20/08/2020
Liebe Klientinnen und Klienten!
Urlaubszeit – Reisebeschränkungen - Quarantäne oder COVID 19 Test
Urlaubszeit ist Reisezeit, wir sehnen uns Ortsveränderung herbei. Durch die aktuelle COVID 19 Verordnung werden restriktive Maßnahmen gesetzt, die massiv in unsere verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte eingreifen, wir werden in unserer Freiheit extrem eingeschränkt. Ob diese Maßnahmen verfassungskonform sind, wird unser Höchstgericht, nämlich der Verfassungsgerichtshof überprüfen. Viele meiner Klienten rufen mich vom Ausland an, da sie durch die Medienmeldungen verunsichert sind, welche gesetzlichen Regelungen tatsächlich gelten. Aus diese Grund habe ich hier die zur Zeit geltende Gesetzeslage dargestellt.
1. Urlaub in einem Staat, der nicht zum Risikogebiet zählt
Wenn Sie einen Urlaub verbracht haben in einem Staat, der nicht zum Risikogebiet zählt, ist die Einreise ohne Einschränkung möglich. Sie haben glaubhaft zu machen, dass Sie in den letzten 10 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A1 genannten Staaten aufhältig waren. Die Glaubhaftmachung können Sie ganz einfach bewerkstelligen durch Vorlage einer Hotelbuchung oder dergleichen.
Zu den risikofreien Urlaubsländern zählen insbesondere Italien, Deutschland, Slowenien. Um sich genauer zu informieren, verweisen wir hier auf die Anlage A1.
2. Urlaub in einem Staat, der zum Risikogebiet zählt, aber Einreise nach Österreich aus einem risikofreien Staat
Wenn Sie einen Urlaub verbracht haben in einem Staat, der zum Risikogebiet zählt, wie etwa in Kroatien und über einen risikofreien Staat, etwa Slowenien, nach Österreich einreisen und zwischen der Einreise nach Österreich und dem Urlaub im Risikogebiet weniger als 10 Tage liegen, ist bei Einreise entweder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72h sein darf, vorzuweisen oder eine 10 tägige, selbstüberwachte Quarantäne anzutreten. Während der Quarantäne kann ein PCR-Test durchgeführt werden, bei negativem Test darf die Quarantäne frühzeitig beendet werden.
Gleiches gilt bei Einreise aus einem nicht in Anlage A1 oder A2 genannten Staat.
3. Urlaub in einem Staat, der zum Risikogebiet zählt
Wenn Sie einen Urlaub verbracht haben in einem Staat, der zum Risikogebiet zählt, wie insbesondere Kroatien, ist entweder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72h sein darf, vorzuweisen oder eine 10 tägige, selbstüberwachte Quarantäne anzutreten. Binnen 48h nach Einreise ist ein PCR-Test zwingend auf eigene Kosten zu veranlassen. Wenn der Test negativ ist, darf die Quarantäne frühzeitig beendet werden.
Ab dem 24.08.2020 00:00 wird die bestehende Reisewarnung für das spanische Festland auf die Balearen (u.a. Ibiza, Mallorca, Menorca) ausgeweitet.
Eine Testung von Kindern in Rahmen der Einreise ist bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr nicht erforderlich.
Ich wünsche allen weiterhin gut durch den Urlaub zu kommen!
Ihr RA Dr. Manfred Schiffner
Anlage A1:
Andorra
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Monaco
Niederlande
Norwegen
Polen
San Marino
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien – nur die Balearischen Inseln und die Kanaren
Tschechien
Ungarn
Vatikan
Vereinigtes Königreich
Zypern
Anlage A2:
Staaten mit erhöhtem Risiko hinsichtlich COVID-19
Ägypten
Albanien
Bangladesch
Belarus
Bosnien und Herzegowina
Brasilien
Bulgarien
Chile
Ecuador
Indien
Indonesien
Iran
Kroatien
Kosovo
Mexiko
Moldau
Montenegro
Nigeria
Nordmazedonien
Pakistan
Peru
Philippinen
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
Schweden
Senegal
Serbien
Spanien (mit Ausnahme der Balearischen Inseln und der Kanaren)
Südafrika
Türkei
Ukraine
Vereinigte Staaten (USA)