17/07/2026
Abschaffung der MIETVERTRAGSGEBÜHR für Wohnraummiete
Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurde die Abschaffung der Gebühr für Mietverträge über Wohnräume beschlossen, mit 11.11.2017 ist das entsprechende Gesetz in Kraft getreten (BGBl I 147/2017).
Für alle schriftlichen Mietverträge über Wohnräume, die ab dem 11.11.2017 geschlossen werden, besteht keine Gebührenpflicht mehr. Bisher war bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages über die Vermietung eines Wohnraumes eine Gebühr in der Höhe 1% der Bemessungsgrundlage an das Finanzamt zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage orientierte sich an der Laufzeit, beispielsweise war bei einer Laufzeit von drei Jahren das 36-fache des monatlichen Entgeltes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Für Mietverträge über nicht als Wohnraum genutzte Räumlichkeiten (Geschäftslokale, Lagerhallen, Ordinationen, Büroräume etc) wurde die Mietvertragsgebühr hingegen nicht beseitigt. Rechtsunsicherheiten bestehen damit bei Mietverträgen über gemischt genutzte Objekte (beispielsweise Wohnung und Büro).