Rechtsanwaltskanzlei Kartnig

Rechtsanwaltskanzlei Kartnig Rechtsanwalt spezialisiert auf Arzthaftungsrecht, Versicherungsrecht, Produkthaftungsrecht, Schadenersatzrecht, Gewährleistungsrecht, Erbrecht.

Es ist endlich wieder soweit. Wir vereisen, genießen die Sonne und das schöne Wetter. Jedoch ist die Rückkehr von einem ...
22/07/2020

Es ist endlich wieder soweit. Wir vereisen, genießen die Sonne und das schöne Wetter. Jedoch ist die Rückkehr von einem erholsamen Urlaub nicht so schön, wenn plötzlich die eigene Wohnung oder das eigene Haus unter Wasser steht, weil die Wasserleitung ein Leck hatte oder der Waschmaschinenschlauch defekt war.
Diese Schäden werden zwar von der Haushalts- oder Eigenheimversicherung gedeckt, solange der Schaden nicht selbstverschuldet ist. Dennoch enthalten die Versicherungsbedingungen oft die Klausel, Vorkehrungen vor eintretendem Wasser zu treffen, wenn man das Eigenheim länger als 72 Stunden verlässt („72-Stunden-Regelung“).
Daher muss der Hauptwasserhahn abgedreht werden, damit bei einem Rohrschaden nicht unendlich viel Wasser austreten kann.
Sie sollten auch noch vorhandene Wasserbestände entleeren, damit nicht Restwasser aus den Leitungen austreten bzw. ein Leitungsleck entstehen kann.

Wenn Sie die 72-Stunden-Regelung nicht beachten, ist Ihre Versicherung leistungsfrei und Sie bleiben auf den Schaden sitzen.
Ausnahmen von dieser Klausel können allenfalls dann gemacht werden, wenn Ihre Abwesenheit ungeplant länger als 72 Stunden gedauert hat oder es für Sie unmöglich war rechtzeitig nach Hause zu kommen (weil Sie etwa aufgrund von Quarantänemaßnahmen – was wir Ihnen nicht wünschen! – nicht nach Hause können). All dies hängt aber vom konkreten Einzelfall ab.
Wir empfehlen Ihnen daher sicherheitshalber die 72-Stunden-Regelung gewissenhaft einzuhalten und besser einmal öfters als zu wenig den Hauptwasserhahn abzudrehen.

Wenn Sie weitere Fragen dazu haben sollten, sind wir gerne für Sie da!!

Sie waren sicher schon einmal in der verzwickten Lage, in der Sie einen Vertrag abgeschlossen haben und die erworbene Wa...
21/07/2020

Sie waren sicher schon einmal in der verzwickten Lage, in der Sie einen Vertrag abgeschlossen haben und die erworbene Ware wies Schäden auf.
Schäden an der Ware nennt man Mängel. Im juristischen Sinne gibt es offene Mängel, versteckte Mängel, Sachmängel und Rechtsmängel.
In den ersten sechs Monaten nach Erhalt der Ware (Sache) muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel aufwies. Dies nennt sich Beweislastumkehr. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden war.
Die Gewährleistung ist gesetzlich verpflichtend. Der Umfang Ihres Gewährleistungsanspruches steht im Gesetz, dazu brauchen Sie keine Extravereinbarung mit dem Verkäufer.
Hingegen ist die Garantie kein gesetzlicher Anspruch, sie wird freiwillig vereinbart. Bei der Garantie ist es egal, wann der Mangel entstanden ist, solange er nur innerhalb der vereinbarten Garantiefrist geltend gemacht wird. Erfahrungsgemäß werden Gewährleistung und Garantie in der Praxis immer wieder verwechselt.
Die Frist beträgt bei beweglichen Sachen („Fahrnisse“) zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen (das sind – vereinfacht ausgedrückt – Sachen, die nicht ohne Beschädigung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen gebracht werden können, zum Beispiel Liegenschaften) drei Jahre.
Bevor die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche vorgenommen wird, muss geprüft werden, ob die Sache frei von Mängeln ist, also ob man sie für den vorgesehenen, gewöhnlichen Gebrauch verwenden kann.
Der Käufer kann zunächst seinen Anspruch auf Austausch bzw. Reparatur („Verbesserung“) der Sache geltend machen. Sollte dies nicht möglich sein oder der Verkäufer dies verweigern, kann der Erwerber eine Preisminderung oder eine Wandlung des Vertrages (=Vertragsauflösung, also die Zurückbezahlung des Kaufpreises bei gleichzeitiger Rückgabe der Ware) geltend machen.
Der Käufer kann selbst wählen welches der letzten beiden genannten Ansprüche er geltend machen möchte, jedoch ist bei geringfügigen Mängeln die Wandlung ausgeschlossen.
Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass Gewährleistungsstreitigkeiten oftmals schwierig sein können. Es ist oft schwer zu sagen, ob der Mangel bei Übergabe vorlag oder nicht, ob etwa der Mangel geringfügig oder nicht geringfügig ist usw. Juristisches Fingerspitzengefühl und juristisches Fachwissen sind dabei von großem Vorteil.
Übrigens: Die gleichen Rechte haben Sie auch bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen! Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, sind wir gerne für Sie da!

Viele von Ihnen waren sicher schon einmal in einer Situation, in der man rechtlichen Beistand benötigte, um beispielswei...
25/05/2020

Viele von Ihnen waren sicher schon einmal in einer Situation, in der man rechtlichen Beistand benötigte, um beispielsweise Streitigkeiten mit Versicherungen, Unternehmen oder sogar Familienmitgliedern austragen zu können.

Für diese Fälle gibt es die Rechtsschutzversicherung. Diese übernimmt nach Deckungszusage Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie Kosten für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Zeugen.

Deswegen werden Sie meistens von einem Rechtsanwalt beim ersten Beratungsgespräch nach einer Rechtsschutzversicherung gefragt.

Die Rechtsschutzversicherung kann je nach Höhe der monatlich bezahlten Prämie unterschiedlich große Summen abdecken („Versicherungssumme“). Sie sollten sich vor Vertragsabschluss immer gut informieren welche Deckungen in der Rechtsschutzversicherung enthalten sind und welche nicht (sogenannte „Rechtsschutzbausteine“, z.B. für Erbrecht, Familienrecht, Wohnrecht etc.).

Es gibt sowohl für Privatkunden als auch für Firmenkunden Rechtsschutzversicherungen, die mit verschiedenen Rechtsschutzpaketen ausgestattet sind. Da natürlich jeder Versicherungsnehmer, egal ob privat oder Unternehmer individuell ist, sollten die Pakete (also die Versicherungssumme und die Rechtsschutzbausteine) speziell auf diese Kunden angepasst sein. So wird es wahrscheinlich keinen Sinn machen einen Familienrechtsschutz abzuschließen und dafür zu bezahlen, wenn Sie Single sind und keine Kinder haben. Im Falle einer Familiengründung können Sie ja ohnehin den Familienrechtsschutz nachträglich noch dazu abschließen.

Die Rechtsschutzversicherung versichert meist alle im Haushalt lebenden Personen, jene die in Ausbildung sind und noch kein eigenes Einkommen haben sind oft bis zum 27. Lebensjahr mitversichert. Dies ist aber in den Rechtsschutzversicherungsverträgen unterschiedlich geregelt und sollte rechtzeitig vor Abschluss durch Blick in die Rechtsschutzbedingungen genauer geprüft werden.

Firmenkunden, die eine Rechtsschutzversicherung abschließen sind meistens neben dem Unternehmen auch gleichzeitig im Privatbereich geschützt.

Bei vielen Rechtsschutzbausteinen gibt es so genannte Wartefristen. Das bedeutet, dass von der Rechtsschutzversicherung die Kosten nur für die Schadenfälle bezahlt werden, die sich erst nach einer bestimmten Zeit nach Versicherungsbeginn ereignen. Unserer Erfahrung nach wissen das die Versicherungsnehmer oft nicht und glauben, wenn sie heute eine Rechtsschutzversicherung abschließen sind sie morgen schon zu 100 % geschützt.

Meistens betragen die Wartezeiten drei Monate beim Allgemeinen Vertragsrechtsschutz, Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete, Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, Sozialversicherungs-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz, sechs Monat im Familien-Rechtsschutz und im Erb-Rechtsschutz. Abweichungen ergeben sich aus der Rechtsschutzpolizze und den Rechtsschutzbedingungen.


Sollten Sie weitere Fragen haben sind wir gerne für Sie da!

Es ist unangenehm und schwierig - das Reden über den Tod. Dennoch sollten Sie Ärger nach Ihrem Ableben vermeiden.Daher g...
04/05/2020

Es ist unangenehm und schwierig - das Reden über den Tod. Dennoch sollten Sie Ärger nach Ihrem Ableben vermeiden.

Daher gibt Ihnen ein Testament die Gewissheit, dass Ihr Vermögen – unter Beachtung der gesetzlichen Pflichtteilsansprüche – nach Ihrem Willen verteilt wird.

Ein Testament ist eine schriftliche letztwillige Verfügung. Wenn das Testament korrekt errichtet wurde (was unserer Erfahrung nach oft nicht der Fall ist), drückt dieses klar und deutlich aus wer, was und wie viel des Nachlasses im Falle Ihres Ablebens erben wird. Zu beachten ist jedoch, dass strenge Formvorschriften eingehalten werden müssen, damit es rechtsgültig ist.

Auf einem fremdhändig erstellten Testament (z.B. durch einen Rechtsanwalt am Computer) muss unter anderem ein eigenhändig geschriebener Zusatz enthalten sein, dass die Urkunde den letzten Willen des Verfügenden enthält. Des Weiteren muss die Unterschrift des Verfügenden vorhanden sein. Notwendig sind auch drei Testamentszeugen, die ebenfalls auf dem Testament mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben und damit bestätigen, wonach das Testament den letzten Willen des Verstorbenen enthält. Die Identität der Testamentszeugen muss ebenso aus dem Testament hervorgehen (z.B. durch Angabe des jeweiligen Geburtsdatums).

Des Weiteren ist es wichtig, dass die Seiten des Testaments die zusammengehören nicht voneinander getrennt werden, weil ansonsten der inhaltliche Zusammenhang nicht mehr erkenntlich und das Testament formungültig sein kann.

Ein Testament zu erstellen kann etwas kompliziert sein, weil man sich nicht sicher ist was alles zu beachten ist und wie man das Testament am besten verfasst. Komplizierter wird es dann, wenn Sie vielleicht besondere Regelungen wünschen (z.B. Anordnung einer Nacherbschaft, Anordnung einer bestimmten Aufteilung, welcher Erbe welchen Vermögenswert bekommen soll). Ein richtiges Testament erspart aber auch viel Ärger.

Unser Tipp: Das Testament beim Rechtsanwalt oder Notar registrieren lassen, damit es nach Ihrem Tod aufgefunden werden kann.

Sollten Sie Fragen beim Erstellen eines Testaments haben, sind wir gerne für Sie da!

Gerade in der jetzigen Zeit des COVID-19 sind viele Menschen dazu aufgefordert Home Office zu betreiben. Dies bedeutet, ...
21/04/2020

Gerade in der jetzigen Zeit des COVID-19 sind viele Menschen dazu aufgefordert Home Office zu betreiben. Dies bedeutet, dass sich außer den Räumlichkeiten, in denen die Arbeit normalerweise erledigt wird, der Arbeitsalltag nicht wesentlich verändert.

Nun stellen Sie sich vielleicht die Frage wie es gehandhabt wird, sollten Sie sich im Home Office verletzen. Laut des 3. COVID-19 Gesetzes werden Unfälle im Home Office als Arbeitsunfälle deklariert. Als Arbeitnehmer ist man daher geschützt.

Um es Ihnen etwas näher vor Augen zu führen geben wir Ihnen ein Beispiel:
Angenommen Sie sitzen in Ihrem Esszimmer vor Ihrem PC und erledigen Ihre Arbeit, während Sie plötzlich von einer nicht richtig befestigten Deckenlampe getroffen werden. Sie haben eine Kopfverletzung, vielleicht sogar eine leichte Gehirnerschütterung und sind für die nächsten Tage nicht arbeitsfähig. Obwohl Sie nicht im Betrieb Ihre Arbeit verrichten, zählt dieser Unfall zu einem Arbeitsunfall und sollte von Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt werden (falls Sie vielleicht auch über eine private Unfallversicherung verfügen, so könnten Sie allenfalls sogar eine Entschädigung von der privaten Unfallversicherung erlangen…)

Nichtsdestotrotz muss geprüft werden, ob es sich wirklich um einen Arbeitsunfall oder um einen Freizeitunfall handelt, weil Freizeitunfälle nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt werden (selbstverständlich werden die Behandlungskosten aber durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt).

Die Fälle sind sehr individuell und manchmal auch nicht einfach zu prüfen, weil viele Aspekte in die Prüfung des Unfalles mit einfließen.

Sind Sie auch davon betroffen und haben eventuell weitere Fragen zu diesem Thema sind wir gerne für Sie da.

Gerade in der jetzigen Zeit, des COVID-19 („Coronavirus“), fragen Sie sich bestimmt, wie es mit der Einhaltung von verei...
15/04/2020

Gerade in der jetzigen Zeit, des COVID-19 („Coronavirus“), fragen Sie sich bestimmt, wie es mit der Einhaltung von vereinbarten Verträgen gehandhabt werden soll.

Normalerweise sind die Vertragspartner verpflichtet die vereinbarten Leistungen zu erbringen („Grundsatz der Vertragstreue“). Das ist aber aufgrund der gesetzten Maßnahmen derzeit nicht mehr so einfach.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mit schweren Viruserkrankungen und Vertragsrecht befasst. So kam er beim SARS-Virus zu dem Ergebnis, dass diese Viruserkrankung ein Fall der „Höheren Gewalt“ ist. Da auch der Coronavirus ein SARS-Virus ist, sprechen einige Gründe dafür, dass auch der Coronavirus ein Fall der „Höheren Gewalt“ sein könnte. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist es somit denkbar, dass aufgrund des Coronavirus eine Vertragserfüllung nicht zumutbar ist. In diesem Fall könnte daher eine Berufung auf höhere Gewalt erfolgversprechend sein.

Letztlich muss ein Rücktritt, ein Storno oder ein Schadenersatzanspruch jedenfalls individuell geprüft werden um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können. Entscheidend sind auch die vertraglichen Vereinbarungen des jeweiligen Einzelfalles.

Sollten Sie davon betroffen sein und weitere Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.

Gerade in der jetzigen überaus schwierigen Zeit müssen viele Menschen um ihre Existenz bangen. Besonders kleine und mitt...
26/03/2020

Gerade in der jetzigen überaus schwierigen Zeit müssen viele Menschen um ihre Existenz bangen. Besonders kleine und mittelgroße Unternehmen haben aufgrund der aktuellen Corona-Krise (COVID-19) enorme Probleme nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
Immer wieder werden wir deshalb von Rechtssuchenden kontaktiert, die sich in genau dieser Lage befinden.

Dabei fällt uns auf, dass eines immer wieder vergessen wird: Viele Unternehmer haben oftmals zahlreiche Versicherungen abgeschlossen und denken leider nicht daran, dass sie oft auch eine sogenannte „Betriebsunterbrechungsversicherung“ haben. Und Versicherungsmakler sind derzeit stark beschäftigt und vergessen ihre Kunden darüber zu informieren. Es lohnt sich also ein Blick in die Versicherungsunterlagen.

Dabei gibt es für solche Krisensituationen die Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese kann für sich alleine, aber auch als Erweiterung einer bestehenden Sachversicherung abgeschlossen werden. Jedoch muss die Versicherung bereits vor der Krise bestanden haben.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung leistet, wenn der Betrieb eines Unternehmens eingestellt werden muss. Dies kann sowohl aus gesundheitlichen Gründen (besonders bei Krankheit des Versicherungsnehmers), als auch aufgrund von Sachschäden geschehen.
Ob Seuchen bzw. Quarantänemaßnahmen mitversichert sind ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Unserer Erfahrung nach sind diese oftmals inkludiert. Sie sollten daher rasch eine Schadenmeldung bei Ihrer Versicherung erstatten!

Tritt die Versicherung ein und gewährt sie Deckung, übernimmt sie, meist nach einer gewissen Karenzzeit (Wartezeit), den sogenannten Deckungsbeitrag. Dieser ergibt sich aus dem vorangegangen Umsatzerlös, abzüglich der variablen Kosten.

Hingegen sollten voreilige Deckungsablehnungen der Versicherungen keinesfalls einfach hingenommen sondern genau geprüft werden.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Adresse

Krugerstrasse 3/10
Vienna
1010

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