Rechtsanwalt Dr. Gerhard Schafelner

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Schafelner Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von Rechtsanwalt Dr. Gerhard Schafelner, Rechtsanwalt und Rechtsanwaltskanzlei, Werkstraße 11, Sankt Valentin.

23/12/2022

Wir wünschen Frohe Weihnachten und erholsame Feiertage! Unsere Kanzlei ist bis 02.01.2023 wegen Betriebsurlaubes geschlossen. Für Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte ab 02.01.2023 telefonisch oder per E-Mail an uns.

15/11/2022

Darf man in einer Mietwohnung eine Klimaanlage bzw. einen Ofen auf eigene Kosten einbauen?

13/04/2022
09/02/2022

Kinder-Impfung: Zustimmung nur eines Elternteils erforderlich!

Seit 5. Februar 2021 ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Kraft. Es erfasst grundsätzlich alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in Österreich einen Wohnsitz haben. Kinder und Jugendliche sind von der Impfpflicht daher nicht erfasst. Das Sozialministerium empfiehlt die COVID-19-Impfung mit Biontech/Pfizer jedoch bereits für Kinder ab 5 Jahren (Stand: 09.02.2022).

Sind sich Eltern uneinig über eine Impfung ihrer (mindestens 5 Jahre alten) Kinder, stellt sich die Frage, ob ein Elternteil allein darüber entscheiden darf oder ob es die Zustimmung beider Elternteile braucht.

Maßgeblich ist, wer die Obsorge über das Kind innehat. Die Obsorge umfasst nämlich auch die Kompetenz, medizinische Entscheidungen für Kinder unter 14 Jahren zu treffen. Davon betroffen ist auch die Zustimmung zur COVID-19-Impfung.

Ist (etwa nach einer Scheidung) nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut, kann dieser allein die Zustimmung zur COVID-19-Impfung erteilen. Der andere Elternteil muss nur informiert werden. Auch bei gemeinsamer Obsorge beider Elternteile (was vor allem während aufrechter Ehe der Fall ist) kann jeder Elternteil allein die Zustimmung zur COVID-19-Impfung erteilen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfte.

Für Kinder unter 14 Jahren braucht es daher immer nur die Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils. Kinder ab 14 Jahren können selbst entscheiden, ob sie sich gegen COVID-19 impfen lassen möchten.

23/12/2021

Wir wünschen FROHE WEIHNACHTEN und einen GUTEN RUTSCH!
Wir sind ab 03.01.2022 wieder wie gewohnt für Sie da.

22/11/2021

4. LOCKDOWN: Unsere Kanzlei bleibt geöffnet. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege sind - wie schon aus früheren Lockdowns bekannt - von den Ausgangsbeschränkungen ausgenommen. Termine sind nach Vereinbarung möglich. Es gilt die allseits bekannte FFP2-Masken-Pflicht.

28/10/2021

NEUES OGH-URTEIL: Mehrjähriger Kündigungsverzicht bei Wohnungsmietverträgen unzulässig!

Mieter haben bei befristeten Wohnungsmietverträgen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

Bisher konnten Mieter bei unbefristeten Wohnungsmietverträgen auf ihr Kündigungsrecht wirksam selbst für fünf Jahre im Voraus verzichten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jedoch hinsichtlich unbefristeten Wohnungsmietverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern kürzlich judiziert, dass längerfristige (konkret: drei- bzw. fünfjährige) Kündigungsverzichte unwirksam sind. Der OGH hält fest, dass das Interesse des Mieters, auf massive Veränderungen in seiner eigenen Sphäre in zeitlich angemessener Frist reagieren zu können, das wirtschaftliche Interesse des Vermieters am langjährigen Bestand von Mietverhältnissen überwiege (OGH 9 Ob 13/21h).

Mietverträge zwischen Unternehmern sind von dieser neuen Rechtsprechung nicht betroffen. Hier sind weiterhin auch mehrjährige Kündigungsverzichte zulässig.

Gerne beraten wir Sie in mietrechtlichen Angelegenheiten und verfassen für Sie bei Bedarf einen Mietvertrag, der den neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung entspricht.

23/12/2020

Wir wünschen FROHE WEIHNACHTEN und einen GUTEN RUTSCH!

Die Kanzlei ist ab 4. Jänner 2021 wieder geöffnet.

ES IST VOLLBRACHT! Wir sind in ein neu errichtetes, modernes Kanzleigebäude übersiedelt. Ab sofort finden Sie uns in der...
03/12/2020

ES IST VOLLBRACHT! Wir sind in ein neu errichtetes, modernes Kanzleigebäude übersiedelt. Ab sofort finden Sie uns in der Werkstraße 11 in 4300 St. Valentin. Nachfolgend einige Eindrücke von den ersten Tagen...

30/11/2020

Ab sofort sind wir in der WERKSTRASSE 11 in
4300 ST. VALENTIN zu finden!

DER COUNTDOWN LÄUFT. Wir übersiedeln am Wochenende in unser neues Kanzleigebäude und sind ab Montag, 30.11.2020, in der ...
24/11/2020

DER COUNTDOWN LÄUFT. Wir übersiedeln am Wochenende in unser neues Kanzleigebäude und sind ab Montag, 30.11.2020, in der Werkstraße 11 in 4300 St. Valentin zu finden!

Adresse

Werkstraße 11
Sankt Valentin
4300

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:30 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00
13:30 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:00
13:30 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 12:00
13:30 - 17:00
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

+43743557755

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