17/10/2022
Was versteht man eigentlich unter einem Wettbewerbsverbot?
Von Gesetzes wegen unterliegen Gesellschafter keinem Wettbewerbsverbot, lediglich die Geschäftsführer einer GmbH.
Sollte ein Wettbewerbsverbot oder auch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) angedacht sein, wäre dies entsprechend im Gesellschaftsvertrag, in einem allfälligen Syndikatsvertrag (= eine separate privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, die nicht im Firmenbuch aufscheint und daher insbesondere zur Regelung von Aspekten geeignet ist, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen) oder in sonstiger Art (formfrei) – vorbehaltlich kartellrechtlicher Schranken und allfälliger Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung – zu vereinbaren.
Der Rahmen des Wettbewerbsverbots ist durch den Unternehmensgegenstand und die räumliche Tätigkeit der GmbH abgesteckt. Entscheidend ist also, welche Tätigkeiten man mit dem Verbot schützen möchte. Dabei ist auch wichtig, dass die Gesellschafter nicht zu sehr in ihrem beruflichen Leben eingeschränkt werden. Zweck ist die Verhinderung konkurrenzierender Tätigkeiten durch Gesellschafter mit der GmbH.
Eine Vertragsstrafe bildet hierbei einen „pauschalierten Schadenersatz“ ab. Sie hat im Wesentlichen zwei Wirkungskomponenten: einerseits erzeugt sie beim potentiell Verpflichteten erhöhtes Pflichtbewusstsein durch ihre Drohwirkung, andererseits ist der ansonsten nur schwer erbringbare Nachweis eines eingetretenen Schadens nicht erforderlich.
Die Höhe der Vertragsstrafe ist einzelfallspezifisch festzulegen und sollte im Gesamtkontext der angedachten Verwendung und ihrem Zweck angemessen sein. Ob, in welcher Ausgestaltung oder Höhe eine solche Vertragsstrafe Verwendung findet, ist im Wesentlichen Verhandlungssache zwischen den Parteien.
Beachte bitte: Räumlich und inhaltlich besonders weitgehende Konkurrenzklauseln können lediglich für 2 Jahre wirksam vereinbart werden.
Hast du weitere Fragen? Wir sind gerne behilflich!