Mag. Thomas Fraiß - Rechtsanwalt

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Sieh an, das OLG Wien dürfte meinen Beitrag zum Like tatsächlich gelesen haben. Was meint das OLG mit dem „diffusen“ Cha...
18/06/2026

Sieh an, das OLG Wien dürfte meinen Beitrag zum Like tatsächlich gelesen haben. Was meint das OLG mit dem „diffusen“ Charakters eines Likes?

Während man sich zivilrechtlich immer die schlechteste Auslegung einer Äußerung gegen sich gelten lassen muss, ist das strafrechtlich aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo nicht so. Ist eine für den Angeklagten günstige Auslegung einer Äußerung möglich und plausibel, hat das Gericht diese seinem Urteil zu Grunde zu legen.

Auf ein Like umgelegt bedeutet das nichts anderes als das, was der OGH zuletzt eh schon gesagt hat. Ein Like bedeutet in 99% der Fälle (plausibel) einfach nur „Des gfoit ma“, und „Des gfoit ma“ ist wiederum in 99,999% der Fälle nicht strafbar.

Mit dieser jetzt richtigen Auslegung der objektiven Tatseite hat sich das OLG Wien auch die Peinlichkeit erspart, seinen bisherigen Schmarrn zur subjektiven Tatseite zu korrigieren. Aber vielleicht kommt das ja noch.

Die arme Schweiz wird von der FPÖ ja immer wieder gerne als Vorbild missbraucht. Nun hat die Schweiz der ausländerfeindl...
17/06/2026

Die arme Schweiz wird von der FPÖ ja immer wieder gerne als Vorbild missbraucht. Nun hat die Schweiz der ausländerfeindlichen Initiative „Keine 10 Millionen“ gerade erst eine Abfuhr erteilt, weil die Schweizer wissen, dass ihr Wohlstand von Zuwanderung abhängt, und sie sich nicht ins eigene Knie schiessen wollten, indem sie die Freizügigkeitsabkommen mit der EU aufs Spiel setzen. Wir werden sehen, ob die FPO von diesem Vorbild lernt oder so weiter macht wie bisher. Es werden Wetten angenommen.

Heute darf ich wieder einmal meinem Lieblingsgericht in Floridsdorf meine Aufwartung machen. Dafür habe ich mich natürli...
17/06/2026

Heute darf ich wieder einmal meinem Lieblingsgericht in Floridsdorf meine Aufwartung machen. Dafür habe ich mich natürlich besonders in Schale geworfen.

Dank Trumps Geniestreich wird Öl in Zukunft dauerhaft teurer bleiben. Muss man wohl als Erfolg verkaufen.
15/06/2026

Dank Trumps Geniestreich wird Öl in Zukunft dauerhaft teurer bleiben. Muss man wohl als Erfolg verkaufen.

So unsinnig diese Regelung von Beginn an auch war und so sehr man sich darüber aufregen könnte, bleibt bei nüchterner Be...
14/06/2026

So unsinnig diese Regelung von Beginn an auch war und so sehr man sich darüber aufregen könnte, bleibt bei nüchterner Betrachtung die ernüchternde Erkenntnis, dass die Briten gewusst haben, wie man verhandelt, und dass die Österreicher das nicht gewusst haben.

Die FIS präsentiert sich wieder einmal als Vorreiter der Meinungsfreiheit. Menschenrechte haben bei diesen international...
09/06/2026

Die FIS präsentiert sich wieder einmal als Vorreiter der Meinungsfreiheit. Menschenrechte haben bei diesen international aufgestellten Monopolisten (FIS, FIFA etc), bei denen es so gar nicht ums Geld geht, schließlich einen hohen Stellenwert.

Ich hoffe, dass unsere Justizministerin weiss, dass unser medienrechtliches Verfahren den Regeln der StPO unterliegt. Di...
06/06/2026

Ich hoffe, dass unsere Justizministerin weiss, dass unser medienrechtliches Verfahren den Regeln der StPO unterliegt. Diese sehen nicht vor, dass der Angeklagte vor Anklageerhebung außergerichtlich aufgefordert werden muss, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

Man kann in einem bestehenden System nicht einfach die Kleinigkeiten ändern, die einem nicht passen. Dann ergibt nämlich das ganze System keinen Sinn mehr. Und nach nur einem Tag schon einen Gesetzesvorschlag rauszuschmeissen, halte ich schon von Haus aus für unseriös. Der ist dann entweder Pfusch oder wurde von einem Lobbyisten schon vorbereitet und der Ministerin gesteckt. Beides ist aus meiner Sicht abzulehnen.

Auch die NEOS Justizsprecherin dürfte von der Materie eher wenig Ahnung haben, sonst wäre sie nicht auf den Zug Florian ...
05/06/2026

Auch die NEOS Justizsprecherin dürfte von der Materie eher wenig Ahnung haben, sonst wäre sie nicht auf den Zug Florian Klenks aufgesprungen, ohne den rechtlichen Hintergrund zu verstehen.

Es geht bei Klenk überhaupt nicht darum, dass jemand für Kommentare Dritter verantwortlich gemacht wird, sondern nur darum, dass die Löschung beleidigender Kommentare - nach der Rechtsprechung - beantragt werden kann, ohne den Medieninhaber vorher davon zu verständigen.

Die entsprechende Bestimmung wurde bei der Medienrechtsnovelle 2005 in § 33 MedienG eingefügt, in dem die Einziehung von Medienwerken mit rechtswidrigen Inhalten geregelt ist. Die davon betroffenen Medienwerke konnten im analogen Zeitalter ohne Mitwirkung des Medieninhabers freilich gar nicht veröffentlicht werden. Die veröffentlichen Inhalte waren also jedenfalls SEINE Inhalte.

Auch der neue § 33 MedienG sollte an diesem Grundsatz nichts ändern. Er bezog sich ausdrücklich nur auf Webseiten, nach damaligem Verständnis also auf den Auftritt einer Person oder eines Unternehmens im Internet, mit dem Inhalte nur mit Zutun des Medieninhabers verbreitet werden konnten.

Das Problem, dass Dritte rechtswidrige Inhalte ohne Zutun des Medieninhabers in dessen Medium verbreiten können, hatte der Gesetzgeber damals noch gar nicht auf seinem Radar. Sämtliche Unterlagen im Gesetzgebungsverfahren belegen das. Es wurde mit der Novelle deswegen auch - bewusst - nicht geregelt.

Die Anwendung von § 33 MedienG auf (rechtswidrige) Kommentare Dritter in sozialen Medien ist deswegen bereits aus diesem Grund per se rechtswidrig. Sie ist außerdem unsachlich und gleichheitswidrig, weil sie zwei grundverschiedene Situationen rechtlich gleich behandelt.

Seit In-Kraft-Treten des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union ist unionsrechtlich außerdem ausdrücklich geregelt, dass der Diensteanbieter für rechtswidrige Inhalte Dritter erst ab deren Kenntnis und nur dann haftet, wenn er diese dann nicht zügig löscht. Die gegenteilige Auslegung von § 33 MedienG ist daher auch unionsrechtswidrig.

Aufgrund der bestehenden unionsrechtlichen Regelung hat der österreichische Gesetzgeber hier auch keinen Spielraum. Jede Regelung, die die Haftung für rechtswidrige Inhalte generell ausschließt, wäre nämlich ebenfalls unionsrechtswidrig.

03/06/2026

Der OGH dürfte meine Postings hier ebenfalls mit Interesse verfolgen, anders kann ich mir seinen letzten Beschluss zum Thema "Liken auf FB" nicht erklären :)

Ich habe schon vor Wochen darauf hingewiesen, dass das Liken in 99% der Fälle nichts anderes bedeutet als "Des gfoit ma", und dass "des gfoit ma" als freie Meinungsäußerung weder zivilrechtlich noch strafrechtlich verfolgt werden kann. (OLG Wien, liest Du eh auch mit?).

Der OGH hat jetzt in dieselbe Kerbe geschlagen.
"In Betrachtung dieses Kommunikationsverlaufs in seiner Gesamtheit ist dem „Like“ der Beklagten zu entnehmen, dass sie dem Kommentar des Dritten, der auf das positiv gezeichnete Bild des Klägers und seines Privatlebens ablehnend reagierte, Sympathie entgegenbringt. Das „Like“ ist in diesem Verlauf bei unbefangener Betrachtung als Zeichen der Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen Zustimmung heischender Zurschaustellung seines privaten Glücks aufzufassen.

Dass sich die Beklagte durch das Setzen des grafischen Symbols „Like“ auch mit den konkreten Vorwürfen des Dritten identifizierte, wonach dem Kläger Ehrlichkeit und Anstand fehlten und er mit Falschheit Geld verdiene, wird ein unbefangener Durchschnittsbetrachter beim vorliegenden Kommunikationsverlauf hingegen nicht annehmen.

Darin ist allerdings kein Verstoß gegen die Ehre – verstanden als Personenwürde zu sehen: Dass einer Person, die die eigene Persönlichkeit und die geführte Beziehung als besonders positiv und glücklich in der Öffentlichkeit präsentiert, Antipathie entgegenschlägt, beeinträchtigt weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf. Die Äußerung war daher zulässig".

Ihr könnt dieses Posting also beruhigt liken.

OLG Wien, liest Du eh mit?

02/06/2026

Als Rechtsanwalt und Vater eines 2-Jährigen braucht man ja schon sehr viel Geduld. Setzt man sich hier dann auch noch den aus Halbwissen zusammengestoppelten Weltbildern mancher Mitmenschen aus, braucht man ein 10-Faches davon.

Darum in aller Kürze für alle, die nach meinem gestrigen Posting noch etwas lernen wollen (auch wenn sie es schon besser wissen):

Ich kann jederzeit jeden von Euch klagen. Dafür muss ich in meiner Klage nur einen zivilrechtlichen Anspruch behaupten (§ 1 JN iVm § 226 ZPO).. Ob dieser Anspruch besteht oder nicht, wird erst nach Durchführung eines Verfahrens - und nicht schon beim Einbringen der Klage - entschieden (§ 257 ZPO). Lasst Ihr Euch in das Verfahren nicht ein, werde ich gewinnen. Lasst Ihr Euch in das Verfahren ein, braucht Ihr dafür einen Anwalt, wenn der Streitwert hoch genug ist (§ 27 ZPO). Sonst braucht Ihr keinen Anwalt. Diesen müsst Ihr zunächst selbst bezahlen (§ 40 ZPO). Könnt Ihr Euch keinen Anwalt leisten, könnt Ihr einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen; Ihr bekommt dann einen Anwalt zugewiesen (§ 63 ZPO). Kommt nach Beendigung des Verfahrens heraus, dass der von mir behauptete Anspruch nicht besteht, muss ich Euch die Prozesskosten ersetzen. Kommt heraus, dass der von mir behauptete Anspruch besteht, müsst Ihr mir die Prozesskosten ersetzen (§ 41 ZPO).

Ob Ihr meine Klage als SLAPP Klage empfindet, spielt keine Rolle. Das oben Gesagte gilt trotzdem.

Der Inhaber einer FB-Seite oder der Admin einer FB-Gruppe haftet für rechtswidrige Inhalte anderer Nutzer, die auf der Seite oder in der Gruppe gepostet worden sind, nur und erst dann, wenn der Betroffene ihn auf den rechtswidrigen Inhalt aufmerksam gemacht und ihn zur Löschung aufgefordert hat. Bis zu diesem Moment haftet der Inhaber bzw. Admin nicht (Art 6 Abs 1 DSA). Ab diesem Moment besteht die zivilrechtliche Haftung darin, dass der rechtswidrige Inhalt innerhalb einer angemessenen Zeit gelöscht werden muss; passiert das nicht rechtzeitig, kann der Betroffene die Löschung einklagen. Wird der rechtswidrige Inhalt nicht rechtzeitig gelöscht, entsteht außerdem die medienrechtliche Haftung auf Zahlung einer Entschädigung, deren Höhe vom Umfang, vom Veröffentlichungswert und von den Auswirkungen der Veröffentlichung abhängt (§ 8 Abs 1 MedienG).

Das sind die rechtlichen Tatsachen. Mal schaun, wie mein 2-Jähriger damit umgeht.

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