17/06/2026
OGH 8 Ob 39/26g: Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens
Der OGH bestätigt erneut: Schwerwiegende Störungen des Hausfriedens können eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG rechtfertigen.
Wichtig: Auch das Verhalten von Ehepartnern, Familienangehörigen oder sonst aufgenommenen Personen kann dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden.
Im konkreten Fall ging es um Beschimpfungen, Bespucken, Drohungen und einen körperlichen Angriff auf eine Hausbewohnerin.
Unsere kurze Zusammenfassung der Entscheidung: https://www.geuer.at/2026/06/17/ogh-8-ob-39-26g-kuendigung-wegen-unleidlichen-verhalten/
Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens: OGH bestätigt strenge Linie Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung OGH 22.04.2026, 8 Ob 39/26g erneut mit dem Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG befasst. Die Entscheidung ist für Vermieter und Mieter gleiche...