03/05/2020
Stillstehende Produktionen, geschlossene Geschäfte, abgesagte Hochzeiten und Urlaubsreisen – das Coronavirus hat uns alle mit voller Wucht und völlig unerwartet getroffen. Wie aber kann den verursachten Schäden aus rechtlicher Sicht am besten begegnet werden?
In unserem zweiten Q&A-Beitrag zum Thema „Coronavirus und Vertragsrecht“ haben wir noch einmal typische Fragen aus unserer tagtäglichen Praxis beantwortet, diesmal insbesondere zu den Themenbereichen Versicherungsschutz, Veranstaltungsabsagen, Reisestornierungen und Problemstellungen im Zusammenhang mit Lieferverträgen.
https://www.rechtsanwaelte-kempf-maier.com/haeufig-gestellte-fragen-coronavirus-und-vertragsrecht-teil-2/
Dabei haben wir uns, unter Berücksichtigung der am vergangenen Dienstag neu beschlossenen Regelungen, insbesondere mit folgenden Fragestellungen auseinandergesetzt:
➡️ Muss meine Versicherung für die Schäden aufkommen, die durch die verordneten Betriebsschließungen oder Veranstaltungsabsagen entstanden sind?
➡️ Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich gegenüber den bereits beauftragten Unternehmen, wenn ich meine Hochzeit aufgrund der aktuellen Lage absagen muss? Kann ich kostenlos stornieren und welche Auswirkungen haben die mit 1. Mai 2020 geltenden Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen?
➡️ Muss ich es akzeptieren, wenn mir der Veranstalter einer aufgrund von Covid-19 abgesagten Veranstaltung anstatt den Kaufpreis zurückzuzahlen nur einen Gutschein ausstellt?
➡️ Ich kann aufgrund der aktuellen Lage meine bereits gebuchte Reise nicht antreten. Kann ich kostenlos stornieren?
➡️ Was kann ein Kunde tun, wenn sein Lieferant derzeit nicht abschätzen kann, wann es ihm möglich sein wird nachzuliefern? Muss der Kunde auch eine sehr lange Frist akzeptieren und auf seine Ware warten oder kann er vom Vertrag zurücktreten?
➡️ Was soll ich als Lieferant tun, wenn ich aufgrund der aktuellen Situation nicht liefern kann?