Öffentlicher Notar Dr. Martin Gratzl

Öffentlicher Notar Dr. Martin Gratzl Ich betreue meine Klienten umfassend im Bereich des Liegenschaftsrechts, Unternehmensrechts und Erbr Öffentlicher Notar

07/05/2020

Kauf vom Bauträger: Chancen, Risiken und Sicherheiten bei Bauträgerverträgen

Wird eine Wohnung verkauft, die erst errichtet oder noch durchgreifend erneuert wird, spricht man von einem Bauträgervertrag. Diese Art des Kaufs geht mit einem gewissen Risiko für den Käufer einher: der Kaufpreis muss in der Regel zur Gänze im Vorhinein erlegt werden, die Bauleistung wird hingegen erst später erbracht. Hier erfahren Sie, welche Chancen und Risiken Bauträgerverträge bieten, welche gesetzlichen Sicherheiten dem Käufer zustehen, und worauf man bei Bauträgerverträgen achten sollte.
Zahlt ein Käufer schon vor der Fertigstellung einer Wohnung den Kaufpreis ganz oder teilweise im Voraus, ist der Verkäufer verpflichtet, die Interessen des Käufers nach den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) absichern. Kern des BTVG ist der Schutzes des Käufers gegen den Verlust des Kaufpreises im Insolvenzfall und die Vorgabe von bestimmten Mindestvertragsinhalten im Interesse des Käufers. Bei bereits bestehenden Gebäuden ist das BTVG dann anwendbar, wenn der Bestand durchgreifend saniert wird oder Wohnungen überhaupt neu errichtet werden.

Local business

05/05/2018

Notariatsakte können so ausgestaltet werden, dass sie Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein können, also ohne langwierige Gerichtsprozesse einen Exekutionstitel darstellen: als vollstreckbarer Notariatsakt.

Damit kann schon bei der Begründung eines Rechtsverhältnisses sichergestellt werden, dass Ihr Recht später rasch und ohne Klage kostengünstig sofort durchsetzbar ist.
Der vollstreckbare Notariatsakt hat alle Vorzüge eines Gerichtsurteils, ohne einen Rechtsstreit führen zu müssen.

Ein österreichischer Notariatsakt kann auch im Ausland vollstreckt werden. Internationale Verträge sehen ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vor. Dies trägt dazu bei, die internationale Durchsetzbarkeit vollstreckbarer notarieller Urkunden zu erleichtern und zu fördern.

22/11/2017

Die Gründung einer GmbH in Österreich wird bis zum 31.12.2020 vorerst befristet vereinfacht. Diese Regelung betrifft alle Unternehmer, die als Alleingesellschafter und – Geschäftsführer eine GmbH ab dem nächsten Jahr gründen wollen. Doch grundlegende Überlegungen zur GmbH-Gründung müssen trotzdem vo...

Gerichtlich beeideter Dolmetsch für die englische Sprache
21/11/2017

Gerichtlich beeideter Dolmetsch für die englische Sprache

10/11/2017

Das neue Gesetz gibt nahen Angehörigen viel mehr Rechte.

10/11/2017

Breaking News: Keine Mietvertragsvergebührung für Wohnungen mehr ab 11.11.2017

Seit in der letzten Nationalratssitzung vor der Wahl am 12.10.2017 die Abschaffung der Vergebührung von Urkunden über Wohnungsmietverträge beschlossen wurde, erreichten den ÖVI viele Anrufe mit der Frage, ab wann die Abschaffung nun tatsächlich wirksam wird.

Da im Beschluss kein explizites Datum genannt wurde, tritt in diesem Fall die Novelle am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Änderung des Gebührengesetzes wurde heute, 10.11.2017 im Bundesgesetzblatt kundgemacht: Für ab 11.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge ist von nun an keine Mietvertragsvergebührung abzuführen.

Die Gebühr auf Gewerbe bleibt
Aufrecht bleibt die Gebühr auf Urkunden über den Abschluss von Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie etwa im Fall einer gemischten Nutzung (Wohnung/Büro) gebührenrechtlich vorzugehen ist. Hier könnte die Betrachtung wie sie etwa im Umsatzsteuerrecht vorgenommen wird, als Lösungsansatz herangezogen werden.
Keine Auswirkung hat die Änderung des Gebührengesetzes auch für Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG), die etwa im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen erfolgen.

Ergänzend ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen folgendes zu lesen:

"Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt."

Quelle: www.bmf.gv.at/top-themen/Abschaffung_der_Gebuehr_Wohnungsmietvertraege.html

Das entsprechende Bundesgesetzblatt ((BGBl. I Nr. 147/201) finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_147/BGBLA_2017_I_147.pdf

08/11/2017

Das neue Erbrechts-Änderungsgesetz ist seit Jahresbeginn in Kraft. Beim Erben und Schenken - etwa von Immobilien - gibt es dadurch gravierende Änderungen. Mit der eigenen Sterblichkeit setzt sich kaum jemand gerne auseinander. Dennoch ist es - abhängig von Umfang und Zusammensetzung des Vermögens .....

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