02/06/2026
Als Rechtsanwalt und Vater eines 2-Jährigen braucht man ja schon sehr viel Geduld. Setzt man sich hier dann auch noch den aus Halbwissen zusammengestoppelten Weltbildern mancher Mitmenschen aus, braucht man ein 10-Faches davon.
Darum in aller Kürze für alle, die nach meinem gestrigen Posting noch etwas lernen wollen (auch wenn sie es schon besser wissen):
Ich kann jederzeit jeden von Euch klagen. Dafür muss ich in meiner Klage nur einen zivilrechtlichen Anspruch behaupten (§ 1 JN iVm § 226 ZPO).. Ob dieser Anspruch besteht oder nicht, wird erst nach Durchführung eines Verfahrens - und nicht schon beim Einbringen der Klage - entschieden (§ 257 ZPO). Lasst Ihr Euch in das Verfahren nicht ein, werde ich gewinnen. Lasst Ihr Euch in das Verfahren ein, braucht Ihr dafür einen Anwalt, wenn der Streitwert hoch genug ist (§ 27 ZPO). Sonst braucht Ihr keinen Anwalt. Diesen müsst Ihr zunächst selbst bezahlen (§ 40 ZPO). Könnt Ihr Euch keinen Anwalt leisten, könnt Ihr einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen; Ihr bekommt dann einen Anwalt zugewiesen (§ 63 ZPO). Kommt nach Beendigung des Verfahrens heraus, dass der von mir behauptete Anspruch nicht besteht, muss ich Euch die Prozesskosten ersetzen. Kommt heraus, dass der von mir behauptete Anspruch besteht, müsst Ihr mir die Prozesskosten ersetzen (§ 41 ZPO).
Ob Ihr meine Klage als SLAPP Klage empfindet, spielt keine Rolle. Das oben Gesagte gilt trotzdem.
Der Inhaber einer FB-Seite oder der Admin einer FB-Gruppe haftet für rechtswidrige Inhalte anderer Nutzer, die auf der Seite oder in der Gruppe gepostet worden sind, nur und erst dann, wenn der Betroffene ihn auf den rechtswidrigen Inhalt aufmerksam gemacht und ihn zur Löschung aufgefordert hat. Bis zu diesem Moment haftet der Inhaber bzw. Admin nicht (Art 6 Abs 1 DSA). Ab diesem Moment besteht die zivilrechtliche Haftung darin, dass der rechtswidrige Inhalt innerhalb einer angemessenen Zeit gelöscht werden muss; passiert das nicht rechtzeitig, kann der Betroffene die Löschung einklagen. Wird der rechtswidrige Inhalt nicht rechtzeitig gelöscht, entsteht außerdem die medienrechtliche Haftung auf Zahlung einer Entschädigung, deren Höhe vom Umfang, vom Veröffentlichungswert und von den Auswirkungen der Veröffentlichung abhängt (§ 8 Abs 1 MedienG).
Das sind die rechtlichen Tatsachen. Mal schaun, wie mein 2-Jähriger damit umgeht.