Mag. Wolfgang Standfest LL.M - Rechtsanwalt und Steuerberater

Mag. Wolfgang Standfest LL.M - Rechtsanwalt und Steuerberater Wir handeln als Juristen, denken dabei aber unternehmerisch ...
Impressum und Informationen gem § 5 Mag.

Wolfgang Standfest, LL.M (int.tax law), Rechtsanwalt und Steuerberater, zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte. Schwerpunkte unserer Kanzleitätigkeit
Neben der allgemeinen anwaltschaftlichen Tätigkeit setzt unsere Kanzlei Schwerpunkte in folgenden Bereichen:
Unternehmensrecht
Mergers & Acquisitions, Unternehmensumgründungen, Corporate Finance, Restrukturierungen
Allgemeines Zivilrecht
Vertragsrec

ht, Schadenersatzrecht, Gewährleistungsrecht, Exekutionsrecht, Miet- und Immobilienrecht
Öffentliches Recht
Steuer- und Abgabenrecht, Europarecht, Gewerberecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verkehrsstrafen
Strafrecht
Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, allgemeines Strafrecht
Familienrecht / Scheidung / Vermögensregelung
Scheidungsanträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Testamente, Patientenverfügungen
Insolvenzrecht
Gläubiger- und Schuldnerberatung, Insolvenzverwaltung einschließlich Sanierungsverwaltung
Inkassowesen
Eintreibung von Außenständen, laufende Betreuung von Unternehmen


Impressum und Informationen gem § 5 ECG: http://www.rechtsanwalt-standfest.at/Kontakt

27/04/2017

Wir von der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Standfest haben unsere Website wieder einmal erweitert.
Jetzt können Sie sich auch über unser Angebot im Bereich Finanzstrafrecht informieren.

Nutzen Sie dabei gleich die Gelegenheit sich unsere umfangrechen Betreuungsfelder in den Bereichen der Rechts-, Steuer- und Sanierungsberatung anzusehen.

Hier der Link: http://rechtsanwalt-standfest.at/finanzstrafrecht/

14/04/2017

Aktuelle OGH-Entscheidung

Kein Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei leicht erkennbarer Gefahr

OGH 24.01.2017, 10 ObS 163/16t

Zwei Ärzte die sich zu lange in einem Biergarten aufgehalten hatten kletterten nach einem Medizinkongress im Dunkeln auf die 1,80 m hohe Begrenzungsmauer des bereits versperrten Biergartens und sprangen auf der anderen Seite hinunter. Dabei zog sich der Kläger am linken Fuß Verletzungen zu.

Der OGH verneint einen Kausalzusammenhang zur versicherten Tätigkeit, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, das eine besondere Gefährdung auslöst, weshalb die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist.

Die Unfallversicherung kommt in diesem Fall also nicht für die Kosten auf.

06/04/2017

Aktuelle OGH-Entscheidung:

Ruhen der Pension während Flucht aus der Strafhaft

OGH 21.02.2017, 10 ObS 142/16d

Der Pensionsanspruch eines Strafhäftlings ruht auch in der Zeit, in der er sich durch Flucht der Strafhaft (nach einem Ausgang) entzieht.
Es ist auch die Flucht aus der Strafhaft als Verbüßen einer Freiheitsstrafe anzusehen. Der Pensionsanspruch des Flüchtigen ruht daher während des gesamten Zeitraums der Flucht.

20/03/2017

Aktuelle OGH-Entscheidung:

Radfahren gegen die Einbahn – Ein Fahrradstreifen darf nur in Gegenrichtung befahren werden

OGH 26. 1.2017, 2 Ob 100/16v

In einer Einbahn, in der Radfahren in die Gegenrichtung erlaubt ist, darf der vorhandene Radfahrstreifen von Radfahrern nicht in beide Fahrtrichtungen befahren werden. Der Radfahrstreifen, der aus Sicht der Hauptfahrrichtung am linken Fahrbahnrand markiert ist, darf nur von Radfahrern, die gegen die Einbahn fahren, benützt werden.

08/04/2013

PKW-Reparaturkosten für Unfall auf der Fahrt zur Arbeit können steuerlich abzugsfähig sein

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte und wieder retour sind beruflich veranlasst und stellen Werbungskosten dar. Allerdings ist im österreichischen Steuersystem für diese Aufwendungen ein Werbungskostenabzug für typischerweise anfallende Kosten nur pauschaliert (idR Pendlerpauschale etc) möglich. Nach Ansicht des VwGH werden durch diese Pauschalbeträge jedoch Kosten im Zusammenhang mit einem auf der Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte nicht grob fahrlässig herbeigeführten Unfall nicht abgedeckt und sind daher zusätzlich abzugsfähig. Dieser Abzug ist auch dann möglich, wenn dem verunfallten Arbeitnehmer nur das kleine Pendlerpauschale zusteht und somit die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0015, in Bestätigung von UFS 9. 1. 2009, RV/3489-W/08).

04/04/2013

Das Gespräch einer Beraterin des AMS mit einem Pferd ist steuerlich nicht abzugsfähig!

Eine Beraterin des Arbeitsmarktservice absolvierte insgesamt 35 Stunden Supervision mit einem Pferd. Der Vorteil der Unterstützung durch das Pferd sollte sein, dass dabei eigene Verhaltensmuster besser erkennbar werden und das Pferd die Verhaltensmuster bei Führungskompetenz, Zielformulierung und Zieldefinition unmittelbar widerspiegelt. Der VwGH verweigerte die Anerkennung der Abzugsfähigkeit, weil nicht ausreichend erkennbar war, dass der Aufwand aus beruflichen Gründen erforderlich sowie der von der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten gepflogene Umgang mit Pferden nicht auch durch private Interessen veranlasst war (VwGH 20. 11. 2012, 2009/13/0002).

02/04/2013

Achtung Änderung der Dividendenbesteuerung in Deutschland

Ab März 2013 wird bei Ausschüttung von Portfoliodividenden (unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs weniger als 10%) von Deutschland nach Österreich Quellensteuer in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) einbehalten. Bis Februar 2013 wurde diese Quellensteuer auf Antrag vollständig rückerstattet. Nunmehr ist eine Rückerstattung nur noch im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland-Österreich möglich. Das DBA ermöglicht Deutschland lediglich das Einheben eine Maximalsteuer von 15%, jeglicher darüber hinaus bezahlte Betrag ist zurück zu erstatten.
Eine Möglichkeit zur Steuerreduktion wurde dadurch eröffnet, dass der unterjährige Hinzuerwerb einer mindestens 10%igen Beteiligung nunmehr auf den Beginn des Kalenderjahres zurückbezogen wird. Es ist daher z.B. möglich, die Quellensteuer auf Portfoliodividenden zu vermeiden, indem vor Ablauf des Kalenderjahres eine 10%ige Beteiligung zusätzlich zu einer bestehenden Beteiligung erworben wird. In diesem Fall wären alle seit Jahresbeginn einbehaltenen Steuern zurück zu erstatten.
Über die restriktive Handhabung der Erstattungsvoraussetzungen und die umfangreichen Nachweispflichten, die einem Erstattungsantrag beizufügen sind, kann ich Sie gerne informieren.
Bitte kontaktieren Sie mich diesbezüglich unter [email protected].

28/03/2013

Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen im Ausland - Vorsicht vor Finanzstrafverfahren

Auch die Veräußerung von im Ausland gelegenen Immobilien durch eine Person, die in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt nach innerstaatlichem Recht der Einkommensteuer (§ 30 EStG).
Besteht mit dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Veräußerungsgewinn in Österreich prinzipiell zu versteuern.
Liegt ein DBA vor, weist dieses in der Regel das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat (Lagestaat des Grundstücks) zu, weshalb die Einkünfte in Österreich von der Besteuerung auszunehmen sind. Ein Progressionsvorbehalt ist zu beachten. In Ausnahmefällen kommt im DBA die Anrechnungsmethode zur Anwendung und es hat eine Veranlagung in Österreich zu erfolgen, wobei die im Ausland bezahlte Steuer zum Abzug gebracht werden kann.
Eine rechtzeitige Prüfung vor der Veräußerung einer Immobilie im Ausland durch einen auch mit dem internationalem Steuerrecht vertrauten Berater wird daher vielfach unumgänglich sein, wenn unliebsame Überraschungen vermieden werden sollen. Für diesbezügliche Fragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung.

25/03/2013

Gewerbliche Grundstücksüberlassung.
Grundstücksveräußerungen, werden grundsätzlich mit dem begünstigten Steuersatz von 25 % besteuert. § 30a Abs 3 EStG nimmt bestimmte Tatbestände von der Begünstigung aus, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt.
Nach den Erläuterungen (BMF-010203/0402-VI/6/2012) ziele die Ausnahme vom besonderen Steuersatz auf (nicht rein vermögensverwaltende) Immobilienentwicklungsgesellschaften ab bei denen der Schwerpunkt der Tätigkeit die gewerbsmäßige Überlassung bzw. Veräußerung von Grundstücken ausmacht, wobei die Grenze eines Schwerpunkts mit 20 % angenommen werden kann.
Insbesondere die Möglichkeiten zur Sachverhaltsgestaltung dahingehend, ob die Überlassung selbst die Gewerbsmäßigkeit des Betriebs ausmachen wird, wie beim Immobilienentwickler (Tarifbesteuerung) oder nur indirekt damit zu tun haben soll, wie zB beim Beherbergungsbetrieb oder bei der rein vermögensverwaltenden Gesellschaft (begünstigter Steuersatz) sollten zur Steueroptimierung bereits vorab berücksichtigt werden.

22/03/2013

*Finnischer Seemann auf norwegischem Seeschiff mit Wohnsitz in Österreich*
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Norwegen und Österreich gibt es eine Besonderheit, der zufolge bei den im Norwegischen Internationalen Schiffsregister (N.I S.) eingetragenen das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Seemannes zugewiesen wird.
Begründet ein finnischer Seemann, der auf einem im N.I.S. registrierten Seeschiff seinen Dienst versieht, in Österreich einen weiteren Wohnsitz und stellt dieser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dar, unterliegt er mit den von der norwegischen Reederei gezahlten Lohnbezügen der österreichischen Besteuerung. (EAS 3319 v. 1. 2. 2013)

20/03/2013

Vorsatz auf Steuerhinterziehung bei nicht deklariertem Schweizer Depot
Zum Vorsatz bei Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit Auslandsdepots hat der UFS (RV/1451-W/11) ausgesprochen, dass nach der Lebenserfahrung ein österreichischer Inhaber eines nichtdeklarierten ausländischen Wertpapierdepots die Steuerpflicht der Zinseinkünfte in Österreich kennt oder zumindest in Kauf nimmt. Eine der wesentlichen Folgen aus dieser Beurteilung ist, dass für Vorsatzdelikte die verlängerte (10-jährige) Verjährungsfrist gilt.
Das Vorbringen, des Steuerpflichtigen, dass er der Meinung gewesen sei, mit der ausländischen Quellensteuer sei auch die österreichische Steuerpflicht abgedeckt, ist bei einer Quellensteuer von lediglich rd 1,5 % unglaubwürdig.

18/03/2013

Empfänger unbekannt - die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen gem § 162 BAO.
Für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben ist erforderlich, dass diese auch nachgewiesen werden müssen.
Als nicht nachgewiesen gelten laut Finanzverwaltung:
- Vermittlungsprovision an Briefkastengesellschaft in Irland.
- Vermittlungsprovision an namentlich genannte Ausländer,
deren Leistung jedoch nicht genau erläutert werden und die lt
Recherchen der Finanzverwaltung im Ausland nicht
auffindbar sind.
- Diverse kleinere Honorare an Österreicher nur unter
Bekanntgabe von Namen und Bundesland, jedoch ohne
genaue Adresse.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung aus § 138 BAO ableitet, dass die erforderlichen Beweismittel vor Eingehen der Geschäftsbeziehung zu beschaffen und zu sichern (Beweisvorsorge) sind.

Adresse

Wallnerstraße 4/5/44
Wien
1010

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Mag. Wolfgang Standfest LL.M - Rechtsanwalt und Steuerberater erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Mag. Wolfgang Standfest LL.M - Rechtsanwalt und Steuerberater senden:

Teilen