Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG Rechtsanwaltskanzlei

28/12/2021

Wir sind eine renommierte auch international tätige Wirtschaftsanwaltskanzlei in zentraler Lage im 1. Bezirk in Wien und suchen zur Verstärkung unseres Teams eine engagierte und freundliche PartnerassistentIn für 40 Stunden/Woche (Kernzeit Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 09.00 bis 15.00 Uhr).

Ihre Aufgaben, die zu erfüllen wären, sind:

• Organisatorische und administrative Betreuung der Kanzleiagenden
• Allgemeine Sekretariatsagenden inklusive Schreibarbeiten (auch nach Diktat)
• Teilweise selbstständiger telefonischer und schriftlicher Klientenkontakt
• Akten- und Fristenverwaltung
• Durchführung von Grundbuch- und Firmenbucheingaben
• Leistungserfassung & Terminkoordination
Sie bringen mit:
• Erfahrung als Rechtsanwaltsassistenz/Kanzleileitung
• Ausgezeichnete Deutschkenntnisse
• Englisch-Grundkenntnisse
• EDV-Kenntnisse (Word, Excel, Advokat)
• Eigenständigkeit, Organisationstalent, Teamfähigkeit
• Ausgezeichnete Umgangsformen, gutes Auftreten

Wir bieten Ihnen:

• Abwechslungsreiches Aufgabengebiet
• Ausgezeichnetes Betriebsklima
• Stilvolle Arbeitsumgebung in bester Innenstadtlage

Bezahlung:

1. Da wir eine PartnerassistentIn mit Erfahrung für 40 Stunden suchen, ist die Bezahlung erfahrungs- und altersabhängig.
2. Wir bieten ein Mindestgehalt ab brutto EUR 2.700,00 auf Basis von 40 Stunden.
3. Je nach Erfahrung, Qualifikation und besonderer Kenntnisse besteht natürlich auch die Bereitschaft zur Erhöhung des Mindestgehaltes.
4. Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf mit Foto, Motivationsschreiben und Dienstzeugnisse).

Wien, 28.12.2021
GRAFF NESTL & PARTNER
Rechtsanwälte GmbH & Co KG
Kärntnerring 4
1010 Wien E-Mail: [email protected]
www.graffnestl.com

28/12/2021

Wir sind eine renommierte auch international tätige Wirtschaftsanwaltskanzlei in zentraler Lage im 1. Bezirk in Wien und suchen zur Verstärkung unseres Teams eine engagierte und freundliche Partnerassistentin für 40 Stunden/Woche (Kernzeit Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 09.00 bis 15.00 Uhr).

Ihre Aufgaben, die zu erfüllen wären, sind:

• Organisatorische und administrative Betreuung der Kanzleiagenden
• Allgemeine Sekretariatsagenden inklusive Schreibarbeiten (auch nach Diktat)
• Teilweise selbstständiger telefonischer und schriftlicher Klientenkontakt
• Akten- und Fristenverwaltung
• Durchführung von Grundbuch- und Firmenbucheingaben
• Leistungserfassung & Terminkoordination

Sie bringen mit:

• Erfahrung als Rechtsanwaltsassistenz/Kanzleileitung
• Ausgezeichnete Deutschkenntnisse
• Englisch-Grundkenntnisse
• EDV-Kenntnisse (Word, Excel, Advokat)
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Bezahlung:

1. Da wir eine Partnerassistentin mit Erfahrung für 40 Stunden suchen, ist die Bezahlung erfahrungs- und altersabhängig.

2. Wir bieten ein Mindestgehalt ab brutto EUR 2.700,00 auf Basis von 40 Stunden.

3. Je nach Erfahrung, Qualifikation und besonderer Kenntnisse besteht natürlich auch die Bereitschaft zur Erhöhung des Mindestgehaltes.

4. Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf mit Foto, Motivationsschreiben und Dienstzeugnisse).

Wien, 22.12.2021

GRAFF NESTL & PARTNER
Rechtsanwälte GmbH & Co KG
Kärntnerring 4
1010 Wien E-Mail: [email protected]
www.graffnestl.com

25/02/2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG sucht ab sofort eine/n eigenständige/n Anwaltskollegin/en, mit Schwerpunkten „Sanierungen und Insolvenzrecht“.

Wir bieten eine ausgezeichnete Lage der Kanzlei und Räumlichkeiten zu fairen Konditionen und streben nach einer mittelfristigen/längerfristigen Kooperation.

Sollten Sie Interesse haben, sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, melden Sie sich höflichst unter [email protected] bzw. unter 01 / 533 66 61 – 0.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

AUFRECHTES BESTEHEN VON PERSÖNLICHEN HAFTUNGEN NACH DEM GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBENim Zusammenhang mit Dauerschuldver...
06/04/2020

AUFRECHTES BESTEHEN VON PERSÖNLICHEN HAFTUNGEN NACH DEM GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN
im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen und der aufgetretenen Epidemie

Grundsätzlich verweisen wir auf unseren Beitrag, soweit es die Änderung im Zusammenhang mit höherer Gewalt betrifft.

1. In Anlehnung an § 242 BGB des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches und dem österreichischen § 901 ABGB (bzw. sonstige bezugnehmende einschlägige Rechtsnormen) erlauben wir uns das wirtschaftliche Leben unter der Überschrift „Treu und Glauben“ zu subsumieren.

2. Grundsätzlich heißt es, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat.

3. Das bedeutet grundsätzlich nicht, dass dadurch eine Ermächtigung der Gerichte zu einer Billigkeitsjustiz mitumfasst ist.

4. Voraussetzungen für Treu und Glauben sind neben der sogenannten Treue, dass man nach dem Wortsinn auf eine Zuverlässigkeit- und Aufrichtigkeitshaltung gegenüber dem Vertragspartner ausgehen darf; im Begriff des Glaubens steckt, dass sich die Parteien zueinander zur billigen Rücksichtnahme auf die schutzwidrigen Interessen des anderen Teils berufen können. Dabei sind oftmals die Verkehrssitte einerseits, als auch die Intensität der Einwirkung maßgebend.

5. Im vorliegenden Fall der Epidemie ist im Zusammenhang mit der Schließung der Unternehmungen bzw. dem Ausspruch von „Betretungsverboten“, „Ausgangssperren“, vorab eine Interessensabwägung erforderlich.

Das heißt, dass bei der Frage, ob die Parteien nach Treu und Glauben am Vertrag zuhalten müssen, oder eine Auflösung bzw. Anpassung des Vertrages bzw. eine Vorhersehbarkeit der nunmehrigen Situation vom anderen Vertragsteil erwartet werden darf, hängt in allen Anwendungsfällen von einer umfassenden Interessensabwägung ab.

6. Meine persönliche Meinung ist, dass im derzeitigen Stadium eine besondere rechtliche Situation entstanden ist, die es allen Vertragspartner (ACHTUNG: immer beidseits zu beachten) möglich macht, insbesondere Dauerschuldverhältnisse (aber nicht ausschließlich) - entsprechend dieser Abwägung nach Treu und Glauben – zu unterwerfen.

7. Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass diverse Nebenverpflichtungen auch bestehen, die neben den beispielsweise genannten Treuepflichten, Sicherung des Leistungserfolges, Dokumentationspflichten, Mitwirkungsverpflichtungen, Aufklärungspflichten und Schutzpflichten nicht generell ausgehebelt werden können. Grundsätzlich raten wir auch davon ab, ohne sich vorher eingehend über die Sach- und Rechtslage beraten zu lassen, die eigenen Pflichten zu verletzen und eine unzulässige Rechtsausübung zu begehen oder das Fehlen von schutzwürdigen Eigeninteressen zu übersehen.

8. Sämtliche Maßnahmen sind auch nach wie vor aus unserer Sicht neben einer Interessensabwägung auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wobei dies eher real politisch zu betrachten ist und nicht unbedingt juristisch. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist allenfalls dann verletzt, wenn nur geringfügige Einwirkungen stattfinden und beispielsweise eine Mietzinsminderung um 100 % geltend gemacht wird. Wie bereits in einem vorigen Artikel unserer Kanzlei, haben wir über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berichtet.

9. Zusammengefasst gehen wir also in weiterer Folge davon aus, dass sich wesentliche Änderungen hervorgetan haben.

10. Eine wesentliche Störung eines Vertragsverhältnisses ist aber dann wesentlich, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass der eine der Parteien oder sogar beide Parteien, bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten.

11. Hierbei handelt es sich um diesen speziellen Fall, dass in Österreich dieser Umstand nach § 901 ABGB als Motiv zum Vorschein kommen muss; dennoch sollte jedoch die höhere Gewalt dazu berechtigen, diese Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen und es scheint nicht unbedingt erforderlich, dass bei einer wesentlichen Äquivalenzstörung die Voraussetzungen des § 901 ABGB vorliegen müssen.

ACHTUNG! Für die Zukunft ist auch darauf zu achten, dass beispielsweise die Geldentwertung differenziert zu betrachten ist. Sinkt die Kaufkraft des Geldes begründet dies grundsätzlich noch kein Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage.

12. Ein ganz besonderer Fall der Äquivalenzstörung ist der Eingriff durch höhere Gewalt. Bei Eintritt der höheren Gewalt handelt es sich um eine Äquivalenzstörung die je nach Intensität entweder zur Auflösung oder zur Anpassung eines Vertrages berechtigen kann. Hierbei kommt im Wesentlichen die Sphärentheorie zur Anwendung, wonach die Frage zu stellen ist, in welcher Sphäre liegt der Zufall der Änderungen gemäß § 1311 ABGB.

13. Der wesentliche Einfluss einer Geschäftsgrundlage zeigt sich wie in der vorliegenden Situation bei einer Pandemie. Wenn von Politikern das Wort Krieg im Zusammenhang mit der Pandemie verwendet wird, dann möge man diese Wortwahl nur vor dem Hintergrund zulassen, dass rechtlich ein derart hoher Grad der Äquivalenzstörung vorliegt, der einer Kriegssituation gleichzusetzen ist. Wenn wir uns kurz vor Augen führen, bestehen verordnete Geschäftsschließungen, Ausgangsverbote, etc. und Sanktionsandrohungen, die wohl im normalen Leben einer Demokratie keinen Platz haben dürfen. Grundlegende Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse wie Krieg, kriegsähnliche Verhältnisse, Revolutionen oder Naturkatastrophen sind daher nach der eintretenden Äquivalenzstörung des Austauschverhältnisses zu beurteilen.

14. Oftmals wird in vielen Anmerkungen in der öffentlichen Diskussion von verschiedenen Herrschaften die Meinung vertreten, dass wirtschaftliche Not dem Schuldner das Recht einräumen würde, sich auf die Einhaltung von Treu und Glauben zu berufen, weil er von einer derartigen Situation betroffen ist. Die Regelung muss beispielsweise für die Geschäftsschließungen und wie damit umzugehen ist, insoweit dem Gesetzgeber überlassen bleiben, um vertragliche Hilfe zu schaffen.
15. Vermögensverlust durch Krieg, Vertreibung, Demontage, Währungsverfall, entschädigungslose Enteignung oder ähnliche Ereignisse geben dem Schuldner grundsätzlich kein Recht sich auf Treu und Glauben zu berufen (vgl. OHG 1, 394, BGH 7, 360 u.a.).

16. Da es kaum aktuelle Rechtsprechung gibt, gehen wir als Anwaltskanzlei davon aus, dass bei einer schweren Äquivalenzstörung eine Vertragsauflösung zumindest für Dauerschuldverhältnisse generell möglich sein muss. Für Zielschuldverhältnisse muss dies im Einzelfall geprüft werden. Für Fragen nach der Aufrechterhaltung der Verträge, die man mit dem Wissen der Möglichkeit einer Pandemie jedenfalls nicht abgeschlossen hätte, wenn beide Parteien das nunmehrige Ereignis vorhergesehen hätten, gilt das oben Gesagte sinngemäß.

17. Darüber hinaus raten wir dringend immer die Zumutbarkeit beider Seiten abzuwägen und wenn möglich - bei aufrechtem Wunsch der Fortführung des Vertragsverhältnisses - eine Vertragsanpassung zu finden.

18. Gegenstand eines gemeinsamen Irrtums kann auch der Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen Ereignisses sein, sofern dieser Umstand von beiden Parteien zur Grundlage Ihres Geschäftswillens gemacht worden ist. Das ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn es sich um einen Umstand aus dem Risikobereich einer Partei handelt.

19. Vor diesem Hintergrund halten wir ausdrücklich fest, dass wir im Bewusstsein der derzeitigen schwierigen Situation dennoch immer unseren Mandanten dazu raten

- Äquivalenzstörung entsprechend zu analysieren und zu besprechen und danach - die Fragen der Zumutbarkeit, der Aufrechterhaltung des Vertrages und die
- Anpassung des Vertrages und sonstige mögliche Konsequenzen zu erörtern.

Wir hoffen Ihnen mit diesem Beitrag in den schwierigen Zeiten behilflich sein zu können und hoffen, dass unsere Rechtsmeinung Sie in Ihrer Entscheidungsfindung unterstützt.

Selbstverständlich stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Sie können Anfragen sowohl telefonisch unter 01 / 533 66 61 – 0 oder per E-Mail an [email protected] richten.

Uns finden Sie unter

Das Zitat von Ovidius aus dessen "Metamorphosen" stellt eine ideale Vorstellung der Gesellschaft dar, in der keine Gesetzbücher, Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte benötigt werden. Nachdem dieser Zustand in einer modernen Gesellschaft nicht erreicht werden kann, steht unsere Rechtsanwalts...

Bauarbeitenkoordinationsgesetz – Bauarbeiterschutzverordnung, Haftung des Besitzers für ein Gebäude oder ein Werk (Verke...
03/04/2020

Bauarbeitenkoordinationsgesetz – Bauarbeiterschutzverordnung, Haftung des Besitzers für ein Gebäude oder ein Werk (Verkehrssicherungspflichten)

1. Unsere Kanzlei hat vor kurzem ein Verfahren geführt, in dem ein Arbeiter für Hoch- und Tiefbauarbeiten (leider) abgestürzt ist und aus diesem Anlass die Frage der Haftung des Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümers geklärt werden musste.

2. Grundsätzlich besteht für einen Bauherrn immer die Gefahr, wenn verschiedene Gewerke vergeben werden, dass auch der Gebäudeeigentümer und Bauherr für Schadenseintritt (auch an Leib und Leben) der auf der Baustelle tätigen Arbeiter haften kann, wenn keine Koordination für die Bauarbeiter gemäß § 1 Abs 2 BauKG nachweislich bestimmt wird.

3. Der Begriff der Baustelle wird in § 2 Abs 3 BauKG definiert.

4. Aus der Definition ergibt sich, dass Tätigkeiten des Baunebengewerbes nur dann vom sachlichen Anwendungsbereich des BauKG umfasst sind, wenn sie auf „Baustellen“ verrichtet werden. Diverse Installationsarbeiten beispielsweise am Blitzableiter etc. sind nur dann Bauarbeiten, wenn es im Zuge dieser Arbeiten auch zu nicht nur geringfügigen Eingriffen in die Bausubstanz kommt. Nur dann kann von Hoch- und Tiefbauarbeiten gesprochen werden und sind diese Arbeiten vom sachlichen Anwendungsbereich des BauKG umfasst (OLG Wien 12 R 68/18k).

5. Wenn beispielsweise eine Photovoltaikanlage installiert wird und reine Installationsarbeiten ohne nennenswerten Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen werden müssen, so liegt mangels Verrichtung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten keine Baustelle im Sinne des § 2 Abs 3 BauKG vor.

6. Neben dem mangelnden Vorliegen einer Baustelle nach den Bauarbeitenkoordinationsgesetz hat der Kläger im Verfahren auch den Anspruch auf Schutzgesetzverletzung nach §§ 85 und 90 Bauarbeiterschutzverordnung gestützt. Diese Bestimmung in der Bauarbeiterschutzverordnung sind solche Schutznahmen im Sinne des § 1311 ABGB. Vom Schutzzweck erfasst sind nicht nur die Bauarbeiten im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 BauV ausführenden Arbeitnehmer, sondern alle Personen, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten (OGH vom 17.06.2013, 2 Ob 240/12a). Gemäß § 145 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass den Vorschriften dieser Verordnung, sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen auflagen, sowie den erteilten Aufträgen, sowohl bei der Errichtung, als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird. Adressat der Bauarbeiterschutzverordnung ist somit in erster Linie der Arbeitgeber.

7. Neben der Schutzgesetzverletzung der ÖNORM B 3417 (Absturzsicherungsmaßnahmen) stützte sich schließlich die klagende Partei auch auf den § 1319 ABGB. Nach § 1319 ABGB kann eine Haftung des Besitzers des Gebäudes oder Werkes bestehen. Voraussetzung der Haftung nach § 1319 ABGB ist, dass die Eignung, also der Einsturz des Werkes oder die Ablösung von Teilen desselben, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist. Dabei setzt die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht jedenfalls die Erkennbarkeit oder die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus.

8. Jedenfalls wichtig ist, dass ein bestimmungswidriger, mit der Gewalteinwirkung verbundener Gebrauch, der unmittelbar zum Schadenseintritt führt, keine Haftung nach § 1319 ABGB begründet. Das heißt, dass der Besitzer sich von einer Haftung dadurch befreien kann, indem er beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, wobei die Prüfung der Sorgfalt nach deinem objektiven Maßstab zu erfolgen hat.

9. Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn dies im Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht (mehr) die nach den Umständen zu erwartende Sicherheit geboten oder aufgrund dieser Beschaffenheit den Schaden herbeigeführt hat. So gelten beispielsweise Eindeckungen aus Faserzement-Wellplatten als nicht durchbruchsicher und ein derartiges Dach darf daher nach den allerseits bekannten sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht ohne zusätzliche Maßnahme begangen werden. Wenn daher für Montagearbeiten klar erkennbar war und sogar ein Hinweis vorliegt, dass ohne Sicherungsmaßnahme das Begehen des Daches nicht frei von Gefahr ist, so können fachkundige Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen, dass die notwendige Sicherheit nicht vorgelegen ist.
10. Die Verletzung von obliegenden Verkehrssicherungspflichten für einen Gebäudeeigentümer liegt nur dann rechtswidriger Weise vor, wenn jemand zur aktiven Schadensabwehr verpflichtet ist. Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Wenn daher die Gefahr für einen Auftragnehmer leicht dadurch abzuwenden gewesen wäre, dass er beispielsweise gesichert durch den Gurt und Seil die Montagearbeiten durchführen hätte können und dadurch ein Schadenseintritt vermieden worden wäre, so kann keine Haftung des Gebäudeeigentümers auch aufgrund einer ihn treffenden deliktischen Verkehrssicherungspflicht, eintreten.

11. Es sollte mit diesem Beitrag gezeigt werden, dass wohl bei jeder Beauftragung für Arbeiten auf einer Baustelle die Gebäudeeigentümer darauf achten müssen, dass die erkennbaren Gefahrenquellen ausgeschalten werden; zum Beispiel durch ausdrücklichen Hinweis und jedenfalls ist es dringend ratsam einen Baustellenkoordinator einzusetzen.

Selbstverständlich stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Sie können Anfragen sowohl telefonisch unter 01 / 533 66 61 – 0 oder per E-Mail an [email protected] richten.

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VERMÖGENSSICHERUNG UND ERBRECHTIm vergangenen Jahrzehnt hat unsere Kanzlei vor Gerichten gehäuft erbrechtsrelevante Stre...
27/03/2020

VERMÖGENSSICHERUNG UND ERBRECHT

Im vergangenen Jahrzehnt hat unsere Kanzlei vor Gerichten gehäuft erbrechtsrelevante Streitigkeiten geführt.

Insgesamt können wir davon ausgehen, dass wir in über 100 Verfahren, die alle im Zusammenhang mit einem Erbrechtsstreit standen, selbst kennengelernt haben, zu welchen Schwierigkeiten es kommen kann, wenn man nicht rechtzeitig eine Vermögenssicherung plant bzw. auch eine ausreichende erbrechtliche Regelung schafft.

Zu den häufigen Fragen dürfen wir kurz zusammenfassen wie folgt:

1. Seit 01. Jänner 2017 gibt es ein neues Erbrecht, das aufgrund der Erbrechtsreform insbesondere die Frage des Pflichtteils, die Stundung des Pflichtteils, die automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung, das außerordentliche Erbrecht von Lebensgefährten, die Erweiterung von Enterbungsgründen, das Pflegevermächtnis, die Änderung der Formvorschriften für Testamente und Erben im EU Ausland geregelt hat.

2. In Österreich besteht die Besonderheit, dass an die Stelle des Verstorbenen die sogenannte juristische Person der Verlassenschaft (Nachlass) bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens tritt, die alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernimmt, welche in weiterer Folge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben übergehen.

3. Das Erbrecht ist unterteilt in ein gesetzliches Erbrecht, welche allgemeine Ausführungen zum gesetzlichen Erbrecht beinhaltet bzw. das gesetzliche Erbrecht der Verwandten und Ehepartner regelt. Daneben gibt es das Pflichtteilsrecht, wobei neben dem allgemeinen Pflichtteilsrecht der Entzug eines Pflichtteils, die Rechte der Ehepartner im Todesfall bzw. die der Kinder im Todesfall regelt.

4. Nicht ganz außer Acht zu lassen gilt, dass es seit 01. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr gibt. Zu den Schenkungen wird noch darauf verwiesen, dass ab einer gewissen Höhe eine Anzeigepflicht für solche Schenkungen besteht und auf diese soll ausdrücklich hingewiesen werden.
5. Strategisch wird es häufig unterschätzt, was bei widerstreitenden Ansichten der möglichen Erben und Legatare bzw. Vermächtnisnehmer alles für Kosten auf die diversen beteiligten Herrschaften zukommen können.

6. Neben der Bestellung eines Verlassenschafts- und Separationskurators gibt es natürlich auch die Kosten für die Abführung eines Verfahrens bzw. einer Inventarisierung die insbesondere dann sehr kostspielig wird, wenn viele Liegenschaften vorhanden sind und diese einzeln geschätzt werden müssen; genauso wie Firmenanteile, die ebenfalls einer Firmenwertbeurteilung zugeführt werden müssen.

7. Schlussendlich dürfen wir festhalten, dass für den Fall, dass Menschen die die Zukunft für ihre Kinder ordentlich regeln möchten, eine Vermögenssicherung zu Lebzeiten anstreben sollten, wobei die gewünschte Zielrichtung als Vorgabe wichtig ist.

8. Neben der Vermögenssicherung zu Lebzeiten ist jedoch im Erbfall immer zu bedenken, dass auch die Frage nach der richtigen Antragstellung im Erbverfahren oftmals mit vielerlei Kosten verbunden sein kann, die einen selbst auch später treffen könnte. In diesem Zusammenhang muss eine strategische Verfahrensanlage unbedingt in die wirtschaftliche Betrachtungsweise einfließen.

Selbstverständlich stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Sie können Anfragen sowohl telefonisch unter 01 / 533 66 61 – 0 oder per E-Mail an [email protected] richten.

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Corona Virus „Höhere Gewalt“, Vis Major bzw. force majeureSehr geehrte Damen und Herren!Vorab dürfen wir hoffen, dass es...
25/03/2020

Corona Virus „Höhere Gewalt“, Vis Major bzw. force majeure

Sehr geehrte Damen und Herren!

Vorab dürfen wir hoffen, dass es allen Interessenten an unseren Gedanken gut geht und Sie wohl auf sind.

1. Bei unserer Gemeinschaft handelt es sich um eine Rechtsanwaltsgemeinschaft, die insbesondere in zivilrechtlichen Fragen und auch in Fragen des Strafrechts, Medienrechts und internationalen Rechts sehr stark verankert ist.

2. Nunmehr drängt sich vielerorts immer häufiger die Frage auf, wie mit der „Corona-Situation“, nämlich der eingetretenen höheren Gewalt umzugehen ist.

3. Bei einer höheren Gewalt handelt es sich um einen Zustand, der grundsätzlich die Parteien berechtigt, Verträge wegen einer sogenannten wesentlichen Leistungsstörung aufzulösen bzw. (allenfalls) anzupassen.

4. In diesem Zusammenhang raten wir grundsätzlich den Einzelfall zu betrachten, da eine derzeitige Anpassung eines Vertrages dann ratsam erscheint, wenn ein Fortbestand (beispielsweise des Mietverhältnisses oder sonstiger Dauerschuldverhältnisse) auch nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen gewünscht ist.

5. Sollte jedoch keine wirtschaftlich vernünftige Einigung mit den Vertragspartnern gefunden werden können, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nämlich (i) die Auflösung des Vertrags (ACHTUNG! jedoch besteht diese Möglichkeit für beide Seiten) und die (ii) Vertragsanpassung an die gegebenen neuen Umstände.

6. Die Änderung oder gar der Wegfall der Geschäftsgrundlage, wie diese Änderung juristisch auch qualifiziert wird, ergibt sich aus den ergangenen behördlichen Zwangsmaßnahmen, die in unseren Breitengraden seit dem Ende des zweiten Weltkrieges nicht mehr erforderlich waren.

7. Inwieweit die Maßnahmen (im Ausmaß) auch erforderlich waren, wird die Zukunft zeigen, jedoch stellt sich diese Frage juristisch aus derzeitiger Sicht nicht; da viele Menschen gezwungen sind mit der neuen Situation umzugehen.

8. Inwieweit auf staatliche Hilfe gebaut werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Darauf nehmen unsere Gedanken jedoch keinen Bezug, da diese Maßnahmen noch nicht klar erkennbar sind und ebenfalls im Einzelfall zu beurteilen sind.

9. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Umgang mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, dürfen wir Ihnen einen Ausschnitt aus einer Dissertation aus dem Jahr 2001 anhängen. Aus den Seiten 135 und 136 ist erkennbar, dass der Eintritt der höheren Gewalt ganz generell dazu führt, dass die Einhaltung einer Verpflichtung für die beschwerte Person zumindest zeitweilig unmöglich wurde. Aus unserer rechtlichen Sicht führt der Eintritt der höheren Gewalt dazu, dass grundsätzlich die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr von der anderen Vertragspartei erwartet werden darf. Typische Fälle einer höheren Gewalt sind Epidemien, Naturkatastrophen, Kriege oder Kriegsgefahr. Einzelereignisse, wenn sie auch noch so tragisch sein mögen, fallen jedoch nicht unbedingt darunter.

10. Abschließend halten wir daher nochmals fest, dass es wichtig ist, dass jeder Einzelfall genau beurteilt wird und dann einer juristischen Lösung mit dem Vertragspartner zugeführt werden sollte. Rechtlich gehen wir davon aus, dass bei einer wesentlichen Leistungsstörung von beiden Seiten der Vertrag aufgelöst werden kann.

11. Sollte jedoch nach einer gewissen Zeit die Zuhaltung des Vertrages weiterhin gewünscht sein, weil beispielsweise ein guter Standort aufgebaut wurde, raten wir dringend an, mit dem Vermieter eine Anpassung des Vertrages für diese Zeit der Leistungsstörung zu finden.

12. Änderung oder gar Wegfall der Geschäftsgrundlage tritt auch bei Darlehens-, Kreditverträge bzw. Unterhaltsverpflichtungen etc. und anderen dauerhaften Schuldverhältnissen und vertraglichen Verpflichtungen ein, die aufgrund dieser nunmehr eingetretenen Leistungsstörung ebenfalls unter der Leistungsfähigkeit oder der Möglichkeit leiden können.

13. Neben der Prüfung der bestehenden Vereinbarung/Verpflichtung ist es daher von immenser Bedeutung sich gleichzeitig auch die Frage zu stellen, wie Sie nach dem Wegfall dieser besonderen schweren Situation mit der eingegangenen Verpflichtung verfahren wollen. Davon hängt Ihre strategische Ausrichtung für die Zukunft ab. Wir wünschen Ihnen auch weiterhin viel Gesundheit und hoffen, dass wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung geben konnten.

Selbstverständlich stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Sie können Anfragen sowohl telefonisch unter 01 / 533 66 61 – 0 oder per E-Mail an [email protected] richten.

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Corona virus "„Höhere Gewalt“, vis major or force majeure

Dear Ladies and Gentlemen!

First of all, we hope that all those interested in our thoughts are well and healthy.

1. Our law firm is a community of lawyers, which are very strongly anchored, especially in civil law issues and also in issues of criminal law, media law and international law.

2. Those days, the question of how to deal with the "corona situation", namely the force majeure that has occurred, is becoming increasingly urgent.

3. Force majeure is a situation which fundamentally entitles the parties to dissolve/terminate or (if necessary) adjust contracts due to a so-called substantial default.

4. In this context, we recommend that the individual case is being considered, since a current adjustment of a contract appears advisable if the continuation of the contract (e.g. the rental relationship or other continuous obligations) is desired even after the official measures have been cancelled.

5. However, if no economically reasonable agreement can be reached between the contracting parties, there are basically two possibilities, namely (i) the termination of the contract (ATTENTION! however, this possibility exists for both parties) and (ii) the adaptation of the contract to the given new circumstances.

6. The change or even the frustration of the basis of the business, result most of the time from the official compulsory measures which have been taken and which were no longer necessary in our latitudes since the end of the Second World War.

7. The future will show to what extent the measures were necessary, however, this question does not arise legally from the present perspective; as many people are forced to deal with the new situation now.

8. To what extent it is possible to rely on state aid depends on the individual case. However, our thoughts do not refer to these cases, as these measures are not clearly identifiable yet and must also be assessed on a case-by-case basis.

9. In connection with the question of how to deal with the loss of the basis of the business, we may append an excerpt from a dissertation from the year 2001. From pages 135 and 136, it can be seen (in German only) that the occurrence of force majeure generally means that compliance with an obligation has become impossible, at least temporarily, for at least one party. From our legal perspective, the occurrence of force majeure means in principle, that the fulfilment of the contract can no longer be expected from the other party or both parties. Typical cases of force majeure are epidemics, natural disasters, wars or the threat of war. However, individual events, tragic as they may be, are not necessarily covered.

10. Having said all this, we therefore strongly advise that it is important that each individual case is carefully assessed/checked and then a legal solution should be found with the contractual partner. From a legal point of view, we assume that in the event of a major disruption in performance by either party, the contract can be terminated.

11. However, if - after a certain period of time – it is still desired to up-keep the contract because, for example, a good location has been established, we strongly recommend that an adjustment of the contract for this period of default be found with the landlord.

12. Fundamental changes also occur in the case of loan agreements, credit agreements or alimony obligations etc. and other permanent debt relationships and contractual obligations, which may also suffer from the ability or possibility to perform (due to this now occurred default).

13. In addition to examining the existing agreement/obligation, it is of major importance to ask at the same time how you intend to proceed with the obligation - once this particularly extraordinary situation has ceased to exist. Your strategic orientation for the future depends on this. We wish you farther good health and hope that we have been able to provide a brief summary.

You can ask questions by telephone under 01 / 533 66 61 - 0 or by e-mail to [email protected].

You can find us at www.graffnestl.com

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Wien
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Montag 09:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 18:00
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Freitag 09:00 - 17:00

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