Todor-Kostic Rechtsanwälte

Todor-Kostic Rechtsanwälte Rechtsberatung, Rechtsvertretung, Vertragsverfassung, (Wirtschafts-)Mediation Kontaktieren Sie uns, wenn sie mehr erfahren wollen.

Zu unserer Klientel gehören Banken, KMUs, Versicherungen, Non-Profit- Organisationen, Wirtschaftskammer und zahlreiche Privatklienten, die wir mit unserem Spezialwissen in allen Bereichen des Zivil- und Wirtschaftsrecht vertrauensvoll und engagiert betreuen. Ferner treten wir als Vertragsverfasser, insbesondere auch bei Liegenschaftstransaktionen, sowie als Strafverteidiger auf.

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14/06/2026

🇦🇹 𝗩𝗙𝗚𝗛 𝗞𝗜𝗣𝗣𝗧 𝗩𝗘𝗥𝗦𝗜𝗖𝗛𝗘𝗥𝗘𝗥-𝗣𝗥𝗜𝗩𝗜𝗟𝗘𝗚 – 𝗠𝗘𝗛𝗥 𝗥𝗘𝗖𝗛𝗧𝗘 𝗙Ü𝗥 𝗩𝗘𝗥𝗦𝗜𝗖𝗛𝗘𝗥𝗨𝗡𝗚𝗦𝗡𝗘𝗛𝗠𝗘𝗥 ⚖️👍

◾️Der Verfassungsgerichtshof hat eine wichtige Bestimmung des Versicherungsvertrags-
gesetzes (VersVG) aufgehoben: Bisher konnten Versicherungen nach einer sogenannten „qualifizierten Deckungsablehnung“ die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen von drei Jahren auf nur ein Jahr verkürzen. Daran scheitern immer wieder Versicherungsnehmer!

◾️Der VfGH sieht darin nach zig Jahren der unbeanstandeten Anwendung eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Versicherer. Diese konnten bisher einseitig entscheiden, ob die normale dreijährige Frist gilt oder ob Versicherungsnehmer ihre Ansprüche bereits innerhalb eines Jahres einklagen müssen. Das verstößt nach Ansicht des Höchstgerichts gegen den Gleichheitsgrundsatz.

◾️Für Versicherungsnehmer ist das ab sofort eine deutliche Stärkung ihrer Rechte: Künftig können Versicherungen die Klagsfrist nicht mehr einseitig durch eine Ablehnung verkürzen. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn für ältere Fälle und die Übergangszeit bleiben noch einige Rechtsfragen offen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung von Versicherungsansprüchen ist daher jedenfalls empfehlenswert!

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30/04/2026

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11/04/2026

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➡️ Die Ausgangslage ist schnell erklärt: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bestätigt
https://www.vfgh.gv.at/medien/Raser-Beschlagnahmung-KFZ.de.php?), dass die Beschlagnahme und der Verfall von Fahrzeugen bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich verfassungskonform sind. Gleichzeitig hat er aber eine entscheidende Hürde beim Eingriff in fremdes Eugentum beseitigt: Die bisherige Ausnahme für Leasing- und Firmenfahrzeuge wurde als gleichheitswidrig aufgehoben. Künftig soll also auch das Auto eines Dritten – etwa einer Leasinggesellschaft – eingezogen und versteigert werden können.

➡️ Was auf den ersten Blick nach „mehr Verkehrssicherheit“ klingt, wirft bei näherer Betrachtung erhebliche Fragen auf. Denn der VfGH stellt damit letztlich das Eigentum eines unbeteiligten Dritten unter den Vorbehalt fremden Fehlverhaltens. Das widerspricht dem klassischen Grundsatz, dass Sanktionen den Täter treffen sollen – und nicht den Eigentümer, der weder Einfluss noch Kontrolle über das konkrete Verhalten hat. Dass der Gerichtshof argumentiert, Leasing dürfe keine „Umgehung“ sein, blendet genau diesen zentralen Unterschied aus: Eigentum und Nutzung sind im Leasing bewusst getrennt – und genau das wird hier systematisch durchbrochen.

➡️ Die wirtschaftlichen Folgen sind absehbar: Wenn Eigentümer das Risiko tragen, für fremdes Verhalten faktisch enteignet zu werden, wird dieses Risiko eingepreist. Der österreichische Leasingverband warnt bereits vor „massiven Auswirkungen“ und einer Gefährdung des gesamten Leasingmodells (https://orf.at/stories/3426499/?). Am Ende trifft es nicht den „Raser“, sondern die breite Masse der rechtstreuen Kunden – durch höhere Leasingraten, strengere Vertragsbedingungen oder eingeschränkten Zugang zu Finanzierung überhaupt. Ein klassischer Fall von gut gemeinter, aber systemisch schlecht durchdachter Regulierung.

➡️ Und genau hier liegt das Kernproblem: Niemand muss Raserei verteidigen, um diese Entwicklung kritisch zu sehen. Die Frage ist nicht ob man Verkehrssicherheit stärkt, sondern wie. Der Verfall fremden Eigentums ist ein grobes Instrument, das rechtsstaatliche Grundlinien verwischt. Effektivere Mittel – etwa gezielte Fahrverbote, technische Limitierungen oder empfindliche persönliche Sanktionen – treffen den Täter selbst. Die jetzige Linie hingegen droht, ein fundamentales Prinzip auszuhöhlen: Eigentum darf nicht zur beliebig disponiblen Sicherungsmasse staatlicher Strafpolitik werden.

https://www.leadersnet.at/news/99003,kuenftig-duerfen-auch-geleaste-raser-autos-versteigert-werden.html

Bisher waren Leasing-Fahrzeuge von der Regelung ausgeschlossen – sie galt nur, wenn der Pkw Alleineigentum des Lenkers war. Doch jetzt wurde diese Bestimmung aufgehoben, was auch Auswirkungen auf Leasing-Anbieter und Autovermieter haben. | 09.04.2026

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