12/07/2024
KEINE AUTOMATISCHE VERJÄHRUNG VON HAGELSCHÄDEN NACH 3 JAHREN!
Es hält sich das hartnäckige Gerücht, Dächer (aber auch andere Sachen), die durch das Hagelschadenereignis am 22.6.2021 beschädigt wurden könnten nach dem 21.6.2024 nicht mehr repariert werden, da die Versicherungsleistung verjährt ist. DIES IST UNRICHTIG.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gem § 12 Abs 1 VersVG, der allgemeinen Verjährungsregeln vorgeht, zwar grundsätzlich in drei Jahren. Diese Frist ist aber gehemmt bis zur Entscheidung über die Deckung des Versicherers.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Geldleistungen des Versicherers sind mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Weder der Eintritt des Versicherungsfalles noch der Zeitpunkt, in dem die Versicherungsnehmer Kenntnis davon erlangen, ist für die den Beginn der Verjährungsfrist von Bedeutung.
Verursachen Versicherungsnehmer oder Versicherer eine Verzögerung bei der Feststellung des Versicherungsfalles, so gilt Folgendes: Die Verjährung beginnt ab dem hypothetischen Zeitpunkt zu laufen, an dem die Umstände und Erhebungen zum Eintritt des Versicherungsfalles bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären.
Hemmung bedeutet, dass der Fristlauf der Verjährung pausiert wird. Erst nachdem der Grund für die Hemmung wegfällt, beginnt die Frist wieder (weiter) zu laufen. Nachdem Versicherungsnehmer einen Anspruch beim Versicherer angemeldet haben, kommt es zu einer Fortlaufhemmung. Die Hemmung dauert an, bis der Versicherungsnehmer eine Entscheidung des Versicherers in geschriebener Form erhält. Wenn der Versicherer erklärt, dass und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, dass er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält.
Macht der Versicherungsnehmer nach der ersten Schadensmeldung noch weitere Schäden geltend, so hat der Versicherer unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, dass er diese Leistungen ablehnt. Erst daraus kann der Versicherte ersehen, dass der Versicherer keine Erhebungen mehr führt und sein (Teil)Anspruch fällig ist.
Es kommt somit darauf an, wann die Versicherungsleistung fällig ist. Ab diesem Zeitpunkt (Tag) läuft die dreijährige Verjährungsfrist. Fällig ist sie aber nicht mit dem Tag des Hagelereignisses, sondern erst, wenn die Versicherung ihre Erhebungen beendet hat. Dazu zählt bspw die Einholung des Gutachtens auf dessen Basis der Versicherer die Erklärung abgibt welchen Teil des Schadens er in welcher Höhe übernimmt. Solange kein Gutachten vorliegt und die Versicherung nicht erklärt hat, den Schaden (auf Basis des Gutachtens) zu übernehmen beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Nicht abschließend geklärt ist, wenn die Versicherung aufgrund einer zweiten Meldung eine Nachbegutachtung vornimmt. Hier sprechen aber gewichtige Argumente dafür, dass entweder der Teil der Kosten, die neu hinzukommen, erst nach drei Jahren (und somit später) verjährt oder alternativ erneut wieder eine Hemmung für alles eintritt und man so ebenfalls Zeit gewinnt.
Ungeklärt ist auch, ob die dichte Auftragslage bei Dachdeckern dazu führt, dass der Versicherungsnehmer unverschuldet nicht rechtzeitig die Leistung (Geld) abrufen kann und die Verjährung somit nicht abläuft. Dies wäre aber vom Versicherungsnehmer zu beweisen.
Unsere Anwälte Mag. Franz Hofmann und Mag. Dominik Leitner stehen Ihnen bei derartigen Auseinandersetzungen gerne rechtsberatend zur Seite.