Rechtsanwalt Mag. Alois Pirkner

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WERTSICHERUNG ZULÄSSIGDer Oberste Gerichtshof (OGH) nahm zur Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen nu...
05/08/2025

WERTSICHERUNG ZULÄSSIG

Der Oberste Gerichtshof (OGH) nahm zur Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen nun folgende Klarstellung vor:

In einem Individualprozess begehrte die klagende Mieterin die Zahlung von zuviel bezahltem Mietzins. Sie machte ua einen Verstoß der Wertsicherungsklausel des Mietvertrags gegen § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geltend.

Nach dieser Bestimmung ist eine Klausel unzulässig, wonach dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringenden Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, sofern die Klausel nicht im einzelnen ausgehandelt wurde.

Der Oberste Gerichtshof verneinte einen solchen Anspruch: In seinem umfassend begründeten Urteil ging der 10. Senat davon aus, dass die erwähnte Norm für Bestandverträge nicht gilt, die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Vermieters nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist.

In der Entscheidung wird dieses Ergebnis mit dem Wortlaut und Zweck der Norm, der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien erklärt. Der in jüngerer Zeit in vereinzelten Entscheidungen über Verbandsklagen (zum Teil nur obiter) vertretenen gegenteiligen (und im Schrifttum kritisierten) Ansicht schloss sich der 10. Senat nicht an.
OGH | 10 Ob 15/25s | 30.07.2025

NOTWEHR Auch ein starker Faustschlag in das Gesicht kann als Notwehr gerechtfertigt sein, wenn dem Angegriffenen keine a...
01/02/2025

NOTWEHR

Auch ein starker Faustschlag in das Gesicht kann als Notwehr gerechtfertigt sein, wenn dem Angegriffenen keine anderen verlässlichen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Zwei Bekannte trafen zufällig aufeinander, wobei einer – er war alkoholisiert – den anderen provozierte, schubste und zu schlagen versuchte. Als der betrunkene Angreifer seinem Bekannten eine Ohrfeige verpassen wollte, schlug ihm dieser mit der Faust ins Gesicht, was aber ohne Folgen blieb. Als der Angreifer weiterhin versuchte, seinen Kontrahenten zu schlagen, lief dieser zunächst weg, drehte sich dann aber – da er vom Angreifer verfolgt wurde – um und schlug diesem neuerlich mit der Faust in das Gesicht, wodurch dieser eine Fraktur erlitt.

Das Erstgericht ging davon aus, dass der Angegriffene in Notwehr gehandelt hat. Das Berufungsgericht nahm hingegen eine Überschreitung des Notwehrrechts an.

Der Oberste Gerichtshof teilt im Ergebnis die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach es zulässig war, dass sich der Angegriffene gegen den neuerlichen Versuch, ihn zu schlagen, mit einem Faustschlag zur Wehr setzte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angegriffene dem Angreifer körperlich unterlegen und dieser aufgrund seiner Alkoholisierung unberechenbar war. Außerdem hatte der Angegriffene zunächst ohnehin versucht, dem Aggressor durch eine Flucht zu entgehen. Da der erste – weniger fest ausgeführte – Faustschlag den Angreifer nicht von weiteren Aggressionen abgehalten hatte, war es gerechtfertigt, den zweiten Schlag mit einer höheren Intensität auszuführen.

BETEILIGUNG AM SH*TSTORM KANN TEUER WERDEN  Ein Sh*tstorm entsteht erst durch die Teilnahme vieler. Wer sich daran betei...
13/06/2024

BETEILIGUNG AM SH*TSTORM KANN TEUER WERDEN

Ein Sh*tstorm entsteht erst durch die Teilnahme vieler. Wer sich daran beteiligt und zur Weiterverbreitung aufruft, muss damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegenüber dem Opfer (vorweg)leisten und sich in der Folge der Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss.

Der Kläger ist Polizist. Er wurde anlässlich eines Einsatzes gefilmt. Ein Dritter veröffentlichte das Video in einem sozialen Medium (Facebook) mit folgendem – einen Aufruf zur Beteiligung an einem Sh*tstorm enthaltenden – Begleittext: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in Innsbruck. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“. Tatsächlich war der Kläger damals (nur) Glied einer polizeilichen Absperrkette gewesen und hatte nicht an der Amtshandlung gegenüber dem 82-jährigen Mann teilgenommen.
Der Beklagte teilte das Posting auf seinem Facebook-Profil aus „Unmut“ und nahm dabei in Kauf, ein Bild des Klägers samt dem herabsetzenden Text ohne Prüfung auf den Wahrheitsgehalt in Umlauf zu bringen.

Der Kläger begehrt Ersatz für den immateriellen Schaden, den er aufgrund des über ihn hereingebrochenen Sh*tstorm erlitten hat.

Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch auf Rechnungslegung/Auskunft im Rahmen einer Stufenklage und sprachen dem Kläger 450 EUR zu.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers teilweise Folge. Er verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des gesamten begehrten Betrags in Höhe von 3.000 EUR als Ersatz für den durch die Verstöße gegen Datenschutz und Bildnisschutz verursachten Schaden.

Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit Fragen des Nachweises der Verursachung und der (Un-)Teilbarkeit des durch einen Sh*tstorm herbeigeführten Schadens kommt der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass das Opfer eines Sh*tstorm nicht zu jeder von ihm erlittenen Kränkung oder Gefühlsbeeinträchtigung, etwa durch Konfrontation damit in seinem Umfeld, die konkrete „Quelle“ der herabsetzenden Äußerung als Ursache benennen und belegen muss. Es genügt der Nachweis des Klägers, Opfer eines Sh*tstorm gewesen zu sein, und dass sich der konkret belangte Schädiger daran rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat.

Die mit einem Sh*tstorm einhergehende Unaufklärbarkeit der Verursachung einzelner Folgen und die Unteilbarkeit des Schadens haben die Schädiger mit der Konsequenz zu tragen, dass das Opfer den Ersatz für den gesamten Schaden im Wege der Solidarhaftung berechtigt auch nur von einem von ihnen verlangen kann.

Die Schwierigkeit, andere Schädiger ausfindig zu machen, und das Risiko der Uneinbringlichkeit (bei einzelnen Schädigern) ist von den Schädigern zu tragen. Die einzelnen Poster, die zumindest teilweise untereinander vernetzt sind und wissen, an welche „Freunde“ sie den Beitrag weitergeleitet haben, haben die Schadensaufteilung im Regressweg untereinander vorzunehmen.

Die Abweisung der Stufenklage wurde bestätigt.

RECHTSMISSBRAUCH DURCH WIEDERHOLTE HEIRAT UND SCHEIDUNG  Die wiederholte Heirat und anschließende Scheidung vom selben G...
19/04/2024

RECHTSMISSBRAUCH DURCH WIEDERHOLTE HEIRAT UND SCHEIDUNG

Die wiederholte Heirat und anschließende Scheidung vom selben Gatten ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehe nie zerrüttet war und die Scheidungen nur deshalb erfolgten, um einen Anspruch auf Witwenpension zu begründen.
Die Klägerin bezog nach dem Tod ihres ersten Gatten im Jahr 1981 eine Witwenpension. Im Oktober 1982 heiratete sie erstmals ihren zweiten Gatten, von dem sie sich 1988 zum ersten Mal scheiden ließ. Danach heiratete die Klägerin ihren zweiten Gatten bis Mai 2022 weitere elf Mal und ließ sich ebenso oft wieder von ihm gemäß § 55a EheG scheiden, obwohl die beiden stets in einem gemeinsamen Haushalt lebten, die Haushaltstätigkeiten und die (wesentlichen) Kosten teilten und auch eine Geschlechtsgemeinschaft unterhielten.
Nach den ersten elf Scheidungen gewährte die Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 2,5 Jahren jeweils erneut die Witwenpension nach ihrem verstorbenen ersten Gatten und nach jeder erneuten Heirat immer eine Abfertigung (in Höhe des 2,5-fachen Jahresbezugs der Witwenpension). Nach der letzten Scheidung im Mai 2022 verweigerte die Pensionsversicherungsanstalt die erneute Gewährung der Witwenpension, weil die mittlerweile zwölfte Scheidung von ihrem zweiten Gatten eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Scheidungsrechts darstelle.
Die Vorinstanzen schlossen sich dieser Ansicht an und wiesen das Begehren der Klägerin, ihr die durch die zwölfte Scheidung im Mai 2022 (vermeintlich) neuerlich wiederaufgelebte Witwenpension zu gewähren, ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht.
Angesichts der seit der ersten Heirat unverändert gebliebenen Lebensverhältnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe vor der letzten Scheidung iSd § 55a EheG tatsächlich seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und das eheliche Verhältnis wirklich unheilbar zerrüttet waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr zweiter Gatte dies im Zuge der zwölften Scheidung tatsachenwidrig behaupteten und damit die einvernehmliche Scheidung erwirkt haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Da die Klägerin somit tatsächlich keinen Anspruch auf die Scheidung hatte, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt auf diese beruft und eine (durch die Scheidung scheinbar wiederaufgelebte) Witwenpension beantragt.
Das Vorgehen der Klägerin zielte auch darauf ab, einen anderen zu schädigen, weil in Wahrheit kein Anspruch auf eine wiederaufgelebte Witwenpension bestand und die Pensionsversicherungsanstalt über das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Gewährung getäuscht werden sollte. Dazu kommt, dass die aus Anlass der Wiederverehelichungen bezogenen (zwölf) Abfertigungen steuerlich begünstigt und überdies von der Krankenversicherungspflicht befreit waren.

Sicherstellung von Handys in Strafverfahren ohne richterliche Bewilligung ist verfassungswidrigDie Sicherstellung von Mo...
26/12/2023

Sicherstellung von Handys in Strafverfahren ohne richterliche Bewilligung ist verfassungswidrig

Die Sicherstellung von Mobiltelefonen (mobilen Datenträgern) in Strafverfahren ohne eine vorhergehende richterliche Bewilligung ist verfassungswidrig, weil sie gegen das Datenschutzgesetz und das Recht auf Privatleben verstößt. Der VfGH hat mit dieser Entscheidung dem Antrag eines Kärntner Unternehmers stattgegeben, gegen den wegen des Verdachts der Untreue ermittelt wurde. Die entsprechenden Bestimmungen in der Strafprozessordnung sind ab 1. Jänner 2025 außer Kraft (§ 110 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 111 Abs. 2 StPO).

Grundrechtseingriffe müssen verhältnismäßig sein. Die Schwere des Eingriffs darf nicht größer sein als die Bedeutung des Ziels, das erreicht werden soll.

Zwar ist es ein legitimes Ziel, Datenträger sicherzustellen und auszuwerten, um Straftaten zu verfolgen. Auch stellt die rasche Verbreitung neuer Kommunikationstechnologien die Kriminalitätsbekämpfung vor besondere Herausforderungen, doch entsprechen die angefochtenen Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht den Anforderungen von § 1 Datenschutzgesetz und Art. 8 EMRK.

Eingriff in Grundrechte ist unverhältnismäßig
Nach Auffassung des VfGH ist die Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen nicht gewahrt:

Im Unterschied zu anderen Gegenständen ermöglicht der Zugriff auf einen Datenträger nicht nur ein punktuelles Bild über das Verhalten von Betroffenen, sondern einen umfassenden Einblick in wesentliche Teile des bisherigen und aktuellen Lebens. Es „können umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden, die detailreiche Rückschlüsse auf das Verhalten, die Persönlichkeit und die Gesinnung des Betroffenen zulassen“.
Ein Vergleich mit der Sicherstellung anderer Gegenstände ist verfehlt, weil die ermittelten Daten mit anderen Daten verknüpft und abgeglichen werden können; unter Umständen können auch gelöschte Daten wiederhergestellt werden.
Der Eingriff in den Datenschutz und das Privatleben ist besonders intensiv,
– weil eine Sicherstellung bereits bei einem Anfangsverdacht auf eine leichte Straftat möglich ist,
– weil eine Sicherstellung auch gegenüber einem nicht verdächtigten Dritten erfolgen kann (d.h. es kann etwa der Datenträger einer Person sichergestellt werden, allein weil sie einen Verdächtigen kennt, § 111 Abs. 2 StPO),
– weil auch sämtliche Personen betroffen sind, deren Daten auf dem sichergestellten Datenträger gespeichert sind.
Für Betroffene ist nicht ersichtlich, wie und vor allem welche gespeicherten Daten (etwa auch extern auf einer Cloud) ausgewertet werden bzw. ob sie mit anderen Daten verknüpft werden.
Die derzeit geltenden Rechtsmittel reichen nicht aus, um den erforderlichen Rechtsschutz der Betroffenen gegen die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsorgane zu garantieren. Die Betroffenen haben nämlich keine Kenntnis von der tatsächlichen Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden (Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei) bei der Auswertung und vom Umfang der ausgewerteten Daten.
Welche Gesichtspunkte sind bei einer neuen Regelung zu beachten?
Eine so weitgehende Maßnahme wie eine Sicherstellung von Datenträgern erfordert, dass ein Richter sie genehmigt. Nur so kann überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung und Auswertung vorliegen und ob die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten. Das Gericht hat im Fall der Bewilligung der Sicherstellung auch festzulegen, welche Datenkategorien und Dateninhalte aus welchem Zeitraum zu welchen Ermittlungszwecken ausgewertet werden dürfen.

Der vom VfGH als erforderlich gesehene Richtervorbehalt bei der Bewilligung der Sicherstellung stellt noch keinen ausreichenden Rechtsschutz für Betroffene dar. Der Gesetzgeber muss bei der Neuregelung der Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die Grundrechte der Betroffenen gegeneinander abwägen und in Ausgleich bringen.

Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen dieser Ausgleich genügen muss, hängt davon ab, wie intensiv der Grundrechtseingriff ist:

Es kann einen Unterschied machen, ob eine Sicherstellung von Datenträgern bei allen oder nur bei bestimmten Straftaten vorgesehen wird, z.B. nur bei schweren Straftaten oder etwa nur bei Cyberkriminalität.
Die Zulässigkeit einer Sicherstellung kann auch davon abhängen, ob der Gesetzgeber Vorkehrungen trifft, dass die Auswertung nachvollziehbar sowie überprüfbar ist und der Datenträger nur im erforderlichen Ausmaß ausgewertet wird.
Der Gesetzgeber hat zu gewährleisten, dass die von der Sicherstellung eines Datenträgers und der Auswertung der darauf (lokal oder extern) gespeicherten Daten Betroffenen in geeigneter Weise jene Informationen erhalten (können), die zur Wahrung ihrer Rechte im (Ermittlungs- und möglicherweise nachfolgenden Haupt-) Verfahren notwendig sind.
Weiters ist zu berücksichtigen, ob der Gesetzgeber in Abwägung mit dem Interesse an der Strafverfolgung effektive Maßnahmen einer unabhängigen Aufsicht vorsieht, die überprüft, ob sich die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei der Datenauswertung im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung bewegt hat und ob die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen in verhältnismäßiger Weise gewahrt worden sind.
(19.12.2023 G 352/2021)

VEREINBARUNG ÜBER RÜCKERSATZ VON AUSBILDUNGSKOSTEN  Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflich...
22/09/2023

VEREINBARUNG ÜBER RÜCKERSATZ VON AUSBILDUNGSKOSTEN

Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

Die Arbeitgeberin begehrte mit ihrer Klage aufgrund einer mit dem Arbeitnehmer nach Beginn der Ausbildung des Arbeitnehmers abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung den Rückersatz von ihr entrichteter Ausbildungskosten. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen und führte dazu aus:

Der Arbeitgeber kann nur dann vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten zurückverlangen, wenn darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen worden war. Aus dieser muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer nämlich vor Beginn deren Ausbildung ersichtlich ist, auf welche konkreten Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde (OGH 9 ObA 48/23h).

22/09/2023
Aktuelles Urteil zu Google-Bewertungen
19/09/2023

Aktuelles Urteil zu Google-Bewertungen

Eine anonyme Rezension nannte eine Medizinerin grundlos „menschlich miserabel“. Google gab Nutzer nicht bekannt und muss die Frau jetzt selbst entschädigen, urteilt das OLG Wien.

NACHEHELICHE ZUWEISUNG EINES KATERSEin von Ehegatten gemeinsam gehaltenes Haustier ist nach der Scheidung jenem Teil zuz...
12/03/2023

NACHEHELICHE ZUWEISUNG EINES KATERS

Ein von Ehegatten gemeinsam gehaltenes Haustier ist nach der Scheidung jenem Teil zuzuweisen, der die intensivere emotionale Beziehung zum Tier hatte. Davon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn gegen die Tierhaltung durch diesen Ehegatten tierschutzrechtliche Bedenken bestünden.

Im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens strebten beide geschiedenen Eheleute die Zuweisung des zuvor gemeinsam gehaltenen Katers an. Die Frau hatte das Tier bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung ohne Wissen und Willen des Mannes mitgenommen.

Das Erstgericht wies den Kater dem Mann zu, weil dieser die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum Tier gehabt habe. Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, weil auch geklärt werden müsse, zu welchem Ehegatten der Kater selbst die stärkere emotionale Bindung gehabt habe und wer eher geeignet sei, sich um ihn zu kümmern.

Der Oberste Gerichtshof korrigierte die Entscheidung der zweiten Instanz: Für die Zuweisung eines Haustiers an einen der beiden geschiedenen Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung kommt es – mangels relevantem Vermögenswert des Tieres – primär darauf an, wer die stärkere emotionale Beziehung zu diesem gehabt hat. Davon wäre nur dann abzuweichen, wenn eine Zuweisung an diesen mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. Der stärkeren gefühlsmäßigen Bindung des Tiers zu einem der beiden Ehegatten kommt für dessen Zuweisung im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens keine entscheidende Bedeutung zu. Es spielt auch keine Rolle, ob der Kater mittlerweile eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten von der Frau gehaltenen Katze aufgebaut hat, weil damit kein tierschutzrechtlich maßgeblicher Umstand angesprochen wird (Quelle OGH | 1 Ob 254/22t | 27.01.2023).

20/04/2021

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen ...

ABSCHIEßEN VON SILVESTERRAKETEN AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHENWerden Silvesterraketen so abgefeuert, dass Plastikreste ...
13/03/2020

ABSCHIEßEN VON SILVESTERRAKETEN AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHEN

Werden Silvesterraketen so abgefeuert, dass Plastikreste auf dem landwirtschaftlichen Grundstück des Nachbarn liegen bleiben und die Gefahr besteht, dass der Verdauungstrakt seiner Pferde verletzt wird, kann der Nachbar verlangen, dass das Abschießen unterlassen wird.
Das Verhältnis zwischen zwei Nachbarn ist belastet. In der Silvesternacht 2017/2018 feuerte der Sohn des einen Nachbarn ungefähr 20 handelsübliche Silvesterraketen in die Höhe. Bereits am 1. Jänner fand der nun auf Unterlassung klagende Nachbar, ein Landwirt, die Reste von zwei Raketen (Holzstab, Plastikummantelung) auf seinem Grundstück. Die Reste von acht weiteren Raketen fand er im Juni 2018 bei Mäharbeiten auf seinem Grundstück. Das Heu verwendet er als Futter für seine Pferde. Bleiben Silvesterraketenteile unbemerkt im Heu, besteht die Gefahr, dass der Verdauungstrakt der Pferde verletzt wird.
Der Nachbar, von dessen Grundstück aus die Raketen abgefeuert worden waren (Beklagter), berief sich darauf, dass kein unzumutbarer Eingriff in das Eigentumsrecht des Landwirts vorliege. Nicht zuletzt wegen des Charakters eines ortsüblichen Brauchtums müsse das Abfeuern von Silvesterraketen geduldet werden. Die Einbringung einer Unterlassungsklage sei schikanös, weil der Landwirt gar keinen Schaden erlitten habe.
Beide Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen war.
Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass eine „unmittelbare Zuleitung“ von größeren festen Körpern (zB Golfbälle, Tennisbälle, Betonstücke, Felsbrocken) auf das Nachbargrundstück immer unzulässig ist. In diese Gruppe gehören auch die Reste von Silvesterraketen. Besteht die Gefahr, dass der Verdauungstrakt von Pferden verletzt wird, wenn die Raketenreste unbemerkt im Heu bleiben, ist das Einbringen einer Unterlassungsklage auch nicht schikanös. Auch die Berufung auf die Ausübung ortsüblichen Brauchtums sah der Oberste Gerichtshof nicht als überzeugend an: Das Abschießen von Raketen sei nicht als solches unzulässig; unzulässig sei die Einwirkung auf das Grundstück des Landwirts. Der Verpflichtung, nicht auf das Grundstück des Nachbarn einzuwirken, kann beim Abschießen der Raketen durch zumutbare organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen werden

27/08/2019

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat das Urteil gegen den Bauern nach der tödlichen Kuhattacke vom Juli 2014 am Montag teilweise aufgehoben. Zunächst war der Bauer zur Zahlung von mehreren hunderttausend Euro verurteilt worden, nun ortete das Gericht zur Hälfte die Schuld bei der Deutschen.

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