09/12/2016
Das Bundespräsidentenstichwahlaufhebungserkenntnis des VfGH – eine Erläuterung
Teil I: Wahlanfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof: der rote Faden
Jetzt, wo ein Jahr Wahlkampf um das Bundespräsidentenamt zu Ende ist und langsam wieder Ruhe einkehrt, ist es an der Zeit, sich noch einmal – ruhig und gelassen – näher mit jener Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auseinander zu setzen, die diesen Wahlkampf erst zum längsten in unserer jüngeren Geschichte gemacht hat: mit der Aufhebung der Stichwahl vom Mai 2016.
Zum ersten Mal in der 2. Republik musste eine Wahl in ganz Österreich wiederholt werden. Und das, obwohl der Verfassungsgerichtshof nach der Anfechtung dieser Stichwahl durch Herrn Strache(1) und einer tagelangen mündlichen Verhandlung festgehalten hatte, dass keinerlei Hinweis auf eine tatsächlich vorgenommene Manipulation oder Verfälschung hervorgekommen wäre.
Das erschien so manchen höchst widersprüchlich, und die Kritik an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), die Stichwahl zur Bundespräsidentenwahl aufzuheben, fiel denn auch teilweise recht heftig aus. Viele warfen und werfen dem VfGH vor, nicht oder aber völlig falsch „gerechnet“ zu haben, zeigten doch statistische Modelle, wie nachgerade unmöglich eine tatsächliche Veränderung des Wahlergebnisses um mehr als 30.000 Stimmen gewesen wäre.
Dabei wird aber regelmäßig missverstanden, was den Verfassungsgerichtshof eigentlich zu seiner Entscheidung bewogen hat(2). Der VfGH schließt nämlich in Wahlanfechtungsverfahren jede Berücksichtigung, ja gar Berechnung von Wahrscheinlichkeiten aus, auf die lässt er sich gar nicht erst ein. Vielmehr hält er fest: wo immer eine Wahlvorschrift, die Manipulation verhindern soll, verletzt wird (und sich diese Verletzung auf eine genügend große Zahl von Stimmen bezieht), trägt diese Verletzung bereits die Möglichkeit in sich, dass ein Ergebnis verändert wurde – und muss zur Aufhebung führen(3).
Diese strikte Sichtweise begründet der VfGH mit einem sehr gewichtigen Argument: „Auch in einer stabilen Demokratie sichert die genaue Einhaltung der Wahlvorschriften das Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Wahlen und damit (…) in eines der Fundamente des Staats“.(4)
Das erinnert an eine Figur, die wir alle aus US-amerikanischen Gerichts- und Anwaltsserien kennen: die geschlossene Beweismittelkette. Wann immer ein Beweismittel nicht pikobello dokumentiert, verwahrt und weiter gegeben wurde bis zum Tag des Prozesses, wird es wertlos, unzulässig, aus dem Spiel genommen. Von Perry Mason über Ally McBeal bis hin zu Alicia Florrick haben wir US-amerikanischen StrafverteidigerInnen dabei zugesehen, derartig in Zweifel geratene Beweise aus dem Verfahren zu schießen. Und dabei gelernt: ob die fünf Minuten, in denen ein Gegenstand unbeobachtet blieb, oder die eine leere Zeile in einem Protokoll tatsächlich irgendeinen Einfluss haben konnte auf das Beweismittel an sich, ist irrelevant. Regeln sind Regeln, werden sie verletzt, hat das festgelegte Folgen, punktum (dass die US-amerikanische Prozesswirklichkeit oft anders aussieht, steht auf einem anderen Blatt….).
Eine derart unerbittliche Strenge im Umgang mit Formvorschriften ist dem österreichischen (Prozess-)Recht zwar weitgehend fremd. Wir kennen sie aber – auch bei uns in Österreich – aus der Wissenschaft oder etwa im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Doping: schon ein einziger Regelverstoß im Umfeld eines Erkenntnisgewinns – etwa: in der Putzliste des Labors fehlt eine Unterschrift, die Urinprobe eines Sportlers wurde 10 Minuten zu spät versiegelt - macht es unzulässig, ein an sich unbedenkliches Ergebnis tatsächlich zu verwerten. Ob die fehlende Unterschrift auf der Putzliste oder die 10 Minuten Verspätung tatsächlich irgendeine Veränderung am eigentlichen Ergebnis herbeigeführt HABEN oder auch nur haben KONNTEN, danach wird nicht mehr gefragt. Mit anderen Worten: die Frage, ob das Labor wirklich verunreinigt war und mit welcher Wahrscheinlichkeit das zu einer Verfälschung des Ergebnisses geführt hat, oder ob in den 10 Minuten bis zur Versiegelung der Probe tatsächlich irgendetwas mit ihr hätte passieren können, darf gar nicht mehr gestellt werden. Denn:
Es braucht Vertrauen in die Ergebnisse, und nur die strikte Einhaltung aller Regeln sichert eben dieses Vertrauen.
Dass der Verfassungsgerichtshof dieser strengen Logik folgend entschieden hat, war für Fachleute nicht überraschend: er hat sie seit Jahrzehnten angewandt. Bloß hatte diese Strenge noch nie zuvor dazu geführt, dass bundesweit eine ganze Wahl wiederholt werden musste. Aber durch die gar nicht so wenigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zum Thema Wahlanfechtungen zieht sich ein roter Faden:
Das Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Wahlen muss gewahrt werden. Deshalb sind jene Wahlgesetze, die der Manipulation vorbeugen sollen, streng (ja auf Punkt und Komma) auszulegen, deshalb dürfen Stimmen, die von einer Regelverletzung betroffen sind, nicht gewertet werden. Weil dieses Vertrauen sonst verloren gehen könnte.
Welche historischen Wurzeln diese Logik hat, wie weit sie vom Text der Bundesverfassung überhaupt noch gedeckt ist und ob sie nicht an inneren Widersprüchen leidet: dazu Näheres in den nächsten Teilen.
Fußnoten:
(1) Strache war Zustellbevollmächtigter des Kandidaten Norbert Hofer und daher formal der „Anfechtungswerber“
(2) Hier unbehandelt bleibt der für Fachleute überraschende weitere Grund für die ausgesprochene Aufhebung, nämlich die nach Ansicht des VfGH unzulässige Weitergabe von Teilergebnissen durch das Innenministerium noch vor dem Schließen des letzten Wahllokals.
(3) In seinem Erkenntnis zur Anfechtung der Bundespräsidentenstichwahl (VfGH 01.07.2016, W I 6/2016, RZ 496) führt der VfGH zur Frage, ob ein Regelverstoß die Möglichkeit eines Einflusses auf das Ergebnis haben konnte, wörtlich aus: „Dabei ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt wurde, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und zwar ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte“.
(4) selbes Erkenntnis wie FN3, RZ 503