21/04/2020
COVID-19 Wohnraummiete
Die verordnete Schließung von Geschäftslokalen bringt jedoch nicht nur rechtliche Fragen für Unternehmer, sondern auch für Wohnungsmieter (nicht jedoch den Geschäftsraummieter), die etwa aufgrund der COVID-19 Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und nunmehr die monatliche Miete nicht mehr zahlen können.
Der Nationalrat hat hierzu im Rahmen des 4. COVID-Gesetzes eine Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen beschlossen. Diese Beschränkung sieht vor, dass der Vermieter den Mietvertrag eines Mieters,
• wenn dieser eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird,
• nicht oder nicht vollständig entrichten kann,
• weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist,
nicht allein wegen dieses Zahlungsrückstands kündigen oder dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern darf.
Der Vermieter kann darüber hinaus den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.
Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft, sodass Mietzinsrückstände bis zu spätestens diesem Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen. Erst wenn diese auch nach dem 30.06.2022 für den Zeitraum 01.04.2020 – 30.06.2020 noch offen aushaften, kann der Vermieter dies auch als Kündigungsgrund für den Mietvertrag geltend machen. Festzuhalten bleibt auch, dass für den Mietzinsrückstand seitens des Vermieters auch die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4% jährlich begehrt werden können. Als Mieter empfiehlt es sich daher weiterhin, den Mietzins nur im Notfall schuldig zu bleiben und sinnvollerweise bereits vor einem Zahlungsverzug an den Vermieter heranzutreten, um allenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_24/BGBLA_2020_I_24.pdfsig (Artikel 37, §§ 1, 17)