Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes. Diese Änderungen betreffen insbesondere Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie. Übertragungen innerhalb der Familie sind in den meisten Fällen Schenkungen und Erbschaften.

Bisher betrug die Grunderwerbsteuer (GreSt) bei Übertragungen von Immobilien im Familienkreis 2% vom sogenannten dreifachen Einheitswert, der die Bemessungsgrundlage bildet. Wie sich jeder denken kann, werden diese Übertragungen im Familienkreis mit der Steueränderung nicht billiger: Gerade das Gegenteil ist der Fall.

Mit 1. Jänner 2016 wird für Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie anstelle des dreifachen Einheitswertes der wesentlich höhere Grundstückswert (Wert der gesamten Immobilie) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Außerdem ändert sich auch der Steuersatz, der ab kommendem Jahr in drei Stufen berechnet wird:

für die ersten 250.000,-- (Grundstückswert) 0,5%
für die nächsten 150.000,-- (Grundstückswert) 2,0%
darüber hinaus 3,5%

Diese Steuersätze gelten bei allen Übertragungen im Familienkreis.

Der Grundstückswert (bspw. im Fall einer Schenkung) kann auf verschieden - nur schwer verständliche Weisen - ermittelt werden:

1.
Summe des hochgerechneten dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes ("Pauschalwertmodell").
2.
Immobilienpreisspiegel: 71,25 % des anhand des Immobilienpreisspiegels der Wirtschaftskammer Österreich (ab 1.1.2017 Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich) ermittelten Wertes.
3.
Schätzgutachten

Die Formel zu Punkt 1 erspare ich den Lesern........

27/08/2015

Die Steuerreform, kundgemacht am 14.08.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 118/2015) hat umfassende Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes gebracht. Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich bei einem entgeltlichen, aber auch bei einem unentgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft (auch bei dem Erwerb einer Wohnung - welche einen Teil einer Liegenschaft darstellt) - an.

Das Grunderwerbsteuergesetz wurde in den letzten fünf Jahren insgesamt sechs Mal geändert. Anstelle des nicht mehr aktuellen Einheitswertes bei unentgeltlichen (bspw. bei einer Schenkung im Familienkreis) oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen wird künftig der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein. Dieser Grundstückswert ist ein nur für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu ermittelnder Wert. Die Grundlagen zur Ermittlung dieses Wertes werden in einer vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassenden Verordnung geregelt.
Fakt ist, das dieser Wert naturgemäß ein Vielfaches des bis Dato geltenden Einheitswertes ausmachen wird. Treffen bzw. einschränken wird diese Gesetzesänderungen insbesondere Schenkungen im Familienkreis.

Im Zuge der Steuerreform wurde auch die Registrierkassenpflicht eingeführt. Nach § 131b BAO besteht die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ab einem Jahresumsatz von Euro 15.000,-- je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes Euro 7.500,-- im Jahr überschreiten. Barumsätze iS dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Eine Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte gilt auch als Barzahlung.

25/02/2015

Gewährleistung und Garantie ist nicht das Gleiche!

Den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie kennen die Wenigsten. Dies ist – auch auf Seiten der für einen Unternehmer tätigen Verkäufer – am häufigsten daran zu erkennen, dass in den meisten Fällen ausschließlich von Garantie und nicht von Gewährleistung gesprochen wird bzw. beide Begriffe als gleichbedeutend verwendet werden. Die einzige Gemeinsamkeit, welche beide eben genannten Begriffe haben ist jene, dass der Verkäufer für einen Mangel (bspw. des gekauften Fernsehers) “gerade stehen muss”.

Grundsätzlich gilt: Das Rechtsinstitut der Gewährleistung gilt kraft Gesetzes. Garantie ist eine rein freiwillige Leistung des jeweiligen Verkäufers.

Das Rechtsinstitut der Gewährleistung besagt, dass der Verkäufer einer Ware für einen Mangel, welcher bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, einstehen muss. Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. Kaufen Sie sich bspw. ein Auto und bleibt dieses nach 2 Monaten mitten auf der Straße stehen, da bereits zum Zeitpunkt der Übergabe ein Motorschaden vorhanden war, hat Ihnen der Fahrzeughändler dafür Gewähr zu leisten. Tritt ein solcher Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges auf wird von Gesetzes-Wegen vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Behauptet der Fahrzeughändler das Gegenteil – nämlich das der Mangel erst nach dem Übergabezeitpunkt entstand – so hat er dies zu beweisen. Tritt der Mangel nach der eben genannten 6-Monatsfrist auf, so hat der Konsument zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt. Unter Garantie wird grundsätzlich die Zusicherung der Funktionsfähigkeit von Produkten bzw. Gütern für eine bestimmte Periode bezeichnet. Händler gewähren oft nur unter bestimmten Voraussetzungen das Recht der Garantie. Diese Voraussetzungen bestimmt allein der Händler. Das bedeutet auch – besonders beim Autokauf – das nicht für das gesamte Fahrzeug sondern nur für bestimmte Teile eine Garantie übernommen wird. Es kommt also ganz genau auf den Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung an.

Grundsätzlich gilt immer: Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Vor allem nicht mit dem Argument, das mangelhafte Produkt sei nicht von dem Verkäufer (Händler) erzeugt worden. Das ist für die gesetzlich zwingende Gewährleistung irrelevant. Auch Gewährleistungsausschlüsse – bspw. auf Grund eines besonders günstigen Preises – sind gegenüber Konsumenten grundsätzlich unwirksam.

15/01/2015

Am 29.12.2014 wurde die Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Im Mietrecht wird die Erhaltungspflicht des Vermieters auf Heizthermen und Warmwasserboiler ausgedehnt, wobei die Regelung auch für bestehende Mietverhältnisse gilt.

Das bedeutet, dass im Vollanwendungsbereich des MRG in Zukunft die Thermenwartung vom Mieter, die Erneuerung einer schadhaften Therme jedoch vom Vermieter übernommen werden muss.

Ob ein Mietvertrag in den Voll- oder in den Teilanwendungsbereich des MRG fällt, richtet sich nach den relativ umfangreichen Regeln des § 1 MRG. Als Faustregel lässt sich sagen, dass

die Miete von Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern zumeist dem Vollanwendungs-bereich unterliegt;

die Miete von Wohnungen in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die in Wohnungseigentum stehen, meist dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen.

07/01/2015

VORSICHT: ES SCHNEIT
HAFTUNG UND PFLICHTEN DES HAUSEIGENTÜMERS

Bereits seit einigen Tagen fällt in Wien Schnee, welcher bereits in manchen Randbezirken Wiens beständig liegen blieb. Auch der Frost wird aller Wahrscheinlichkeit nach im Jänner nicht lange auf sich warten lassen.

Die damit verbundenen Verpflichtungen und Gefahren sind vielen Hauseigentümern nicht bekannt!

Grundsätzlich gilt , dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten die entlang der Liegenschaft vorhandenen Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee zu säubern und bei Glatteis zu streuen haben. Betroffen davon sind sämtliche an die Liegenschaft angrenzende Gehwege bzw. Gehsteige, welche nicht weiter als 3 m von der Liegenschaft entfernt beginnen.

Sollte vor Ihrem Haus kein Gehsteig bzw. Gehweg vorhanden sein, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Darüber hinaus müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Die Folgen der Zuwiderhandlung können einen Hauseigentümer teuer zu stehen kommen. Kommt ein Passant vor Ihrem Haus auf Grund von Schnee bzw. Glatteis zu Sturz, haben Sie diesem im Rahmen des Schadenersatzes zu haften. Bei komplizierteren Brüchen und damit verbundenen langen Behandlungen kann dies immense finanzielle Folgen nach sich ziehen. Darüber hinaus wird durch die Nichträumung- und Nichtstreuung ein verwaltungsstrafrechtliches Delikt verwirklicht, was zu einer Verwaltungsstrafe führen kann.

Im Fall des Sturzes eines Passanten vor dem eigenen Haus sollte umgehend anwaltliche-professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Hauseigentümer bzw. der Winterdienst-Unternehmer hat nämlich nicht immer zu haften:

Die Räum- und Streupflicht darf nicht überspannt werden. So besteht bei mitten in der Nacht aufkommender Glatteisbildung nicht die Verpflichtung der umgehenden Streuung. Auch bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis kann dem Hauseigentümer keine stündliche Räumung und Streuung zugemutet werden. Insbesondere dann, wenn auf Grund der Wetterlage das Räumen und Streuen nicht in das Gewicht fällt. Darüber hinaus stellt das Tragen von „schlechten“ Schuhen (wie bspw. Schuhe mit hohem Absatz) ein Mitverschulden dar, welches die Haftung stark einschränken kann.

Im Hinblick auf die Folgen einer Haftung sollte der Sachverhalt immer juristisch genau untersucht und beurteilt werden.

Die oben genannten Pflichten können von jedem Hauseigentümer auch übertragen werden. Durch die Übertragung kann sich jeder Hauseigentümer von diesen Verpflichtungen befreien. Auch einem Mieter kann diese Verpflichtung vertraglich übertragen werden.

Richtig werben - aber Abgaben beachten
05/12/2014

Richtig werben - aber Abgaben beachten

Gewinnspiele und Preisausschreiben ohne vermögenswertem Einsatz unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist, dass das angeboten Gewinnspiel unter den Begriff des „Glückspiels“ im Sinne des Glückspielgesetzes zu su...

Vermieter muss für neue Therme aufkommen - Gesetzesänderung in SichtBereits im Jahr 2009 entschied das Landesgericht Eis...
20/11/2014

Vermieter muss für neue Therme aufkommen - Gesetzesänderung in Sicht

Bereits im Jahr 2009 entschied das Landesgericht Eisenstadt, dass eine schadhafte Therme im Vollanwendungsbereich des MRG grundsätzlich vom Mieter zu erneuern ist. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass (im Vollanwendungsbereich des MRG) grundsätzlich § 3 MRG die Erhaltungspflicht des Vermieters regelt und dieser bestimmt, dass diese (Erhaltungspflicht des Vermieters) nur bei "ernsten" Schäden des Mietgegenstandes zum Tragen kommt. Bei anderen, geringeren Schäden im Mietgegenstand kann der Vermieter folglich nicht zur Reparatur herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sprach das Landesgericht Eisenstadt aus, dass es sich bei einer defekten Therme um keinen „ernsten“ Schaden im Sinne des § 3 MRG handelt und folglich der Mieter dafür aufzukommen hat.

In diesem Zusammenhang entschied der OGH Ende 2013, dass ein Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG nicht zur Reparatur oder Erneuerung einer defekten Therme verpflichtet ist. Dadurch besteht auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch des Mieters, der die Gastherme ausgetauscht hat. Damit bestätigte diesmal der OGH, dass der Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG für einen Neukauf der Therme aufzukommen hat.

Diese unbefriedigende Situation hat nunmehr der Gesetzgeber zum Anlass einer „kleinen“ Gesetzesänderung genommen um ab 1. März 2015 – nach eigenen Angaben der Regierung – mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Künftig soll nämlich der Vermieter zur Erhaltung von Heizthermen verpflichtet werden. Für die jährlichen Wartungskosten soll hingegen der Mieter aufkommen. Fraglich bleibt nur, ob diese neue gesetzliche Regelung auch auf bereits bestehende Mietverhältnisse Anwendung findet bzw. welche Mietverhältnisse davon erfasst werden. Professionelle Beratung sollte im Fall von Unklarheiten auf jeden Fall aufgesucht werden.

(http://www.bmwfw.gv.at/Presse/AktuellePresseMeldungen/Seiten/Mitterlehner-Wohnrechtsnovelle-schafft-Rechtssicherheit-f%C3%BCr-Buerger.aspx)

Wann fällt die Wohnung in den Vollanwendungsbereich des MRG? Als Faustregel in Bezug auf diese Frage gilt Folgendes: Die Miete von Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern fällt zumeist in den Vollanwendungsbereich des MRG.

Ministerrat beschließt zahlreiche Gesetzesvorlagen - Änderungen im Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht beseitigen rechtliche Graubereiche – Antiterrorpaket in Umsetzung – Steuerreform ist Frage der Glaubwürdigkeit

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