27/11/2019
Verwaltungsstrafverfahren – Kumulationsprinzip
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG (Verwaltungsstrafgesetz) das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des VwGH (Verwaltungsgerichtshof) beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen nunmehr Hoffnung, künftig keine Millionenstrafen aus einem Verwaltungsverfahren mehr fürchten müssen.
Der EuGH entschied, dass eine Verwaltungsstrafe gegen ein kroatisches Unternehmen und Manager eines österreichischen Unternehmens von rund zehn Millionen Euro völlig überzogen gewesen sei.
Es bleibt die Entwicklung in Österreich abzuwarten - in anderen Ländern wie z.B. Deutschland wurde das Kumulationsprinzip bereits abgeschafft.
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