18/06/2026
⚖️ 🧮 Tätige Reue kann steuerlich kostspielig werden
In meinem aktuellen Beitrag in der ZWF (.verlag) beschäftige ich mich in der Rubrik „Ein Fall – zwei Seiten“ mit einer Konstellation, die Strafrecht, Finanzstrafrecht und Steuerrecht unmittelbar miteinander verbindet.
💼 Der Fall:
Ein Angestellter veruntreut Gelder seines Dienstgebers und zahlt später alles zurück, um tätige Reue zu leisten.
Strafrechtlich kann das der richtige Schritt sein, jedoch hat die Sache auch eine steuerliche Komponente, die leicht übersehen wird.
Veruntreute Beträge können als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig sein. Die spätere Rückzahlung kann zwar als Werbungskosten berücksichtigt werden, wirkt aber grundsätzlich erst im Jahr der Rückzahlung.
Fallen Zufluss und Rückzahlung in unterschiedliche Jahre, kann dadurch eine erhebliche Steuerbelastung entstehen.
👉 Besonders spannend wird es verfassungsrechtlich:
Ist es sachlich gerechtfertigt, dass eindeutig zuordenbare Rückzahlungen nicht periodenübergreifend korrigiert werden?
In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen zu Gleichheitssatz, Leistungsfähigkeitsprinzip und Eigentumsschutz.
Wer solche Mandate sauber bearbeiten will, muss übergreifend Überlegungen im Strafrecht, Finanzstrafrecht und Einkommensteuerrecht anstellen.
📖 Den Beitrag findet ihr in der aktuellen Ausgabe der ZWF.