20/05/2026
NÖ JagdG (Novelle 2026) Par 33a / Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen (Infrarot, Thermal, Wärmebildgeräte):
erlaubt nur für die Nachtjagd auf Schwarz- und Raubwild sowie Raubzeug; mit gültiger Jagdkarte seit mind 3 Jahren oder Kurs beim NÖLJV PLUS schriftlicher Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.
Eine Anrainerin ruft nächtens die Polzei, weil am Ortsrand eine "verdächtige bewaffnete Person" auf einem Hochstnd sitzt.
Der Jäger wird perlustriert, weist seine gültige Jagdkarte und seinen Begehungsschein vor. Auf die Frage des Polzisten, wie er denn bei Nacht etwas sehen könne, antwortet der Jäger,er habe für die Wildschweinjagd ja ein Wärmebildgerät auf der Waffe. Der Aufforderung, die schriftliche Erlaubnis des Jagdpächters zur Verwendung dieses Gerätes vorzuweisen, kann der Jäger nicht nachkommen. Es droht eine Verwaltungsstrafe von EUR 2.000,00-20.000,00 sowie der Entzug der Jagdkarte:
FAZIT: Nachtjagd auf erlaubte Wildarten mit Thermal - etc Geräten immer nur mit schriftl. Erlaubnis des Jagdpächters/ Jagdleiters.