12/04/2026
Mandatsbeendigung beim Rechtsanwalt:
Die Beendigung eines Mandats folgt im anwaltlichen Berufsrecht eigenen Regeln – und weicht bewusst vom allgemeinen Zivilrecht ab.
📌 Nach § 11 Abs 2 RAO kann ein Rechtsanwalt ein Mandat grundsätzlich jederzeit kündigen.
Das unterscheidet sich von § 1021 ABGB und ist Ausdruck des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant.
👉 Dieses Vertrauensverhältnis rechtfertigt ein Kündigungsrecht ohne besonderen Grund.
Gleichzeitig schützt die RAO den Mandanten vor Nachteilen:
⚖️ Die 14-tägige Weitervertretungspflicht
Sowohl bei Kündigung durch den Mandanten als auch durch den Rechtsanwalt gilt:
➡️ Der Anwalt muss den Mandanten noch 14 Tage weiter vertreten, soweit dies notwendig ist, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Wichtig:
❗ Diese Pflicht besteht unabhängig von offenen Honoraren.
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🔍 Drei Fallgruppen nach § 11 RAO
1. Widerruf durch den Mandanten (§ 11 Abs 3 RAO)
➡️ Sofort wirksam
➡️ Anwalt muss Tätigkeit unverzüglich einstellen
Abgrenzung:
Ein Widerruf liegt nur vor, wenn der Mandant klar (ausdrücklich oder konkludent) jede weitere Tätigkeit ablehnt.
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2. Kündigung durch den Mandanten (§ 11 Abs 2 RAO)
➡️ 14-tägige Weitervertretungspflicht
➡️ Schutz vor Rechtsverlusten steht im Vordergrund
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3. Kündigung durch den Rechtsanwalt
➡️ Ebenfalls 14-tägige Weitervertretungspflicht
➡️ Gleiche Schutzmechanik wie bei Mandantenkündigung
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📌 Zusätzlich gilt:
Der Mandant ist über
• den aktuellen Stand
• notwendige weitere Schritte
• drohende Rechtsnachteile
zu informieren – Ausdruck der anwaltlichen Treue- und Sorgfaltspflichten.
Und:
🔒 Standesrechtliche Pflichten wie Verschwiegenheit und Aufbewahrung bestehen über das Mandatsende hinaus.
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💡 Praxis-Takeaway:
Mandatsbeendigung ist kein „harte Kante“-Moment – sondern ein rechtlich strukturierter Übergang mit klaren Schutzmechanismen für den Mandanten.