Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr

Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr Rechtsanwalt in Wien. Spezialisiert auf Fremden- und Asylrecht, Strafrecht, öffentliches Recht und Grundrechtsschutz.

24/03/2020

Some info about residence permits and visa during the COVID-19 crisis:

Residence permits can be extended in writing (even if you are abroad!).
Initial / first applications can be done domestically.

Residence permits can be sent by mail and do not have to be collected in person.

If leaving Austria is impossible due to the current circumstances, there is no risk of prosecution and no negative impact on future visa and residence applications.

You can find more information
- from the Interior Ministry (German): https://bit.ly/2QEcrm6
- from the Ministry for European and International Affairs (English): https://bit.ly/2Ua3naS

23/03/2020

Informationen für Menschen, die sich mit einem Aufenthaltstitel (zB "rot-weiß-rot-Karte", "Niederlassungsbewilligung", etc.) nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Österreich aufhalten:

Derzeit gibt es - nachgefragt habe ich das in Wien, das ist aber aktuell wohl österreichweit so - KEINEN Parteienverkehr auf den Ämtern, auf denen sonst Anträge auf die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen persönlich eingebracht werden müssten.

Anträge auf die Verlängerung von Aufenthaltstiteln, aber auch Erstanträge auf deren Ausstellung, können derzeit und bis auf Weiteres SCHRIFTLICH gestellt werden (Fax, Post, e-mail). Wenn der "normale" Betrieb wieder aufgenomen worden ist,werden die Aufenthaltsbehörden werden wahrscheinlich dazu auffordern, nachträglich "aufs Amt zu kommen" um die persönliche Antragstellung auf diesem Weg nachzuholen (sollten die Einschränkungen deutlich länger dauern als heute, am 23.03.2020 absehbar, wird man uU auch eine andere Vorgangsweise finden....).

Wenn Sie nicht wissen, ob Sie einen "Aufenthaltstitel" oder ein gewöhnliches Visum haben: "Aufenthaltstitel" werden durch Aufenthaltskarten erteilt bzw. dokumentiert. Ein Visum findet sich in aller Regel in Ihrem Reisepass. Zur Frage von Visa lesen Sie bitte meinen vorherigen Eintrag!

ACHTUNG: ich rate dazu, alle jetzt schriftlich gestellten Anträge zu dokumentieren, also: sich e-mails, wenn möglich mit Sendebestätigung, gut aufzuheben und am besten auszudrucken, Faxbestätigungen aufzubewahren oder Post eingeschrieben zu schicken, so lange das noch geht.

WICHTIG: stellen Sie Ihre Verlängerungsanträge wenn irgend möglich rechtzeitig, das heißt VOR dem Ablauf Ihrer aktuellen Karte. Und zwar auch dann, wenn Sie nicht alle sonst nötigen Unterlagen (Lohnbestätigungen, Zeugnisse etc.) haben.

Wenn Sie nachweisen können (siehe oben), dass Sie rechtzeitig (siehe oben) - wenn auch nur schriftlich - um die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels angesucht haben, halten Sie sich weiterhin rechtmäßig in Österreich auf. Eine Kopie Ihres schriftlichen Antrags samt einer Sendebestätigung sollten Sie daher, wenn möglich, für den Fall von Kontrollen mit sich führen. Das gleiche gilt für etwaige Bestätigungen Ihres Antrags, die Ihnen die Behörde zuschicken sollte.

AM WICHTIGSTEN IST DERZEIT IHRE GESUNDHEIT UND DIE IHRER MITMENSCHEN: Sie zählt mehr als Fristen und Bürokratie. Wenn Sie - sei es wegen Ihrer eigenen Gesundheit oder wegen einer Quarantäne - Ihre Wohnung derzeit nicht verlassen können und auch elektronisch keinen Antrag einbringen können, wird man, wenn diese Beschränkungen weggefallen sind, eine Lösung dafür finden. Wenden Sie sich in so einem Fall innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Wegfall eines derartigen Hindernisses an die Behörde, an NGOs oder die Anwaltschaft, sie werden Sie dabei unterstützen.

Bis dahin gilt:
Bleiben Sie gesund und .

23/03/2020

Informationen für Menschen, die sich derzeit mit einem Visum in Österreich aufhalten und nicht heimkehren können:

Derzeit gibt es laut heute, 23.03.2020, bei der LPD Wien eingeholter Auskunft für VISA-Anträge (Ausstellung, Verlängerung etc.) KEINEN Parteienverkehr, es werden auch KEINE Visa ausgestellt.

Wörtlich heißt es in einem Aushang der LPD Wien:

„Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 – Pandemie findet aktuell im Visabereich kein Parteienverkehr und keine Visaausstellung mehr statt.
Ist Ihnen tatsächlich faktisch die Ausreise aus Österreich unmöglich (Schließung der Grenze, Einstellung aller Flugverbindungen, Erkrankung am Corona-Virus, …), so hat dies für Sie keinerlei Konsequenzen in nachfolgenden Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren, Verfahren zur nachfolgenden Visumsausstellung bei Botschaften, Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, …), da Sie kein Verschulden an der Nichtausreise trifft!
Es erwachsen Ihnen also keinerlei behördliche Nachteile, wenn Ihnen die Ausreise tatsächlich faktisch unmöglich ist!
Sobald jedoch eine Ausreise faktisch für Sie wieder möglich ist, sind Sie zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet!“

Was gilt derzeit für Gerichtsverfahren und für gerichtliche Fristen? Das Justizministerium hat es aufgelistet (danke Oli...
23/03/2020

Was gilt derzeit für Gerichtsverfahren und für gerichtliche Fristen? Das Justizministerium hat es aufgelistet (danke Oliver Scheiber für den link):

COVID-19-Justizbegleitgesetz Das Parlament hat nun konkrete Begleitmaßnahmen für den Justizbereich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise beschlossen. Das neue Gesetz ist seit 22. März 2020 in Kraft und wird folgende Änderungen bringen: A) Zivilrecht und Zivilverfahren Generelle Fristenunterbrec...

Interview mit Justizministerin Alma Zadic über Gewalt in der Familie, das Weiterfunktionieren der Justiz und den Erhalt ...
23/03/2020

Interview mit Justizministerin Alma Zadic über Gewalt in der Familie, das Weiterfunktionieren der Justiz und den Erhalt des Rechtsstaats in Zeiten von .
Durchaus nach-sehenswert

Wie sehr gefährden die Anti-Coronavirus-Maßnahmen den Rechtsstaat? Und was tun gegen krisenbedingte häusliche Gewalt? Zu diesen Themen ist Justizministerin Alma Zadic (Grüne) aus dem Justizministerium in die "ZIB 2 am Sonntag" zugeschaltet.

17/03/2020

Für meine KlientInnen und alle, die rechtliche Fragen haben: wir sind weiterhin für unsere KlientInnen da. Wir arbeiten viel von zuhause und versuchen, Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Daher bieten wir bis auf Weiteres ausnahmsweise auch Rechtsberatungen per Telefon oder andere Sprachkanäle an. Ich bin unter 0676/7092020 erreichbar, auch per e-mail ([email protected]). Ich bitte aber um Verständnis, wenn es derzeit vielleicht ein wenig länger dauert.... ;)

Wichtige allgemeine Infos zu den Bereichen Fremden- und Asylrecht werde ich, sobald ich sie bestätigt habe(!) und dazu komme, hier publizieren.

Bitte habt Verständnis dafür, dass ich HIER - also über meine facebook-Seite der Kanzlei - auf individuelle Fragen NICHT eingehen kann. Danke.

Stay at home. Schaut aufeinander. Gemeinsam kriegen wir das hin.

24/10/2018

Neuigkeiten für Asylberechtigte, die österreichische Staatsbürger werden wollen:

Das Staatsbürgerschafts-Gesetz wurde mit Wirkung vom 01.09.2018 geändert. Für Asylberechtigte ergibt sich dabei folgende Änderung: früher war es möglich, mit einem Zeugnis über "Deutsch B1" schon nach 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Jetzt braucht es dazu ein Zeugnis Deutsch B2. Wer als anerkannter Flüchtling Deutsch nur auf dem Niveau B1 beherrscht, muss sich vor Antragstellung 10 Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben.

Bitte beachten Sie: als "rechtmäßiger Aufenthalt" gilt auch die Dauer der Wartezeit auf den Asylbescheid, wenn der Asylwerber in dieser Zeit vorläufig aufenthaltsberechtigt nach dem Asylgesetz war (also: wenn während dieser Zeit eine "weiße Karte" vorhanden war). Nach aktueller Rechtslage ist es also nicht nötig, vor der Antragstellung volle 6 oder 10 Jahre anerkannter Flüchtling mit Asyl gewesen zu sein. Während des Verfahrens, in dem die mögliche Verleihung der Staatsbürgerschaft geprüft wird, bleibt außerdem der Status des Asylberechtigten unverändert erhalten. Erst mit der tatsächlichen Verleihung der Staatsbürgerschaft endet das Asyl.

Neben entsprechenden Sprachkenntnissen müssen freilich immer auch die weiteren Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (u.a. ausreichendes Einkommen, Unbescholtenheit etc.).

Bitte beachten Sie außerdem: das Fremden- und Asylrecht, aber auch das Staatsbürgerschaftsgesetz werden immer wieder geändert. Bevor Sie sich entschließen, einen Antrag zu stellen, informieren Sie sich daher über die aktuelle Rechtslage.

(Quelle: § 11a Absätze 6 und 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes)

26/06/2017

Eine Information für alle meine KlientInnen und alle, die es noch werden wollen:

Ja, es gibt Neuigkeiten: ich werde für die Grünen zum Nationalrat kandidieren.
Und ja, meine Kanzlei bleibt unverändert für Sie da. Ich habe schon vor Wochen mein Team verstärkt, damit wir uns so wie bisher für Sie einsetzen können.

09/12/2016

Keine Angst: das gute alte ABGB bleibt uns erhalten, nur das Erbrecht wird novelliert!

Aktuell geistert eine Verschwörungstheorie durchs Netz, man würde das komplette ABGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch") still und leise per 31.12.2016 abschaffen. Das ist natürlich blühender Unsinn, wie er nur entstehen kann, wenn man zu viel chemtrail inhaliert hat ;)

Hintergrund dieser irren Verschwörungsgeschichte: im Rechtsinformationssystem des Bundes / RIS steht bei jedem einzelnen Gesetzesparagraphen, wann er in Kraft getreten ist und wann er außer Kraft treten wird. Nun wird ein TEIL des ABGB mit 01.01.2017 geändert, im Zuge einer großen Erbrechts-Reform.

Einige Bestimmungen des ABGB treten also per 31.12. 2016 tatsächlich außer Kraft - werden aber in der selben Sekunde durch neue Bestimmungen ersetzt.

Wenn man nun in die Suchmaske des RIS "ABGB" und dann "§ 0" eingibt, findet man tatsächlich ein "Außerkrafttretensdatum" (Kinder, WAS für ein Wort eigentlich ;) ) von "31.12.2016" - wahrscheinlich deshalb, weil mit der beschlossenen Novelle doch recht viele einzelne Paragraphen des ABGB mit Silvester geändert werden.... Da hat man einen kleinen Fehler gemacht, und prompt machen andere fake-news daraus.

Kein Angst: das gute alte Bürgerliche Gesetzbuch (es existiert immerhin schon mehr als 200 Jahre!) wird uns auch im Jahr 2017, runderneuert, gute Dienste leisten.

Keep calm and have a cup of tea.

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

09/12/2016

Das Bundespräsidentenstichwahlaufhebungserkenntnis des VfGH – eine Erläuterung

Teil I: Wahlanfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof: der rote Faden

Jetzt, wo ein Jahr Wahlkampf um das Bundespräsidentenamt zu Ende ist und langsam wieder Ruhe einkehrt, ist es an der Zeit, sich noch einmal – ruhig und gelassen – näher mit jener Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auseinander zu setzen, die diesen Wahlkampf erst zum längsten in unserer jüngeren Geschichte gemacht hat: mit der Aufhebung der Stichwahl vom Mai 2016.
Zum ersten Mal in der 2. Republik musste eine Wahl in ganz Österreich wiederholt werden. Und das, obwohl der Verfassungsgerichtshof nach der Anfechtung dieser Stichwahl durch Herrn Strache(1) und einer tagelangen mündlichen Verhandlung festgehalten hatte, dass keinerlei Hinweis auf eine tatsächlich vorgenommene Manipulation oder Verfälschung hervorgekommen wäre.

Das erschien so manchen höchst widersprüchlich, und die Kritik an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), die Stichwahl zur Bundespräsidentenwahl aufzuheben, fiel denn auch teilweise recht heftig aus. Viele warfen und werfen dem VfGH vor, nicht oder aber völlig falsch „gerechnet“ zu haben, zeigten doch statistische Modelle, wie nachgerade unmöglich eine tatsächliche Veränderung des Wahlergebnisses um mehr als 30.000 Stimmen gewesen wäre.

Dabei wird aber regelmäßig missverstanden, was den Verfassungsgerichtshof eigentlich zu seiner Entscheidung bewogen hat(2). Der VfGH schließt nämlich in Wahlanfechtungsverfahren jede Berücksichtigung, ja gar Berechnung von Wahrscheinlichkeiten aus, auf die lässt er sich gar nicht erst ein. Vielmehr hält er fest: wo immer eine Wahlvorschrift, die Manipulation verhindern soll, verletzt wird (und sich diese Verletzung auf eine genügend große Zahl von Stimmen bezieht), trägt diese Verletzung bereits die Möglichkeit in sich, dass ein Ergebnis verändert wurde – und muss zur Aufhebung führen(3).

Diese strikte Sichtweise begründet der VfGH mit einem sehr gewichtigen Argument: „Auch in einer stabilen Demokratie sichert die genaue Einhaltung der Wahlvorschriften das Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Wahlen und damit (…) in eines der Fundamente des Staats“.(4)

Das erinnert an eine Figur, die wir alle aus US-amerikanischen Gerichts- und Anwaltsserien kennen: die geschlossene Beweismittelkette. Wann immer ein Beweismittel nicht pikobello dokumentiert, verwahrt und weiter gegeben wurde bis zum Tag des Prozesses, wird es wertlos, unzulässig, aus dem Spiel genommen. Von Perry Mason über Ally McBeal bis hin zu Alicia Florrick haben wir US-amerikanischen StrafverteidigerInnen dabei zugesehen, derartig in Zweifel geratene Beweise aus dem Verfahren zu schießen. Und dabei gelernt: ob die fünf Minuten, in denen ein Gegenstand unbeobachtet blieb, oder die eine leere Zeile in einem Protokoll tatsächlich irgendeinen Einfluss haben konnte auf das Beweismittel an sich, ist irrelevant. Regeln sind Regeln, werden sie verletzt, hat das festgelegte Folgen, punktum (dass die US-amerikanische Prozesswirklichkeit oft anders aussieht, steht auf einem anderen Blatt….).

Eine derart unerbittliche Strenge im Umgang mit Formvorschriften ist dem österreichischen (Prozess-)Recht zwar weitgehend fremd. Wir kennen sie aber – auch bei uns in Österreich – aus der Wissenschaft oder etwa im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Doping: schon ein einziger Regelverstoß im Umfeld eines Erkenntnisgewinns – etwa: in der Putzliste des Labors fehlt eine Unterschrift, die Urinprobe eines Sportlers wurde 10 Minuten zu spät versiegelt - macht es unzulässig, ein an sich unbedenkliches Ergebnis tatsächlich zu verwerten. Ob die fehlende Unterschrift auf der Putzliste oder die 10 Minuten Verspätung tatsächlich irgendeine Veränderung am eigentlichen Ergebnis herbeigeführt HABEN oder auch nur haben KONNTEN, danach wird nicht mehr gefragt. Mit anderen Worten: die Frage, ob das Labor wirklich verunreinigt war und mit welcher Wahrscheinlichkeit das zu einer Verfälschung des Ergebnisses geführt hat, oder ob in den 10 Minuten bis zur Versiegelung der Probe tatsächlich irgendetwas mit ihr hätte passieren können, darf gar nicht mehr gestellt werden. Denn:

Es braucht Vertrauen in die Ergebnisse, und nur die strikte Einhaltung aller Regeln sichert eben dieses Vertrauen.

Dass der Verfassungsgerichtshof dieser strengen Logik folgend entschieden hat, war für Fachleute nicht überraschend: er hat sie seit Jahrzehnten angewandt. Bloß hatte diese Strenge noch nie zuvor dazu geführt, dass bundesweit eine ganze Wahl wiederholt werden musste. Aber durch die gar nicht so wenigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zum Thema Wahlanfechtungen zieht sich ein roter Faden:

Das Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Wahlen muss gewahrt werden. Deshalb sind jene Wahlgesetze, die der Manipulation vorbeugen sollen, streng (ja auf Punkt und Komma) auszulegen, deshalb dürfen Stimmen, die von einer Regelverletzung betroffen sind, nicht gewertet werden. Weil dieses Vertrauen sonst verloren gehen könnte.

Welche historischen Wurzeln diese Logik hat, wie weit sie vom Text der Bundesverfassung überhaupt noch gedeckt ist und ob sie nicht an inneren Widersprüchen leidet: dazu Näheres in den nächsten Teilen.

Fußnoten:
(1) Strache war Zustellbevollmächtigter des Kandidaten Norbert Hofer und daher formal der „Anfechtungswerber“

(2) Hier unbehandelt bleibt der für Fachleute überraschende weitere Grund für die ausgesprochene Aufhebung, nämlich die nach Ansicht des VfGH unzulässige Weitergabe von Teilergebnissen durch das Innenministerium noch vor dem Schließen des letzten Wahllokals.

(3) In seinem Erkenntnis zur Anfechtung der Bundespräsidentenstichwahl (VfGH 01.07.2016, W I 6/2016, RZ 496) führt der VfGH zur Frage, ob ein Regelverstoß die Möglichkeit eines Einflusses auf das Ergebnis haben konnte, wörtlich aus: „Dabei ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt wurde, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und zwar ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte“.

(4) selbes Erkenntnis wie FN3, RZ 503

Dublin-III-Überstellungen nach Ungarn vor dem Aus?Bundesverwaltungsgericht spricht von Klärungsbedarf zur gegenwärtigen ...
26/09/2015

Dublin-III-Überstellungen nach Ungarn vor dem Aus?
Bundesverwaltungsgericht spricht von Klärungsbedarf zur gegenwärtigen faktischen Situation.

Eine sehr aktuelle Entscheidung (18.09.2015) des Bundesveraltungsgerichts (BVwG) enthält überraschend deutliche Ausführungen zu bestehenden Unklarheiten betreffend Ungarn. Nimmt man die Entscheidung ernst, stünden Dublin-III-Überstellungen nach Ungarn bis auf weiteres wohl vor dem Aus.

Das BVwG hatte den Fall eines Asylwerbers zu beurteilen, dessen Antrag vom vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für "unzulässig" erklärt wurde, weil Ungarn nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung für das Asylverfahren zuständig wäre.

Ausdrückliche Feststellungen zu etwaigen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Ungarn trifft das BVwG nicht. Es hält aber fest, die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sei "gänzlich ungewiss". Konsequenterweise kommt das BVwG zur Schlussfolgerung, dass die vom BFA getroffenen Feststellungen zu Ungarn (Anm.: derartige Feststellungen in Bescheiden des BFA sind regelmäßig einige Wochen bis Monate alt) angesichts der allgemein bekannten Ereignisse der jüngsten Zeit eine Rücküberstellung nach Ungarn nicht mehr zu tragen vermöchten.

Weiter führt das BVwG aus:
"Es erschiene insbesondere auch angesichts der oben zitierten Ankündigung der Fr. Bundesminister für Inneres im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Fremden untereinander unsachlich, einerseits Asylwerbern aus Ungarn die Ein- oder Durchreise nach bzw. durch Österreich zu gewähren, und andererseits andere Asylwerber, zur Prüfung deren Antrages Ungarn grundsätzlich zuständig ist, rückzuüberstellen, sodass die völlig unklare, gegenwärtige faktische Situation einer Klärung bedarf".

Außergewöhnlich an dieser Argumentation ist, dass sie nicht so sehr auf mögliche Verletzungen des Art 3 EMRK abstellt, sondern auf das sogenannte Willkürverbot, im vorliegenden Fall eine sachlich nicht gebotene bzw. nicht erklärbare Ungleichbehandlung von Fremden untereinander. Die Bundesministerin für Inneres bzw. die Bundesregierung hätten diesem Gedanken des BVwG folgend durch ihre faktische Entscheidung zur Grenzöffnung eine neue rechtliche(!) Situation geschaffen.

Zu rechnen ist zwar damit, dass das BFA zumindest in Einzelfällen auch weiterhin sogenannte Dublin-Bescheide zu Ungarn erlassen wird (dort argumentiert man regelmäßig damit, es handle sich bei Erkenntnissen des BVwG nur um Einzelfallenscheidungen; tatsächlich sind andere Richter/innen des BVwG an diese Entscheidung auch nicht gebunden).

Die Anfechtung solcher Bescheide dürfte aber aktuell mit Hinweis auf dieses Erkenntnis deutlich erfolgversprechender geworden sein. Denn die dort enthaltenen Ausführungen lassen sich aktuell auf alle(!) Adressaten eines Dublin-Bescheides (mit Rücküberstellung nach Ungarn) umlegen, ohne dass es dafür der Behauptung oder gar des Nachweises einer individuellen Verletzung von (Menschen-)Rechten der betroffenen Asylwerber bedürfte.

Danke an Klaus Kufner für den Hinweis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von ###X gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 1054256503/150295046, zu Recht erkannt:

Adresse

Wien
1090

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr senden:

Teilen