RA Schiffner & Team

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28/05/2024

Wir suchen Verstärkung für unser Team in Graz Seiersberg, 20 Stunden Sekretärin oder Sekretär mit Erfahrung und Kompetenz. Flexible Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag.
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Liebe Klientinnen und Klienten!Urlaubszeit – Reisebeschränkungen -  Quarantäne oder COVID 19 TestUrlaubszeit ist Reiseze...
20/08/2020

Liebe Klientinnen und Klienten!

Urlaubszeit – Reisebeschränkungen - Quarantäne oder COVID 19 Test

Urlaubszeit ist Reisezeit, wir sehnen uns Ortsveränderung herbei. Durch die aktuelle COVID 19 Verordnung werden restriktive Maßnahmen gesetzt, die massiv in unsere verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte eingreifen, wir werden in unserer Freiheit extrem eingeschränkt. Ob diese Maßnahmen verfassungskonform sind, wird unser Höchstgericht, nämlich der Verfassungsgerichtshof überprüfen. Viele meiner Klienten rufen mich vom Ausland an, da sie durch die Medienmeldungen verunsichert sind, welche gesetzlichen Regelungen tatsächlich gelten. Aus diese Grund habe ich hier die zur Zeit geltende Gesetzeslage dargestellt.

1. Urlaub in einem Staat, der nicht zum Risikogebiet zählt

Wenn Sie einen Urlaub verbracht haben in einem Staat, der nicht zum Risikogebiet zählt, ist die Einreise ohne Einschränkung möglich. Sie haben glaubhaft zu machen, dass Sie in den letzten 10 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A1 genannten Staaten aufhältig waren. Die Glaubhaftmachung können Sie ganz einfach bewerkstelligen durch Vorlage einer Hotelbuchung oder dergleichen.

Zu den risikofreien Urlaubsländern zählen insbesondere Italien, Deutschland, Slowenien. Um sich genauer zu informieren, verweisen wir hier auf die Anlage A1.

2. Urlaub in einem Staat, der zum Risikogebiet zählt, aber Einreise nach Österreich aus einem risikofreien Staat

Wenn Sie einen Urlaub verbracht haben in einem Staat, der zum Risikogebiet zählt, wie etwa in Kroatien und über einen risikofreien Staat, etwa Slowenien, nach Österreich einreisen und zwischen der Einreise nach Österreich und dem Urlaub im Risikogebiet weniger als 10 Tage liegen, ist bei Einreise entweder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72h sein darf, vorzuweisen oder eine 10 tägige, selbstüberwachte Quarantäne anzutreten. Während der Quarantäne kann ein PCR-Test durchgeführt werden, bei negativem Test darf die Quarantäne frühzeitig beendet werden.

Gleiches gilt bei Einreise aus einem nicht in Anlage A1 oder A2 genannten Staat.

3. Urlaub in einem Staat, der zum Risikogebiet zählt

Wenn Sie einen Urlaub verbracht haben in einem Staat, der zum Risikogebiet zählt, wie insbesondere Kroatien, ist entweder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72h sein darf, vorzuweisen oder eine 10 tägige, selbstüberwachte Quarantäne anzutreten. Binnen 48h nach Einreise ist ein PCR-Test zwingend auf eigene Kosten zu veranlassen. Wenn der Test negativ ist, darf die Quarantäne frühzeitig beendet werden.

Ab dem 24.08.2020 00:00 wird die bestehende Reisewarnung für das spanische Festland auf die Balearen (u.a. Ibiza, Mallorca, Menorca) ausgeweitet.

Eine Testung von Kindern in Rahmen der Einreise ist bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr nicht erforderlich.

Ich wünsche allen weiterhin gut durch den Urlaub zu kommen!

Ihr RA Dr. Manfred Schiffner

Anlage A1:

Andorra
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Monaco
Niederlande
Norwegen
Polen
San Marino
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien – nur die Balearischen Inseln und die Kanaren
Tschechien
Ungarn
Vatikan
Vereinigtes Königreich
Zypern

Anlage A2:

Staaten mit erhöhtem Risiko hinsichtlich COVID-19
Ägypten
Albanien
Bangladesch
Belarus
Bosnien und Herzegowina
Brasilien
Bulgarien
Chile
Ecuador
Indien
Indonesien
Iran
Kroatien
Kosovo
Mexiko
Moldau
Montenegro
Nigeria
Nordmazedonien
Pakistan
Peru
Philippinen
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
Schweden
Senegal
Serbien
Spanien (mit Ausnahme der Balearischen Inseln und der Kanaren)
Südafrika
Türkei
Ukraine
Vereinigte Staaten (USA)

Wir schaffen Zukunft! Eine gute und bewegende Nachricht!Eine junge Frau musste ihr Heimatland, nämlich Bangladesch verla...
29/07/2020

Wir schaffen Zukunft!

Eine gute und bewegende Nachricht!

Eine junge Frau musste ihr Heimatland, nämlich Bangladesch verlassen, da sie dort sich für die Frauenrechte stark gemacht hat. Sie wollte den jungen Mädchen Zugang zur Bildung verschaffen und den Kinderehen Einhalt gebieten, da in Ihrem Heimatland oft Kinder im Alter von 10-14Jahren verheiratet werden. Zudem werden die Frauen sexuell ausgebeutet. Durch die Aktivitäten dieser Frau kam sie sehr schnell in die Beobachtung islamistischer Fundamentalisten und wurde von diesen mit dem Tode bedroht und auch körperlich misshandelt. Sie ist sodann nach Österreich geflüchtet ist.

Hier wurde ihr unsere Kanzlei empfohlen, und haben wir nach intensiven Recherchen und Verhandlungseinsatz das erreicht, was sich unsere Klientin am meisten wünschte:
Uns wurde soeben das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht zugestellt, womit ihr Asylansuchen positiv behandelt worden ist.

Wir freuen uns mit Ihr, dass sie hier einen neuen Lebensabschnitt beginnen kann und wünschen Ihr auf Ihren weiteren Lebensweg viel Freude und Erfolg!

Ihr RA Dr. Manfred Schiffner

Liebe Klientinnen und Klienten!1. Frist Verlängerung zur Geltendmachung der Verdienstentgangsansprüche Die Bundesregieru...
20/07/2020

Liebe Klientinnen und Klienten!

1. Frist Verlängerung zur Geltendmachung der Verdienstentgangsansprüche

Die Bundesregierung hat die ursprüngliche 6 wöchige Frist zur Geltendmachung der Verdienstentgangsansprüche nun mehr auf 3 Monate verlängert, dies gilt auch für bereits abgelaufene beziehungsweise laufende Fristen. Dies bedeutet nun konkret folgendes:

1.1. Bereits abgelaufene Fristen:

Wir haben bereits in unseren früheren Newslettern die Kontaktformulare versendet, um sich an der Sammelaktion zur Geltendmachung der Verdienstentgangsansprüche zu beteiligen.
An dieser Aktion haben sich sehr viele unserer Klienten beteiligt.

Alle diejenigen, die sich daran nicht beteiligt haben, haben nun mehr wiederum die Möglichkeit, erneut ihre Verdienstansprüche geltend zu machen. Das entsprechende Kontaktformular versenden hiermit nochmals.

1.2. Zweite Corona Welle:

Sollten weitere behördliche Maßnahmen im Rahmen einer 2. oder auch 3. Corona Welle erfolgen, die wiederum wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen, beginnt die nunmehr 3 monatige Frist neu zu laufen ab dem Tag, ab welchen die behördlichen Maßnahmen aufgehoben worden sind.
Dies dürfte voraussichtlich nicht mehr in einem bundesweiten Shutdown sondern über regionale Maßnahmen der örtlich betroffenen Bezirkshauptmannschaften erfolgen. Wer davon in Zukunft betroffen sein wird, kann sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

2. Stornierungen von Großveranstaltungen, Konzerten etc.

Viele Kunst-, Kultur-, oder sonstige Sportereignisse wurden auf Grund der COVID 19 Restriktionen abgesagt. Im Folgenden nun den gesetzlichen Regelungen, wie der Veranstalter die bereits bezahlten Entgelte zurück zu bezahlen hat:

2.1. Tickets von € 70.- bis € 250.-

Hier kann der Veranstalter einen Gutschein von € 70.- Schuldbefreiend übergeben, den Restbetrag muss er jedenfalls in bar rückerstatten.

2.2. Tickets über € 250.-

Der Veranstalter hat den Betrag von € 180.- bar zurück zu bezahlen, hinsichtlich des € 180.- übersteigenden Teils des bezahlten Entgeltes kann sich der Veranstalter durch Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungsverpflichtung befreien.

Ich wünsche allen gut durch die Krise zu kommen!

Ihr RA Dr. Manfred Schiffner

20/05/2020

Ausnahme von Schutzmaskenpflicht - Teil 2

Aus den vielen Postings und persönlichen Gesprächen ergibt sich für mich eine wesentliche Kern-frage, die ich hiermit klarstellen möchte:

Arbeitgeber, Chefs, etc. haben sich an Gesetze und Verordnungen zu halten, das ist hinlänglich bekannt. Verletzt ein Arbeitgeber Gesetze und erleidet ein Dienstnehmer dadurch einen Schaden, hier wohl in aller erster Linie einen gesundheitlichen Schaden, wird der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.

Ich empfehle daher allen Betroffenen, die unter der Schutzmaskenpflicht – wie auch immer - gesundheitlich leiden, folgende Vorgehensweise:

1. Sie suchen das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten und erklären ihm ihre Situation. Können sie ihm in diesem Gespräch ihre Gründe glaubhaft vermitteln, sind sie von der Schutzmaskenpflicht ohnehin schon befreit.

2. Sollte dieser Weg zu keinem Erfolg führen, besuchen sie umgehend ihren Hausarzt und erklären sie diesem ihre gesundheitlichen Probleme, die durch das Tragen der Schutzmaske hervorgerufen werden (z.B. Schwindelgefühle etc.). Sie lassen sich sodann ein ärztliches Attest ausstellen und führen dann das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber. Er wird sich dann entsprechend der Bestimmung nach § 11 Abs. 3 der Covid-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) verpflichtet sehen, sie von der Maskenpflicht zu befreien.

3. Die meisten Betroffenen werden damit zum Ziel kommen. Sollten sie daran scheitern, hinterlassen sie mir ein Posting, ich werde dann noch einen Teil 3 anhängen. Es ist mir einfach ein Anliegen alle Betroffenen auf gesetzlichem Weg von der Maskenpflicht zu befreien.

Ich wünsche allen gut durch die Krise zu kommen.

Ihr RA Dr. Manfred Schiffner

14/05/2020

Liebe Klientinnen und Klienten!

Betreff: Ausnahme von Schutzmaskenpflicht!

Aus den vielen Gesprächen, die ich in den letzten Tagen und Wochen geführt habe, habe ich erfahren, dass viele durch das Tragen der Schutzmaske gesundheitlich leiden bzw. Schaden nehmen. Vielen wird schwindelig, diejenigen die tagsüber die Maske tragen müssen, sind am Abend vollkommen erschöpft, einige bekommen schwer Luft, etc.

Aus diesem Grunde möchte ich aus rechtlicher Sicht darauf hinweisen, dass die entsprechende Verordnung (197/2020) im § 11 Abs.3 ausdrücklich vorsieht, dass die Schutzmaske dann nicht zu tragen ist, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Aus einer früheren Verordnung ist abzuleiten, dass diese Angaben glaubhaft zu machen sind, das bedeutet, dass nicht ein ärztliches Attest vorliegen muss, sondern lediglich eine plausible Begründung des Nichtragens.

Es war mir einfach ein Anliegen dies all meinen Klienten mitzuteilen.

Ich wünsche allen gut durch die Krise zu kommen!

Ihr RA Dr. Manfred Schiffner

HAUSSCHWAMM RECHTFERTIGT RÜCKTRITT VOM VERTRAGUnsere Mandantin hat eine Liegenschaft samt Wohnhaus gekauft und anlässlic...
04/03/2020

HAUSSCHWAMM RECHTFERTIGT RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Unsere Mandantin hat eine Liegenschaft samt Wohnhaus gekauft und anlässlich der Besichtigung keine wesentlichen Mängel festgestellt.

Später kam das böse Erwachen, im Haus war der echte gefährliche Hausschwamm und der gesamte Dachstuhl war von holzzerstörerischen Pilzen befallen.

Wir haben binnen 3 Tagen! eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt, dass der hinterlegte Kaufpreis nicht an den Verkäufer ausbezahlt wird.

Wir berichten weiter…

Heute ein Interview mit dem ORF!
12/02/2020

Heute ein Interview mit dem ORF!

Darf der achtjährige Timi aus der Ukraine mit seiner Familie in Österreich bleiben? Ein Anwalt versucht alle Rechtsmittel auszunützen, eine rasche Entscheidung wird erwartet.

Adresse

UCL Tower, Haushamer Strasse 2/4. Stock
Seiersberg
8054

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