Rechtsanwalt Dr. Hanno Zanier

Rechtsanwalt Dr. Hanno Zanier Spezialisiert auf: Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Wirtschaftsrecht, Öffentliches Recht, Z Wirtschaftlichkeit geht vor Recht-Bekommen.

Ich bin es gewohnt mit Nachdruck und Zähigkeit ein Problem zu bearbeiten und zu lösen. Ich kläre über Risiken vor der Prozessführung oder -einlassung auf. Meine Kanzleistruktur ist schlagkräftig, eine Regiepartnerschaft deckt Belastungsspitzen ab. Ich verfüge über ein gutes fachliches Netzwerk.

NÖ JagdG (Novelle 2026) Par 33a  / Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen (Infrarot, Thermal, Wärmebildgeräte):erlau...
20/05/2026

NÖ JagdG (Novelle 2026) Par 33a / Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen (Infrarot, Thermal, Wärmebildgeräte):
erlaubt nur für die Nachtjagd auf Schwarz- und Raubwild sowie Raubzeug; mit gültiger Jagdkarte seit mind 3 Jahren oder Kurs beim NÖLJV PLUS schriftlicher Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.

Eine Anrainerin ruft nächtens die Polzei, weil am Ortsrand eine "verdächtige bewaffnete Person" auf einem Hochstnd sitzt.
Der Jäger wird perlustriert, weist seine gültige Jagdkarte und seinen Begehungsschein vor. Auf die Frage des Polzisten, wie er denn bei Nacht etwas sehen könne, antwortet der Jäger,er habe für die Wildschweinjagd ja ein Wärmebildgerät auf der Waffe. Der Aufforderung, die schriftliche Erlaubnis des Jagdpächters zur Verwendung dieses Gerätes vorzuweisen, kann der Jäger nicht nachkommen. Es droht eine Verwaltungsstrafe von EUR 2.000,00-20.000,00 sowie der Entzug der Jagdkarte:
FAZIT: Nachtjagd auf erlaubte Wildarten mit Thermal - etc Geräten immer nur mit schriftl. Erlaubnis des Jagdpächters/ Jagdleiters.

09/04/2026

Unzulässige Kündigung eines Mietvertrages:

Der Eigentümer entkernt im Zuge eines lukrativen Projekts viele Wohnungen und verursacht dabei in der, unter einer solchen Baustelle liegenden, Wohnung meines Mandanten einen Wasserschaden und durchgetretene Stellen an der Decke.
Das ausführende Unternehmen sichert die Schadensbehebung, Information der Hausverwaltung und Versicherung zu, "vergisst" dies aber.
Der Mandant wartet vergeblich, urgiert aber auch nicht.

Nach 4 Jahren und mehrfach wechselnden Hausverwaltungen kündigt der Vermieter den Mietvertrag wegen unterlassener Meldung der Schäden, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung geführt habe. Erst 2025 habe er vom Schaden Kenntnis erlangt.

Urteil: der Mandant konnte davon ausgehen, dass der von der Hausverwaltung beauftragte Unternehmer den Schaden unverzüglich gemeldet hat. Auch ein altes Rundschreiben der Hausverwaltung, Wasserschäden zu melden, war als Kenntnis seines Schadens zu verstehen. Er hat keine Meldepflicht verletzt, die Kündigung wird abgewiesen.

Das Teufelchen in mir überlegt, ob ich dem Mandanten empfehlen soll, 20% des Mietzinses wegen eingeschränkter Nutzbarkeit der Wohnung aufgrund der Schäden rück zu fordern.

Im Rahmen der Erfüllung des behördlich angeordneten Abschussplanes erlegte ein erfahrener Jäger eine schlecht veranlagte...
26/03/2026

Im Rahmen der Erfüllung des behördlich angeordneten Abschussplanes erlegte ein erfahrener Jäger eine schlecht veranlagte, gelte Gamsgeiß, die er beim Ansprechen irrtümlich der Klasse III (bis 4jährig) zuordnete. Richtig war Klasse II (4 bis 9jährig). Er hätte aufgrund gesetzlicher Regelung auch die freigegebene Gamsgeiß der Klasse I (ab 10jährig) erlegen und somit stattdessen mit Klasse III "herunterschießen" dürfen.
Er entschloss sich, die gut veranlagte Ier-Geiß zu schonen und vermeintlich korrekt herunter zu schießen.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft setzte sich mit seinem Vorbringen überhaupt nicht auseinander und verhängte eine Geldstrafe iHv €350,00 wegen einem Fehlabschuss.

Auch um verwaltungsbehördlich unbescholten zu bleiben, brachte der Jäger über mich eine Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht ein. Der von dort beauftragte Jagdsachverständige attestierte, dass das konkrete Stück Gamswild im konkreten Habitat leicht mit einem jüngeren Stück der Kl III verwechselt werden konnte.
Das Gericht beabsichtigt daraus die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit des Irrtums beim Ansprechen abzuleiten. Die Strafbehörde kann sich noch äußern.
Bei Freispruch (bzw Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung) deckt die Rechtsschutzversicherung meine Kosten.

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