06/04/2020
AUFRECHTES BESTEHEN VON PERSÖNLICHEN HAFTUNGEN NACH DEM GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN
im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen und der aufgetretenen Epidemie
Grundsätzlich verweisen wir auf unseren Beitrag, soweit es die Änderung im Zusammenhang mit höherer Gewalt betrifft.
1. In Anlehnung an § 242 BGB des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches und dem österreichischen § 901 ABGB (bzw. sonstige bezugnehmende einschlägige Rechtsnormen) erlauben wir uns das wirtschaftliche Leben unter der Überschrift „Treu und Glauben“ zu subsumieren.
2. Grundsätzlich heißt es, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat.
3. Das bedeutet grundsätzlich nicht, dass dadurch eine Ermächtigung der Gerichte zu einer Billigkeitsjustiz mitumfasst ist.
4. Voraussetzungen für Treu und Glauben sind neben der sogenannten Treue, dass man nach dem Wortsinn auf eine Zuverlässigkeit- und Aufrichtigkeitshaltung gegenüber dem Vertragspartner ausgehen darf; im Begriff des Glaubens steckt, dass sich die Parteien zueinander zur billigen Rücksichtnahme auf die schutzwidrigen Interessen des anderen Teils berufen können. Dabei sind oftmals die Verkehrssitte einerseits, als auch die Intensität der Einwirkung maßgebend.
5. Im vorliegenden Fall der Epidemie ist im Zusammenhang mit der Schließung der Unternehmungen bzw. dem Ausspruch von „Betretungsverboten“, „Ausgangssperren“, vorab eine Interessensabwägung erforderlich.
Das heißt, dass bei der Frage, ob die Parteien nach Treu und Glauben am Vertrag zuhalten müssen, oder eine Auflösung bzw. Anpassung des Vertrages bzw. eine Vorhersehbarkeit der nunmehrigen Situation vom anderen Vertragsteil erwartet werden darf, hängt in allen Anwendungsfällen von einer umfassenden Interessensabwägung ab.
6. Meine persönliche Meinung ist, dass im derzeitigen Stadium eine besondere rechtliche Situation entstanden ist, die es allen Vertragspartner (ACHTUNG: immer beidseits zu beachten) möglich macht, insbesondere Dauerschuldverhältnisse (aber nicht ausschließlich) - entsprechend dieser Abwägung nach Treu und Glauben – zu unterwerfen.
7. Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass diverse Nebenverpflichtungen auch bestehen, die neben den beispielsweise genannten Treuepflichten, Sicherung des Leistungserfolges, Dokumentationspflichten, Mitwirkungsverpflichtungen, Aufklärungspflichten und Schutzpflichten nicht generell ausgehebelt werden können. Grundsätzlich raten wir auch davon ab, ohne sich vorher eingehend über die Sach- und Rechtslage beraten zu lassen, die eigenen Pflichten zu verletzen und eine unzulässige Rechtsausübung zu begehen oder das Fehlen von schutzwürdigen Eigeninteressen zu übersehen.
8. Sämtliche Maßnahmen sind auch nach wie vor aus unserer Sicht neben einer Interessensabwägung auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wobei dies eher real politisch zu betrachten ist und nicht unbedingt juristisch. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist allenfalls dann verletzt, wenn nur geringfügige Einwirkungen stattfinden und beispielsweise eine Mietzinsminderung um 100 % geltend gemacht wird. Wie bereits in einem vorigen Artikel unserer Kanzlei, haben wir über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berichtet.
9. Zusammengefasst gehen wir also in weiterer Folge davon aus, dass sich wesentliche Änderungen hervorgetan haben.
10. Eine wesentliche Störung eines Vertragsverhältnisses ist aber dann wesentlich, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass der eine der Parteien oder sogar beide Parteien, bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten.
11. Hierbei handelt es sich um diesen speziellen Fall, dass in Österreich dieser Umstand nach § 901 ABGB als Motiv zum Vorschein kommen muss; dennoch sollte jedoch die höhere Gewalt dazu berechtigen, diese Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen und es scheint nicht unbedingt erforderlich, dass bei einer wesentlichen Äquivalenzstörung die Voraussetzungen des § 901 ABGB vorliegen müssen.
ACHTUNG! Für die Zukunft ist auch darauf zu achten, dass beispielsweise die Geldentwertung differenziert zu betrachten ist. Sinkt die Kaufkraft des Geldes begründet dies grundsätzlich noch kein Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage.
12. Ein ganz besonderer Fall der Äquivalenzstörung ist der Eingriff durch höhere Gewalt. Bei Eintritt der höheren Gewalt handelt es sich um eine Äquivalenzstörung die je nach Intensität entweder zur Auflösung oder zur Anpassung eines Vertrages berechtigen kann. Hierbei kommt im Wesentlichen die Sphärentheorie zur Anwendung, wonach die Frage zu stellen ist, in welcher Sphäre liegt der Zufall der Änderungen gemäß § 1311 ABGB.
13. Der wesentliche Einfluss einer Geschäftsgrundlage zeigt sich wie in der vorliegenden Situation bei einer Pandemie. Wenn von Politikern das Wort Krieg im Zusammenhang mit der Pandemie verwendet wird, dann möge man diese Wortwahl nur vor dem Hintergrund zulassen, dass rechtlich ein derart hoher Grad der Äquivalenzstörung vorliegt, der einer Kriegssituation gleichzusetzen ist. Wenn wir uns kurz vor Augen führen, bestehen verordnete Geschäftsschließungen, Ausgangsverbote, etc. und Sanktionsandrohungen, die wohl im normalen Leben einer Demokratie keinen Platz haben dürfen. Grundlegende Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse wie Krieg, kriegsähnliche Verhältnisse, Revolutionen oder Naturkatastrophen sind daher nach der eintretenden Äquivalenzstörung des Austauschverhältnisses zu beurteilen.
14. Oftmals wird in vielen Anmerkungen in der öffentlichen Diskussion von verschiedenen Herrschaften die Meinung vertreten, dass wirtschaftliche Not dem Schuldner das Recht einräumen würde, sich auf die Einhaltung von Treu und Glauben zu berufen, weil er von einer derartigen Situation betroffen ist. Die Regelung muss beispielsweise für die Geschäftsschließungen und wie damit umzugehen ist, insoweit dem Gesetzgeber überlassen bleiben, um vertragliche Hilfe zu schaffen.
15. Vermögensverlust durch Krieg, Vertreibung, Demontage, Währungsverfall, entschädigungslose Enteignung oder ähnliche Ereignisse geben dem Schuldner grundsätzlich kein Recht sich auf Treu und Glauben zu berufen (vgl. OHG 1, 394, BGH 7, 360 u.a.).
16. Da es kaum aktuelle Rechtsprechung gibt, gehen wir als Anwaltskanzlei davon aus, dass bei einer schweren Äquivalenzstörung eine Vertragsauflösung zumindest für Dauerschuldverhältnisse generell möglich sein muss. Für Zielschuldverhältnisse muss dies im Einzelfall geprüft werden. Für Fragen nach der Aufrechterhaltung der Verträge, die man mit dem Wissen der Möglichkeit einer Pandemie jedenfalls nicht abgeschlossen hätte, wenn beide Parteien das nunmehrige Ereignis vorhergesehen hätten, gilt das oben Gesagte sinngemäß.
17. Darüber hinaus raten wir dringend immer die Zumutbarkeit beider Seiten abzuwägen und wenn möglich - bei aufrechtem Wunsch der Fortführung des Vertragsverhältnisses - eine Vertragsanpassung zu finden.
18. Gegenstand eines gemeinsamen Irrtums kann auch der Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen Ereignisses sein, sofern dieser Umstand von beiden Parteien zur Grundlage Ihres Geschäftswillens gemacht worden ist. Das ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn es sich um einen Umstand aus dem Risikobereich einer Partei handelt.
19. Vor diesem Hintergrund halten wir ausdrücklich fest, dass wir im Bewusstsein der derzeitigen schwierigen Situation dennoch immer unseren Mandanten dazu raten
- Äquivalenzstörung entsprechend zu analysieren und zu besprechen und danach - die Fragen der Zumutbarkeit, der Aufrechterhaltung des Vertrages und die
- Anpassung des Vertrages und sonstige mögliche Konsequenzen zu erörtern.
Wir hoffen Ihnen mit diesem Beitrag in den schwierigen Zeiten behilflich sein zu können und hoffen, dass unsere Rechtsmeinung Sie in Ihrer Entscheidungsfindung unterstützt.
Selbstverständlich stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Sie können Anfragen sowohl telefonisch unter 01 / 533 66 61 – 0 oder per E-Mail an [email protected] richten.
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